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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 219. Actiones stricti juris (Condictiones), bonae fidei.
aus Rechtsgeschäften entspringen. Allen übrigen Klagen
dürfen jene Namen nicht beygelegt werden, allein der prak-
tische Character, welcher sie unterscheidet, indem die einen
strenge, die anderen freye Klagen sind, findet sich bey al-
len übrigen Klagen wieder, und zwar dergestalt, daß die
allermeisten derselben unter die freyen, nur sehr wenige
unter die strengen Klagen gehören.

Da übrigens der ganze hier behandelte Gegensatz vor-
zugsweise auf die Beschaffenheit und die Macht des Judex
Beziehung hatte, so versteht es sich von selbst, daß der-
selbe nur für die ordinaria judicia Bedeutung haben konnte,
indem in den extraordinariis ein von der Obrigkeit ver-
schiedener Judex gar nicht vorkam.

§. 219.
Arten der Klagen. Stricti juris (Condictiones), bo-
nae fidei.

Als Mittelpunkt dieses ganzen Klagensystems sind die
persönlichen Civilklagen aus Rechtsgeschäften zu betrachten,
so daß sich die bestimmtesten und reichhaltigsten Kunstaus-
drücke ausschließend auf sie beziehen, die übrigen Klagen
aber nach ihrer Analogie behandelt werden.

Jenen contractlichen Civilklagen liegt aber folgender
Gedanke zum Grunde. Das erste und dringendste Bedürf-
niß für den geordneten Rechtszustand ist der richterliche
Schutz des Eigenthums und der ihm verwandten Rechte.
Der in diesem Schutz des Berechtigten begründete Zwang

§. 219. Actiones stricti juris (Condictiones), bonae fidei.
aus Rechtsgeſchäften entſpringen. Allen übrigen Klagen
dürfen jene Namen nicht beygelegt werden, allein der prak-
tiſche Character, welcher ſie unterſcheidet, indem die einen
ſtrenge, die anderen freye Klagen ſind, findet ſich bey al-
len übrigen Klagen wieder, und zwar dergeſtalt, daß die
allermeiſten derſelben unter die freyen, nur ſehr wenige
unter die ſtrengen Klagen gehören.

Da übrigens der ganze hier behandelte Gegenſatz vor-
zugsweiſe auf die Beſchaffenheit und die Macht des Judex
Beziehung hatte, ſo verſteht es ſich von ſelbſt, daß der-
ſelbe nur für die ordinaria judicia Bedeutung haben konnte,
indem in den extraordinariis ein von der Obrigkeit ver-
ſchiedener Judex gar nicht vorkam.

§. 219.
Arten der Klagen. Stricti juris (Condictiones), bo-
nae fidei.

Als Mittelpunkt dieſes ganzen Klagenſyſtems ſind die
perſönlichen Civilklagen aus Rechtsgeſchäften zu betrachten,
ſo daß ſich die beſtimmteſten und reichhaltigſten Kunſtaus-
drücke ausſchließend auf ſie beziehen, die übrigen Klagen
aber nach ihrer Analogie behandelt werden.

Jenen contractlichen Civilklagen liegt aber folgender
Gedanke zum Grunde. Das erſte und dringendſte Bedürf-
niß für den geordneten Rechtszuſtand iſt der richterliche
Schutz des Eigenthums und der ihm verwandten Rechte.
Der in dieſem Schutz des Berechtigten begründete Zwang

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[107/0121] §. 219. Actiones stricti juris (Condictiones), bonae fidei. aus Rechtsgeſchäften entſpringen. Allen übrigen Klagen dürfen jene Namen nicht beygelegt werden, allein der prak- tiſche Character, welcher ſie unterſcheidet, indem die einen ſtrenge, die anderen freye Klagen ſind, findet ſich bey al- len übrigen Klagen wieder, und zwar dergeſtalt, daß die allermeiſten derſelben unter die freyen, nur ſehr wenige unter die ſtrengen Klagen gehören. Da übrigens der ganze hier behandelte Gegenſatz vor- zugsweiſe auf die Beſchaffenheit und die Macht des Judex Beziehung hatte, ſo verſteht es ſich von ſelbſt, daß der- ſelbe nur für die ordinaria judicia Bedeutung haben konnte, indem in den extraordinariis ein von der Obrigkeit ver- ſchiedener Judex gar nicht vorkam. §. 219. Arten der Klagen. Stricti juris (Condictiones), bo- nae fidei. Als Mittelpunkt dieſes ganzen Klagenſyſtems ſind die perſönlichen Civilklagen aus Rechtsgeſchäften zu betrachten, ſo daß ſich die beſtimmteſten und reichhaltigſten Kunſtaus- drücke ausſchließend auf ſie beziehen, die übrigen Klagen aber nach ihrer Analogie behandelt werden. Jenen contractlichen Civilklagen liegt aber folgender Gedanke zum Grunde. Das erſte und dringendſte Bedürf- niß für den geordneten Rechtszuſtand iſt der richterliche Schutz des Eigenthums und der ihm verwandten Rechte. Der in dieſem Schutz des Berechtigten begründete Zwang

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/121>, abgerufen am 24.04.2024.