Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 185. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung.)
auf den Anfang des letzten Tages zurück gehen wol-
len (c); noch Andere nehmen hier die Rechnung ad momenta
an (d). Diese letzte Meynung hat am wenigsten Veran-
lassung in den Aussprüchen der alten Juristen; sie gründet
sich ohne Zweifel nur auf die oben (§ 182) gerügte will-
kührliche Bildung der Begriffe und Kunstausdrücke; denn
indem man davon ausgieng, daß es nur zweyerley com-
putatio
gebe, eine civilis, welche den streng berechneten
Zeitraum verkürzt, und eine naturalis, welche ihn unver-
ändert läßt, so konnte man eine Ausdehnung desselben
überhaupt nicht zulassen, und so führte die unkritisch an-
genommene Terminologie unvermerkt zu einem Irrthum in
der Sache selbst.

Doch der Beweis der aufgestellten Behauptung, und
die Widerlegung der entgegen stehenden, beruht auch hier
auf der Erklärung der Stellen, welche von dem Verlust
durch Versäumniß, und der dabey geltenden Zeitrechnung,
handeln. Diese Stellen beziehen sich auf vier verschiedene
Fälle: die Klagverjährung, einen ungenannten Fall, die
Anklage wegen Ehebruch, und den Erwerb der Bonorum
possessio.

A. Klagverjährung.

L. 6 de O. et A. (44. 7.). (Paul. lib. VII. ad Sab.). In
(c) Anstatt daß hier auf das
Ende desselben die Zeit erstreckt
wird; sie unterscheiden also von
diesen Fällen die Testamentsfä-
higkeit dadurch, daß sie bey die-
ser letzten noch um einen Tag
weiter zurück gehen. So Erb
S. 201. 202. Reinfelder S. 111.
(d) Rücker p. 56. Göschen
Vorlesungen I. S. 593

§. 185. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
auf den Anfang des letzten Tages zurück gehen wol-
len (c); noch Andere nehmen hier die Rechnung ad momenta
an (d). Dieſe letzte Meynung hat am wenigſten Veran-
laſſung in den Ausſprüchen der alten Juriſten; ſie gründet
ſich ohne Zweifel nur auf die oben (§ 182) gerügte will-
kührliche Bildung der Begriffe und Kunſtausdrücke; denn
indem man davon ausgieng, daß es nur zweyerley com-
putatio
gebe, eine civilis, welche den ſtreng berechneten
Zeitraum verkürzt, und eine naturalis, welche ihn unver-
ändert läßt, ſo konnte man eine Ausdehnung deſſelben
überhaupt nicht zulaſſen, und ſo führte die unkritiſch an-
genommene Terminologie unvermerkt zu einem Irrthum in
der Sache ſelbſt.

Doch der Beweis der aufgeſtellten Behauptung, und
die Widerlegung der entgegen ſtehenden, beruht auch hier
auf der Erklärung der Stellen, welche von dem Verluſt
durch Verſäumniß, und der dabey geltenden Zeitrechnung,
handeln. Dieſe Stellen beziehen ſich auf vier verſchiedene
Fälle: die Klagverjährung, einen ungenannten Fall, die
Anklage wegen Ehebruch, und den Erwerb der Bonorum
possessio.

A. Klagverjährung.

L. 6 de O. et A. (44. 7.). (Paul. lib. VII. ad Sab.). In
(c) Anſtatt daß hier auf das
Ende deſſelben die Zeit erſtreckt
wird; ſie unterſcheiden alſo von
dieſen Fällen die Teſtamentsfä-
higkeit dadurch, daß ſie bey die-
ſer letzten noch um einen Tag
weiter zurück gehen. So Erb
S. 201. 202. Reinfelder S. 111.
(d) Rücker p. 56. Göſchen
Vorleſungen I. S. 593
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0403" n="389"/><fw place="top" type="header">§. 185. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fort&#x017F;etzung.)</fw><lb/>
auf den <hi rendition="#g">Anfang</hi> des letzten Tages zurück gehen wol-<lb/>
len <note place="foot" n="(c)">An&#x017F;tatt daß hier auf das<lb/>
Ende de&#x017F;&#x017F;elben die Zeit er&#x017F;treckt<lb/>
wird; &#x017F;ie unter&#x017F;cheiden al&#x017F;o von<lb/>
die&#x017F;en Fällen die Te&#x017F;tamentsfä-<lb/>
higkeit dadurch, daß &#x017F;ie bey die-<lb/>
&#x017F;er letzten noch um einen Tag<lb/>
weiter zurück gehen. So <hi rendition="#g">Erb</hi><lb/>
S. 201. 202. <hi rendition="#g">Reinfelder</hi> S. 111.</note>; noch Andere nehmen hier die Rechnung <hi rendition="#aq">ad momenta</hi><lb/>
an <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Rücker</hi> p.</hi> 56. <hi rendition="#g">&#x017F;chen</hi><lb/>
Vorle&#x017F;ungen <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 593</note>. Die&#x017F;e letzte Meynung hat am wenig&#x017F;ten Veran-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;ung in den Aus&#x017F;prüchen der alten Juri&#x017F;ten; &#x017F;ie gründet<lb/>
&#x017F;ich ohne Zweifel nur auf die oben (§ 182) gerügte will-<lb/>
kührliche Bildung der Begriffe und Kun&#x017F;tausdrücke; denn<lb/>
indem man davon ausgieng, daß es nur zweyerley <hi rendition="#aq">com-<lb/>
putatio</hi> gebe, eine <hi rendition="#aq">civilis,</hi> welche den &#x017F;treng berechneten<lb/>
Zeitraum verkürzt, und eine <hi rendition="#aq">naturalis,</hi> welche ihn unver-<lb/>
ändert läßt, &#x017F;o konnte man eine Ausdehnung de&#x017F;&#x017F;elben<lb/>
überhaupt nicht zula&#x017F;&#x017F;en, und &#x017F;o führte die unkriti&#x017F;ch an-<lb/>
genommene Terminologie unvermerkt zu einem Irrthum in<lb/>
der Sache &#x017F;elb&#x017F;t.</p><lb/>
            <p>Doch der Beweis der aufge&#x017F;tellten Behauptung, und<lb/>
die Widerlegung der entgegen &#x017F;tehenden, beruht auch hier<lb/>
auf der Erklärung der Stellen, welche von dem Verlu&#x017F;t<lb/>
durch Ver&#x017F;äumniß, und der dabey geltenden Zeitrechnung,<lb/>
handeln. Die&#x017F;e Stellen beziehen &#x017F;ich auf vier ver&#x017F;chiedene<lb/>
Fälle: die Klagverjährung, einen ungenannten Fall, die<lb/>
Anklage wegen Ehebruch, und den Erwerb der <hi rendition="#aq">Bonorum<lb/>
possessio.</hi></p><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">A.</hi><hi rendition="#g">Klagverjährung</hi>.</head><lb/>
              <quote> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 <hi rendition="#i">de O. et A.</hi> (44. 7.). (Paul. lib. VII. ad Sab.). In</hi><lb/>
              </quote>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[389/0403] §. 185. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.) auf den Anfang des letzten Tages zurück gehen wol- len (c); noch Andere nehmen hier die Rechnung ad momenta an (d). Dieſe letzte Meynung hat am wenigſten Veran- laſſung in den Ausſprüchen der alten Juriſten; ſie gründet ſich ohne Zweifel nur auf die oben (§ 182) gerügte will- kührliche Bildung der Begriffe und Kunſtausdrücke; denn indem man davon ausgieng, daß es nur zweyerley com- putatio gebe, eine civilis, welche den ſtreng berechneten Zeitraum verkürzt, und eine naturalis, welche ihn unver- ändert läßt, ſo konnte man eine Ausdehnung deſſelben überhaupt nicht zulaſſen, und ſo führte die unkritiſch an- genommene Terminologie unvermerkt zu einem Irrthum in der Sache ſelbſt. Doch der Beweis der aufgeſtellten Behauptung, und die Widerlegung der entgegen ſtehenden, beruht auch hier auf der Erklärung der Stellen, welche von dem Verluſt durch Verſäumniß, und der dabey geltenden Zeitrechnung, handeln. Dieſe Stellen beziehen ſich auf vier verſchiedene Fälle: die Klagverjährung, einen ungenannten Fall, die Anklage wegen Ehebruch, und den Erwerb der Bonorum possessio. A. Klagverjährung. L. 6 de O. et A. (44. 7.). (Paul. lib. VII. ad Sab.). In (c) Anſtatt daß hier auf das Ende deſſelben die Zeit erſtreckt wird; ſie unterſcheiden alſo von dieſen Fällen die Teſtamentsfä- higkeit dadurch, daß ſie bey die- ſer letzten noch um einen Tag weiter zurück gehen. So Erb S. 201. 202. Reinfelder S. 111. (d) Rücker p. 56. Göſchen Vorleſungen I. S. 593

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/403
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/403>, abgerufen am 23.04.2024.