mit der Klagenconcurrenz gebracht, weil nämlich die ex- ceptio rei judicatae, so wie sie im neuesten Römischen Recht vorkommt, allerdings auch auf concurrirende Klagen angewendet werden kann (p). Allein diese Anwendung ist doch nur eine Erweiterung derjenigen einfacheren Anwen- dung, die bey der Wiederholung einer und derselben Klage vorkommt, und sie kann nur in Verbindung mit dieser rich- tig verstanden werden. Daher ist es zweckmäßiger, hier davon ganz zu schweigen, und die Wirkungen der Rechts- kraft in ihrem wahren Zusammenhang, als ein ungetrenn- tes Ganze, darzustellen.
§. 232. Aufhebung des Klagrechts. II.Concurrenz. Erste Klasse von Klagen. Vollständige Concurrenz.
Im § 231 wurde vorläufig folgender Grundsatz für die Concurrenz der Klagen aufgestellt: Das, was Jemand durch eine Klage bereits erhal- ten hat, kann er nicht noch einmal mit einer andern Klage fordern.
Dieser Grundsatz ist nun zuerst an die oben (§ 230) aufgestellten allgemeineren Regeln über die Aufhebung der Klagrechte anzuknüpfen, dann aber in seinen mannichfalti- gen Anwendungen darzustellen.
Es wurde oben die Regel aufgestellt, daß jedes Klag-
(p) So Thibaut in der am Anfang dieses §.angeführten Schrift. Eben so Kierulff Theorie I. S. 241. fg.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
mit der Klagenconcurrenz gebracht, weil nämlich die ex- ceptio rei judicatae, ſo wie ſie im neueſten Römiſchen Recht vorkommt, allerdings auch auf concurrirende Klagen angewendet werden kann (p). Allein dieſe Anwendung iſt doch nur eine Erweiterung derjenigen einfacheren Anwen- dung, die bey der Wiederholung einer und derſelben Klage vorkommt, und ſie kann nur in Verbindung mit dieſer rich- tig verſtanden werden. Daher iſt es zweckmäßiger, hier davon ganz zu ſchweigen, und die Wirkungen der Rechts- kraft in ihrem wahren Zuſammenhang, als ein ungetrenn- tes Ganze, darzuſtellen.
§. 232. Aufhebung des Klagrechts. II.Concurrenz. Erſte Klaſſe von Klagen. Vollſtändige Concurrenz.
Im § 231 wurde vorläufig folgender Grundſatz für die Concurrenz der Klagen aufgeſtellt: Das, was Jemand durch eine Klage bereits erhal- ten hat, kann er nicht noch einmal mit einer andern Klage fordern.
Dieſer Grundſatz iſt nun zuerſt an die oben (§ 230) aufgeſtellten allgemeineren Regeln über die Aufhebung der Klagrechte anzuknüpfen, dann aber in ſeinen mannichfalti- gen Anwendungen darzuſtellen.
Es wurde oben die Regel aufgeſtellt, daß jedes Klag-
(p) So Thibaut in der am Anfang dieſes §.angeführten Schrift. Eben ſo Kierulff Theorie I. S. 241. fg.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
mit der Klagenconcurrenz gebracht, weil nämlich die ex-
ceptio rei judicatae, ſo wie ſie im neueſten Römiſchen
Recht vorkommt, allerdings auch auf concurrirende Klagen
angewendet werden kann (p). Allein dieſe Anwendung iſt
doch nur eine Erweiterung derjenigen einfacheren Anwen-
dung, die bey der Wiederholung einer und derſelben Klage
vorkommt, und ſie kann nur in Verbindung mit dieſer rich-
tig verſtanden werden. Daher iſt es zweckmäßiger, hier
davon ganz zu ſchweigen, und die Wirkungen der Rechts-
kraft in ihrem wahren Zuſammenhang, als ein ungetrenn-
tes Ganze, darzuſtellen.
§. 232.
Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Erſte Klaſſe
von Klagen. Vollſtändige Concurrenz.
Im § 231 wurde vorläufig folgender Grundſatz für
die Concurrenz der Klagen aufgeſtellt:
Das, was Jemand durch eine Klage bereits erhal-
ten hat, kann er nicht noch einmal mit einer andern
Klage fordern.
Dieſer Grundſatz iſt nun zuerſt an die oben (§ 230)
aufgeſtellten allgemeineren Regeln über die Aufhebung der
Klagrechte anzuknüpfen, dann aber in ſeinen mannichfalti-
gen Anwendungen darzuſtellen.
Es wurde oben die Regel aufgeſtellt, daß jedes Klag-
(p) So Thibaut in der am
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Eben ſo Kierulff Theorie I. S.
241. fg.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/228>, abgerufen am 25.04.2024.
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