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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 152. Schenkung. Begriff. 4. Absicht.
nur wenn dieses nach der Undankbarkeit geschah, weil er
erst damals in unredlichem Bewußtseyn handelte.

Wenn bey der Insinuation und bey der Undankbarkeit
im Fall des Umtausches die Frage entsteht, ob überhaupt
eine Bereicherung übrig ist, so ist, nach dem schon aufge-
stellten Gesichtspunkt, die besondere Begünstigung, die in
dieser Hinsicht bey dem beschenkten Ehegatten eintritt,
gleichfalls anzuwenden (Note f), weil auch diese mit zu
der wissenschaftlichen Ausbildung des Begriffs wahrer
Schenkung gehört.

§. 152.
V. Schenkung. -- Begriff. 4. Absichtliche Bereicherung.

Die Veräußerung, und die durch dieselbe bewirkte Be-
reicherung, sind für sich allein zur Annahme einer Schen-
kung nicht hinreichend; es muß noch hinzukommen die auf
die Bereicherung gerichtete Absicht, und darin liegt das
letzte Moment des ganzen Begriffs der Schenkung. Diese
Absicht ist es, was die Römer durch die Ausdrücke do-
nandi
oder donationis causa, donandi animo u. s. w. be-

verschenke oder verkaufe, so solle
nun keine Rückforderung gelten;
man könnte das nämlich auf den
eingenommenen Kaufpreis bezie-
hen wollen. Es geht aber offen-
bar blos auf den die Sache selbst
betreffenden Anspruch gegen den
dritten Erwerber; das folgt theils
aus der Zusammenstellung mit der
Schenkung, theils aus dem an-
gegebenen Zeitpunkt (der Klage,
nicht der Undankbarkeit selbst).
Durch die Klage wurde die Sache
litigiosa, also unveräußerlich. Von
der Rückzahlung des Kaufpreißes
sollte dadurch der Beschenkte in
keinem Fall befreyt werden.

§. 152. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht.
nur wenn dieſes nach der Undankbarkeit geſchah, weil er
erſt damals in unredlichem Bewußtſeyn handelte.

Wenn bey der Inſinuation und bey der Undankbarkeit
im Fall des Umtauſches die Frage entſteht, ob überhaupt
eine Bereicherung übrig iſt, ſo iſt, nach dem ſchon aufge-
ſtellten Geſichtspunkt, die beſondere Begünſtigung, die in
dieſer Hinſicht bey dem beſchenkten Ehegatten eintritt,
gleichfalls anzuwenden (Note f), weil auch dieſe mit zu
der wiſſenſchaftlichen Ausbildung des Begriffs wahrer
Schenkung gehört.

§. 152.
V. Schenkung. — Begriff. 4. Abſichtliche Bereicherung.

Die Veräußerung, und die durch dieſelbe bewirkte Be-
reicherung, ſind für ſich allein zur Annahme einer Schen-
kung nicht hinreichend; es muß noch hinzukommen die auf
die Bereicherung gerichtete Abſicht, und darin liegt das
letzte Moment des ganzen Begriffs der Schenkung. Dieſe
Abſicht iſt es, was die Römer durch die Ausdrücke do-
nandi
oder donationis causa, donandi animo u. ſ. w. be-

verſchenke oder verkaufe, ſo ſolle
nun keine Rückforderung gelten;
man könnte das nämlich auf den
eingenommenen Kaufpreis bezie-
hen wollen. Es geht aber offen-
bar blos auf den die Sache ſelbſt
betreffenden Anſpruch gegen den
dritten Erwerber; das folgt theils
aus der Zuſammenſtellung mit der
Schenkung, theils aus dem an-
gegebenen Zeitpunkt (der Klage,
nicht der Undankbarkeit ſelbſt).
Durch die Klage wurde die Sache
litigiosa, alſo unveräußerlich. Von
der Rückzahlung des Kaufpreißes
ſollte dadurch der Beſchenkte in
keinem Fall befreyt werden.
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[77/0091] §. 152. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht. nur wenn dieſes nach der Undankbarkeit geſchah, weil er erſt damals in unredlichem Bewußtſeyn handelte. Wenn bey der Inſinuation und bey der Undankbarkeit im Fall des Umtauſches die Frage entſteht, ob überhaupt eine Bereicherung übrig iſt, ſo iſt, nach dem ſchon aufge- ſtellten Geſichtspunkt, die beſondere Begünſtigung, die in dieſer Hinſicht bey dem beſchenkten Ehegatten eintritt, gleichfalls anzuwenden (Note f), weil auch dieſe mit zu der wiſſenſchaftlichen Ausbildung des Begriffs wahrer Schenkung gehört. §. 152. V. Schenkung. — Begriff. 4. Abſichtliche Bereicherung. Die Veräußerung, und die durch dieſelbe bewirkte Be- reicherung, ſind für ſich allein zur Annahme einer Schen- kung nicht hinreichend; es muß noch hinzukommen die auf die Bereicherung gerichtete Abſicht, und darin liegt das letzte Moment des ganzen Begriffs der Schenkung. Dieſe Abſicht iſt es, was die Römer durch die Ausdrücke do- nandi oder donationis causa, donandi animo u. ſ. w. be- (m) (m) verſchenke oder verkaufe, ſo ſolle nun keine Rückforderung gelten; man könnte das nämlich auf den eingenommenen Kaufpreis bezie- hen wollen. Es geht aber offen- bar blos auf den die Sache ſelbſt betreffenden Anſpruch gegen den dritten Erwerber; das folgt theils aus der Zuſammenſtellung mit der Schenkung, theils aus dem an- gegebenen Zeitpunkt (der Klage, nicht der Undankbarkeit ſelbſt). Durch die Klage wurde die Sache litigiosa, alſo unveräußerlich. Von der Rückzahlung des Kaufpreißes ſollte dadurch der Beſchenkte in keinem Fall befreyt werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/91>, abgerufen am 29.03.2024.