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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
freyen (§ 211. c.). Dasselbe Verhältniß findet sich oft
zwischen Mitvormündern; ferner zwischen Mehreren, die
gemeinschaftlich eine Sache als Commodat oder Depositum
empfangen haben, ohne sich zu der unter A) erwähnten
vollständigen Identität der Leistung zu verpflichten (x).

C) Endlich giebt es noch einen Fall, worin nicht ein-
mal wahre Solidarität vorhanden ist, und welcher daher
nur eine einseitige und beschränkte Concurrenz in sich schließt.
Wenn nämlich Bürgschaft in Form eines Mandats gelei-
stet wird, so erlangt dadurch der Glaubiger gleichfalls
zwey Schuldner, an welche er sich halten kann. Klagt
er nun gegen den Hauptschuldner, und erlangt von diesem
Bezahlung, so wird der mandator frey, weil die Man-
datsklage kein Object mehr hat; dagegen befreyt die ge-
gen den mandator erzwungene Zahlung den Hauptschuld-
ner nicht (y).

§. 233.
Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Zweyte Klasse
von Klagen. Partielle Concurrenz
.

Zweyte Klasse. Partielle Concurrenz. Hier kann
die zweyte Klage zwar noch angestellt werden, jedoch nur
entweder mit Abrechnung der schon erlangten Summe,
oder auch nach Rückgabe derselben. Es läßt sich Dieses

(x) L. 1 § 43 depositi (16. 3.),
L. 9. 22 eod., L. 5 § 15 com-
mod.
(13. 6.).
(y) L. 28 mandati (17. 1.).
Ribbentrop S. 84.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
freyen (§ 211. c.). Daſſelbe Verhältniß findet ſich oft
zwiſchen Mitvormündern; ferner zwiſchen Mehreren, die
gemeinſchaftlich eine Sache als Commodat oder Depoſitum
empfangen haben, ohne ſich zu der unter A) erwähnten
vollſtändigen Identität der Leiſtung zu verpflichten (x).

C) Endlich giebt es noch einen Fall, worin nicht ein-
mal wahre Solidarität vorhanden iſt, und welcher daher
nur eine einſeitige und beſchränkte Concurrenz in ſich ſchließt.
Wenn nämlich Bürgſchaft in Form eines Mandats gelei-
ſtet wird, ſo erlangt dadurch der Glaubiger gleichfalls
zwey Schuldner, an welche er ſich halten kann. Klagt
er nun gegen den Hauptſchuldner, und erlangt von dieſem
Bezahlung, ſo wird der mandator frey, weil die Man-
datsklage kein Object mehr hat; dagegen befreyt die ge-
gen den mandator erzwungene Zahlung den Hauptſchuld-
ner nicht (y).

§. 233.
Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Zweyte Klaſſe
von Klagen. Partielle Concurrenz
.

Zweyte Klaſſe. Partielle Concurrenz. Hier kann
die zweyte Klage zwar noch angeſtellt werden, jedoch nur
entweder mit Abrechnung der ſchon erlangten Summe,
oder auch nach Rückgabe derſelben. Es läßt ſich Dieſes

(x) L. 1 § 43 depositi (16. 3.),
L. 9. 22 eod., L. 5 § 15 com-
mod.
(13. 6.).
(y) L. 28 mandati (17. 1.).
Ribbentrop S. 84.
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[222/0236] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. freyen (§ 211. c.). Daſſelbe Verhältniß findet ſich oft zwiſchen Mitvormündern; ferner zwiſchen Mehreren, die gemeinſchaftlich eine Sache als Commodat oder Depoſitum empfangen haben, ohne ſich zu der unter A) erwähnten vollſtändigen Identität der Leiſtung zu verpflichten (x). C) Endlich giebt es noch einen Fall, worin nicht ein- mal wahre Solidarität vorhanden iſt, und welcher daher nur eine einſeitige und beſchränkte Concurrenz in ſich ſchließt. Wenn nämlich Bürgſchaft in Form eines Mandats gelei- ſtet wird, ſo erlangt dadurch der Glaubiger gleichfalls zwey Schuldner, an welche er ſich halten kann. Klagt er nun gegen den Hauptſchuldner, und erlangt von dieſem Bezahlung, ſo wird der mandator frey, weil die Man- datsklage kein Object mehr hat; dagegen befreyt die ge- gen den mandator erzwungene Zahlung den Hauptſchuld- ner nicht (y). §. 233. Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Zweyte Klaſſe von Klagen. Partielle Concurrenz. Zweyte Klaſſe. Partielle Concurrenz. Hier kann die zweyte Klage zwar noch angeſtellt werden, jedoch nur entweder mit Abrechnung der ſchon erlangten Summe, oder auch nach Rückgabe derſelben. Es läßt ſich Dieſes (x) L. 1 § 43 depositi (16. 3.), L. 9. 22 eod., L. 5 § 15 com- mod. (13. 6.). (y) L. 28 mandati (17. 1.). Ribbentrop S. 84.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/236>, abgerufen am 28.03.2024.