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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
der Redlichkeit gewissermaßen umgangen oder absorbirt
wird. Bey so kurzen Fristen, wobey die Erinnerung meist
bestimmte Auskunft geben wird, ist diese Bestimmung aus-
führbar, bey langen Fristen würde sie unsichere und oft
harte Erfolge herbey führen.

§. 247.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingungen.
d. Ablauf der Zeit
.

Die regelmäßige Zeit, welche zur Vollendung der Ver-
jährung erfordert wird, beträgt dreyßig Jahre (§ 238).

Von dieser Regel giebt es eine große Zahl von Aus-
nahmen für einzelne Klagen, welche meist weniger, selten
mehr als dreißig Jahre dauern; diese gehören dem speciel-
len Theile des Rechtssystems an. Hier aber sind diejeni-
gen Ausnahmen darzustellen, welche eine allgemeinere Na-
tur haben, also ganze Klassen von Klagen umfassen, und
daher keine eigenthümliche Stelle an irgend einem Punkte
des speciellen Systems finden können.

I. Longi temporis praescriptio von Zehen oder Zwan-
zig Jahren. Sie hat eine umfassende Natur, indem sie
sich auf alle speciales in rem actiones bezieht, das heißt
auf alle Klagen, die aus dinglichen Rechten entspringen.
Sie kann hier nicht dargestellt werden, sondern nur im
Zusammenhang mit der Usucapion, mit welcher sie durch
ihre Entstehung und Ausbildung unzertrennlich verbun-
den ist.


Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
der Redlichkeit gewiſſermaßen umgangen oder abſorbirt
wird. Bey ſo kurzen Friſten, wobey die Erinnerung meiſt
beſtimmte Auskunft geben wird, iſt dieſe Beſtimmung aus-
führbar, bey langen Friſten würde ſie unſichere und oft
harte Erfolge herbey führen.

§. 247.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingungen.
d. Ablauf der Zeit
.

Die regelmäßige Zeit, welche zur Vollendung der Ver-
jährung erfordert wird, beträgt dreyßig Jahre (§ 238).

Von dieſer Regel giebt es eine große Zahl von Aus-
nahmen für einzelne Klagen, welche meiſt weniger, ſelten
mehr als dreißig Jahre dauern; dieſe gehören dem ſpeciel-
len Theile des Rechtsſyſtems an. Hier aber ſind diejeni-
gen Ausnahmen darzuſtellen, welche eine allgemeinere Na-
tur haben, alſo ganze Klaſſen von Klagen umfaſſen, und
daher keine eigenthümliche Stelle an irgend einem Punkte
des ſpeciellen Syſtems finden können.

I. Longi temporis praescriptio von Zehen oder Zwan-
zig Jahren. Sie hat eine umfaſſende Natur, indem ſie
ſich auf alle speciales in rem actiones bezieht, das heißt
auf alle Klagen, die aus dinglichen Rechten entſpringen.
Sie kann hier nicht dargeſtellt werden, ſondern nur im
Zuſammenhang mit der Uſucapion, mit welcher ſie durch
ihre Entſtehung und Ausbildung unzertrennlich verbun-
den iſt.


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[352/0366] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. der Redlichkeit gewiſſermaßen umgangen oder abſorbirt wird. Bey ſo kurzen Friſten, wobey die Erinnerung meiſt beſtimmte Auskunft geben wird, iſt dieſe Beſtimmung aus- führbar, bey langen Friſten würde ſie unſichere und oft harte Erfolge herbey führen. §. 247. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingungen. d. Ablauf der Zeit. Die regelmäßige Zeit, welche zur Vollendung der Ver- jährung erfordert wird, beträgt dreyßig Jahre (§ 238). Von dieſer Regel giebt es eine große Zahl von Aus- nahmen für einzelne Klagen, welche meiſt weniger, ſelten mehr als dreißig Jahre dauern; dieſe gehören dem ſpeciel- len Theile des Rechtsſyſtems an. Hier aber ſind diejeni- gen Ausnahmen darzuſtellen, welche eine allgemeinere Na- tur haben, alſo ganze Klaſſen von Klagen umfaſſen, und daher keine eigenthümliche Stelle an irgend einem Punkte des ſpeciellen Syſtems finden können. I. Longi temporis praescriptio von Zehen oder Zwan- zig Jahren. Sie hat eine umfaſſende Natur, indem ſie ſich auf alle speciales in rem actiones bezieht, das heißt auf alle Klagen, die aus dinglichen Rechten entſpringen. Sie kann hier nicht dargeſtellt werden, ſondern nur im Zuſammenhang mit der Uſucapion, mit welcher ſie durch ihre Entſtehung und Ausbildung unzertrennlich verbun- den iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/366>, abgerufen am 24.04.2024.