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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Einfluß der Schenkung auf dritte Personen.
gation die Schenkung bewirkt hatte, so sollte gegen die
aus der Expromission entspringende Klage jene Exception
nicht gelten. Dieses geschah also in folgenden beiden Fällen:

1) Wenn der Geber an den Glaubiger des Empfän-
gers expromittirte. Er hatte keine Exception gegen dessen
Klage, wohl aber eine Condiction gegen den Geber, da-
mit dieser ihm Befreyung von der Schuld verschaffe, oder
das schon gezahlte Geld zurück gebe (a).

2) Wenn der Geber seinen Schuldner dem Empfänger
delegirte. Der Schuldner hatte keine Exception, aber der
Geber konnte vor der Zahlung gegen den Schuldner rescis-
sorisch klagen, nach der Zahlung gegen den Empfänger
auf Rückgabe des Geldes (b).

So war es nach der Meynung der Sabinianer, die
nach den angeführten Stellen das Übergewicht erlangt zu
haben scheint. Die Proculianer behandelten dagegen die
Exception wie eine popularis exceptio, und wollten sie
daher in den angeführten Fällen dem Beklagten allerdings
einräumen (c).

VIII.

Aus den bisher abgehandelten einzelnen Fällen scheint
folgende Regel hervorzugehen.


(a) L. 5 § 5 de doli exc.
(44. 4.).
(b) L. 21 § 1 de donat. (39. 5).
(c) Fragm. Vatic. § 266 "..
nam semper exceptione Cin-
ciae uti potuit non solum ipse,
verum, ut Proculiani contra
tabulas (Sabinianos?) putant,
etiam quivis, quasi popularis
sit haec exceptio."

Einfluß der Schenkung auf dritte Perſonen.
gation die Schenkung bewirkt hatte, ſo ſollte gegen die
aus der Expromiſſion entſpringende Klage jene Exception
nicht gelten. Dieſes geſchah alſo in folgenden beiden Fällen:

1) Wenn der Geber an den Glaubiger des Empfän-
gers expromittirte. Er hatte keine Exception gegen deſſen
Klage, wohl aber eine Condiction gegen den Geber, da-
mit dieſer ihm Befreyung von der Schuld verſchaffe, oder
das ſchon gezahlte Geld zurück gebe (a).

2) Wenn der Geber ſeinen Schuldner dem Empfänger
delegirte. Der Schuldner hatte keine Exception, aber der
Geber konnte vor der Zahlung gegen den Schuldner reſciſ-
ſoriſch klagen, nach der Zahlung gegen den Empfänger
auf Rückgabe des Geldes (b).

So war es nach der Meynung der Sabinianer, die
nach den angeführten Stellen das Übergewicht erlangt zu
haben ſcheint. Die Proculianer behandelten dagegen die
Exception wie eine popularis exceptio, und wollten ſie
daher in den angeführten Fällen dem Beklagten allerdings
einräumen (c).

VIII.

Aus den bisher abgehandelten einzelnen Fällen ſcheint
folgende Regel hervorzugehen.


(a) L. 5 § 5 de doli exc.
(44. 4.).
(b) L. 21 § 1 de donat. (39. 5).
(c) Fragm. Vatic. § 266 „..
nam semper exceptione Cin-
ciae uti potuit non solum ipse,
verum, ut Proculiani contra
tabulas (Sabinianos?) putant,
etiam quivis, quasi popularis
sit haec exceptio.”
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[597/0611] Einfluß der Schenkung auf dritte Perſonen. gation die Schenkung bewirkt hatte, ſo ſollte gegen die aus der Expromiſſion entſpringende Klage jene Exception nicht gelten. Dieſes geſchah alſo in folgenden beiden Fällen: 1) Wenn der Geber an den Glaubiger des Empfän- gers expromittirte. Er hatte keine Exception gegen deſſen Klage, wohl aber eine Condiction gegen den Geber, da- mit dieſer ihm Befreyung von der Schuld verſchaffe, oder das ſchon gezahlte Geld zurück gebe (a). 2) Wenn der Geber ſeinen Schuldner dem Empfänger delegirte. Der Schuldner hatte keine Exception, aber der Geber konnte vor der Zahlung gegen den Schuldner reſciſ- ſoriſch klagen, nach der Zahlung gegen den Empfänger auf Rückgabe des Geldes (b). So war es nach der Meynung der Sabinianer, die nach den angeführten Stellen das Übergewicht erlangt zu haben ſcheint. Die Proculianer behandelten dagegen die Exception wie eine popularis exceptio, und wollten ſie daher in den angeführten Fällen dem Beklagten allerdings einräumen (c). VIII. Aus den bisher abgehandelten einzelnen Fällen ſcheint folgende Regel hervorzugehen. (a) L. 5 § 5 de doli exc. (44. 4.). (b) L. 21 § 1 de donat. (39. 5). (c) Fragm. Vatic. § 266 „.. nam semper exceptione Cin- ciae uti potuit non solum ipse, verum, ut Proculiani contra tabulas (Sabinianos?) putant, etiam quivis, quasi popularis sit haec exceptio.”

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 597. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/611>, abgerufen am 19.04.2024.