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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
I. Pfandrecht.

Diese Wirkung der bloßen naturalis obligatio ist unter
allen die wichtigste, schon deshalb, weil in den meisten
Fällen ihr Einfluß unbedingt eintritt, nicht erst von zufäl-
ligen Umständen abhängig ist.

Es hat aber die Möglichkeit dieses Rechts (wenn sie
vorhanden ist) eine zwiefache Anwendung. Erstlich, in-
dem für eine bereits verjährte Schuldklage ein Pfand neu
errichtet werden kann; zweytens, indem das vorher errich-
tete Pfand fortdauert und wirksam bleibt, auch nachdem
die persönliche Schuldklage verjährt ist. Die erste An-
wendung ist weder häufig noch wichtig, und wird daher
auch in unsren Rechtsquellen nicht erwähnt; desto häufiger
und wichtiger ist die zweyte Anwendung, ja man kann
sagen, daß in ihr eigentlich das Interesse, so wie die Ent-
scheidung, der ganzen Streitfrage liegt.

Nach allgemeinen Grundsätzen kann ein Pfandrecht nur
anfangen, wenn eine wahre, gültige Obligation vorhan-
den ist, es mag jedoch dieselbe civilis oder naturalis seyn,
worauf es nicht ankommt (d). Eben so kann es nur fort-
dauern solange als eine Obligation fortdauert; aber die
Fortdauer auch blos des naturalen Bestandtheils der Ob-
ligation ist für die Erhaltung des Pfandrechts völlig hin-

(§ 248. n) auch in diesen Anwen-
dungen einander gegenüber stehen.
Kleine Inconsequenzen, welche hier
und da mit unterlaufen, werden
im Einzelnen bemerkt werden.
(d) L. 5 de pign. (20. 1.)
"Res hypothecae dari posse
sciendum est pro quacunque
obligatione ... et vel pro ci-
vili obligatione, vel honoraria,
vel tantum naturali ..."
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
I. Pfandrecht.

Dieſe Wirkung der bloßen naturalis obligatio iſt unter
allen die wichtigſte, ſchon deshalb, weil in den meiſten
Fällen ihr Einfluß unbedingt eintritt, nicht erſt von zufäl-
ligen Umſtänden abhängig iſt.

Es hat aber die Möglichkeit dieſes Rechts (wenn ſie
vorhanden iſt) eine zwiefache Anwendung. Erſtlich, in-
dem für eine bereits verjährte Schuldklage ein Pfand neu
errichtet werden kann; zweytens, indem das vorher errich-
tete Pfand fortdauert und wirkſam bleibt, auch nachdem
die perſönliche Schuldklage verjährt iſt. Die erſte An-
wendung iſt weder häufig noch wichtig, und wird daher
auch in unſren Rechtsquellen nicht erwähnt; deſto häufiger
und wichtiger iſt die zweyte Anwendung, ja man kann
ſagen, daß in ihr eigentlich das Intereſſe, ſo wie die Ent-
ſcheidung, der ganzen Streitfrage liegt.

Nach allgemeinen Grundſätzen kann ein Pfandrecht nur
anfangen, wenn eine wahre, gültige Obligation vorhan-
den iſt, es mag jedoch dieſelbe civilis oder naturalis ſeyn,
worauf es nicht ankommt (d). Eben ſo kann es nur fort-
dauern ſolange als eine Obligation fortdauert; aber die
Fortdauer auch blos des naturalen Beſtandtheils der Ob-
ligation iſt für die Erhaltung des Pfandrechts völlig hin-

(§ 248. n) auch in dieſen Anwen-
dungen einander gegenüber ſtehen.
Kleine Inconſequenzen, welche hier
und da mit unterlaufen, werden
im Einzelnen bemerkt werden.
(d) L. 5 de pign. (20. 1.)
„Res hypothecae dari posse
sciendum est pro quacunque
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vili obligatione, vel honoraria,
vel tantum naturali …”
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[386/0400] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. I. Pfandrecht. Dieſe Wirkung der bloßen naturalis obligatio iſt unter allen die wichtigſte, ſchon deshalb, weil in den meiſten Fällen ihr Einfluß unbedingt eintritt, nicht erſt von zufäl- ligen Umſtänden abhängig iſt. Es hat aber die Möglichkeit dieſes Rechts (wenn ſie vorhanden iſt) eine zwiefache Anwendung. Erſtlich, in- dem für eine bereits verjährte Schuldklage ein Pfand neu errichtet werden kann; zweytens, indem das vorher errich- tete Pfand fortdauert und wirkſam bleibt, auch nachdem die perſönliche Schuldklage verjährt iſt. Die erſte An- wendung iſt weder häufig noch wichtig, und wird daher auch in unſren Rechtsquellen nicht erwähnt; deſto häufiger und wichtiger iſt die zweyte Anwendung, ja man kann ſagen, daß in ihr eigentlich das Intereſſe, ſo wie die Ent- ſcheidung, der ganzen Streitfrage liegt. Nach allgemeinen Grundſätzen kann ein Pfandrecht nur anfangen, wenn eine wahre, gültige Obligation vorhan- den iſt, es mag jedoch dieſelbe civilis oder naturalis ſeyn, worauf es nicht ankommt (d). Eben ſo kann es nur fort- dauern ſolange als eine Obligation fortdauert; aber die Fortdauer auch blos des naturalen Beſtandtheils der Ob- ligation iſt für die Erhaltung des Pfandrechts völlig hin- (c) (d) L. 5 de pign. (20. 1.) „Res hypothecae dari posse sciendum est pro quacunque obligatione … et vel pro ci- vili obligatione, vel honoraria, vel tantum naturali …” (c) (§ 248. n) auch in dieſen Anwen- dungen einander gegenüber ſtehen. Kleine Inconſequenzen, welche hier und da mit unterlaufen, werden im Einzelnen bemerkt werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/400>, abgerufen am 25.04.2024.