Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
genforderung im Wege der Compensation geltend machen
können, weil sie als naturalis obligatio fortdauert, und
Dieses für die Compensation hinreicht (n); es sind jedoch
einige Anhänger dieser Meynung ihr in dieser besondern
Anwendung nicht treu geblieben, haben also hier eine
Ausnahme der von ihnen außerdem anerkannten Regel an-
genommen (o). Nach der entgegengesetzten Meynung wird
hier ganz consequenter Weise die Möglichkeit der Compen-
sation verneint.

V. Novation.

Hier stellt sich die Frage einfacher, als in den bisher
abgehandelten Fällen. Wird nämlich vor Ablauf der Ver-
jährung die Novation vorgenommen, so ist die alte Obli-
gation ganz vernichtet, und von Verjährung kann nicht
weiter die Rede seyn.

Es bleibt also nur die Frage übrig, ob eine nach Ab-
lauf der Klagverjährung vorgenommene Novation wirksam ist.
Hierüber haben wir keine Aussprüche unsrer Rechtsquel-
len, es muß also der allgemeine Widerstreit nur auf die-
sen besonderen Fall consequent angewendet werden; dieses

(n) L. 6 de compens. (16. 2.)
Etiam quod natura debetur,
venit in compensationem."
(o) Unterholzner II. S. 314.
315. Seine Gründe sind: erstlich
die Zweckmäßigkeit (die aber, wenn
sie da wäre, auch in anderen An-
wendungen gelten möchte), zwey-
tens L. 14 de compens. (16. 2.)
"Quaecumque per exceptionem
perimi possunt, in compensa-
tionem non veniunt."
Ich glaube,
daß diese Stelle durch L. 6 eod.
(Note n) beschränkt werden müsse,
Unterholzner nimmt das entgegen-
gesetzte Verhältniß an. -- Vgl.
dagegen Puchta Lehrbuch § 77,
und Glück B. 15 S. 64. 65, wo
viele Schriftsteller für beide Mey-
nungen angeführt sind.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
genforderung im Wege der Compenſation geltend machen
können, weil ſie als naturalis obligatio fortdauert, und
Dieſes für die Compenſation hinreicht (n); es ſind jedoch
einige Anhänger dieſer Meynung ihr in dieſer beſondern
Anwendung nicht treu geblieben, haben alſo hier eine
Ausnahme der von ihnen außerdem anerkannten Regel an-
genommen (o). Nach der entgegengeſetzten Meynung wird
hier ganz conſequenter Weiſe die Möglichkeit der Compen-
ſation verneint.

V. Novation.

Hier ſtellt ſich die Frage einfacher, als in den bisher
abgehandelten Fällen. Wird nämlich vor Ablauf der Ver-
jährung die Novation vorgenommen, ſo iſt die alte Obli-
gation ganz vernichtet, und von Verjährung kann nicht
weiter die Rede ſeyn.

Es bleibt alſo nur die Frage übrig, ob eine nach Ab-
lauf der Klagverjährung vorgenommene Novation wirkſam iſt.
Hierüber haben wir keine Ausſprüche unſrer Rechtsquel-
len, es muß alſo der allgemeine Widerſtreit nur auf die-
ſen beſonderen Fall conſequent angewendet werden; dieſes

(n) L. 6 de compens. (16. 2.)
Etiam quod natura debetur,
venit in compensationem.”
(o) Unterholzner II. S. 314.
315. Seine Gründe ſind: erſtlich
die Zweckmäßigkeit (die aber, wenn
ſie da wäre, auch in anderen An-
wendungen gelten möchte), zwey-
tens L. 14 de compens. (16. 2.)
„Quaecumque per exceptionem
perimi possunt, in compensa-
tionem non veniunt.”
Ich glaube,
daß dieſe Stelle durch L. 6 eod.
(Note n) beſchränkt werden müſſe,
Unterholzner nimmt das entgegen-
geſetzte Verhältniß an. — Vgl.
dagegen Puchta Lehrbuch § 77,
und Glück B. 15 S. 64. 65, wo
viele Schriftſteller für beide Mey-
nungen angeführt ſind.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0418" n="404"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
genforderung im Wege der Compen&#x017F;ation geltend machen<lb/>
können, weil &#x017F;ie als <hi rendition="#aq">naturalis obligatio</hi> fortdauert, und<lb/>
Die&#x017F;es für die Compen&#x017F;ation hinreicht <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 <hi rendition="#i">de compens.</hi> (16. 2.)<lb/>
Etiam quod natura debetur,<lb/>
venit in compensationem.&#x201D;</hi></note>; es &#x017F;ind jedoch<lb/>
einige Anhänger die&#x017F;er Meynung ihr in die&#x017F;er be&#x017F;ondern<lb/>
Anwendung nicht treu geblieben, haben al&#x017F;o hier eine<lb/>
Ausnahme der von ihnen außerdem anerkannten Regel an-<lb/>
genommen <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#g">Unterholzner</hi><hi rendition="#aq">II.</hi> S. 314.<lb/>
315. Seine Gründe &#x017F;ind: er&#x017F;tlich<lb/>
die Zweckmäßigkeit (die aber, wenn<lb/>
&#x017F;ie da wäre, auch in anderen An-<lb/>
wendungen gelten möchte), zwey-<lb/>
tens <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 14 <hi rendition="#i">de compens.</hi> (16. 2.)<lb/>
&#x201E;Quaecumque per exceptionem<lb/>
perimi possunt, in compensa-<lb/>
tionem non veniunt.&#x201D;</hi> Ich glaube,<lb/>
daß die&#x017F;e Stelle durch <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi><lb/>
(Note <hi rendition="#aq">n</hi>) be&#x017F;chränkt werden mü&#x017F;&#x017F;e,<lb/>
Unterholzner nimmt das entgegen-<lb/>
ge&#x017F;etzte Verhältniß an. &#x2014; Vgl.<lb/>
dagegen <hi rendition="#g">Puchta</hi> Lehrbuch § 77,<lb/>
und <hi rendition="#g">Glück</hi> B. 15 S. 64. 65, wo<lb/>
viele Schrift&#x017F;teller für beide Mey-<lb/>
nungen angeführt &#x017F;ind.</note>. Nach der entgegenge&#x017F;etzten Meynung wird<lb/>
hier ganz con&#x017F;equenter Wei&#x017F;e die Möglichkeit der Compen-<lb/>
&#x017F;ation verneint.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">V.</hi><hi rendition="#g">Novation</hi>.</head><lb/>
              <p>Hier &#x017F;tellt &#x017F;ich die Frage einfacher, als in den bisher<lb/>
abgehandelten Fällen. Wird nämlich vor Ablauf der Ver-<lb/>
jährung die Novation vorgenommen, &#x017F;o i&#x017F;t die alte Obli-<lb/>
gation ganz vernichtet, und von Verjährung kann nicht<lb/>
weiter die Rede &#x017F;eyn.</p><lb/>
              <p>Es bleibt al&#x017F;o nur die Frage übrig, ob eine nach Ab-<lb/>
lauf der Klagverjährung vorgenommene Novation wirk&#x017F;am i&#x017F;t.<lb/>
Hierüber haben wir keine Aus&#x017F;prüche un&#x017F;rer Rechtsquel-<lb/>
len, es muß al&#x017F;o der allgemeine Wider&#x017F;treit nur auf die-<lb/>
&#x017F;en be&#x017F;onderen Fall con&#x017F;equent angewendet werden; die&#x017F;es<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[404/0418] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. genforderung im Wege der Compenſation geltend machen können, weil ſie als naturalis obligatio fortdauert, und Dieſes für die Compenſation hinreicht (n); es ſind jedoch einige Anhänger dieſer Meynung ihr in dieſer beſondern Anwendung nicht treu geblieben, haben alſo hier eine Ausnahme der von ihnen außerdem anerkannten Regel an- genommen (o). Nach der entgegengeſetzten Meynung wird hier ganz conſequenter Weiſe die Möglichkeit der Compen- ſation verneint. V. Novation. Hier ſtellt ſich die Frage einfacher, als in den bisher abgehandelten Fällen. Wird nämlich vor Ablauf der Ver- jährung die Novation vorgenommen, ſo iſt die alte Obli- gation ganz vernichtet, und von Verjährung kann nicht weiter die Rede ſeyn. Es bleibt alſo nur die Frage übrig, ob eine nach Ab- lauf der Klagverjährung vorgenommene Novation wirkſam iſt. Hierüber haben wir keine Ausſprüche unſrer Rechtsquel- len, es muß alſo der allgemeine Widerſtreit nur auf die- ſen beſonderen Fall conſequent angewendet werden; dieſes (n) L. 6 de compens. (16. 2.) Etiam quod natura debetur, venit in compensationem.” (o) Unterholzner II. S. 314. 315. Seine Gründe ſind: erſtlich die Zweckmäßigkeit (die aber, wenn ſie da wäre, auch in anderen An- wendungen gelten möchte), zwey- tens L. 14 de compens. (16. 2.) „Quaecumque per exceptionem perimi possunt, in compensa- tionem non veniunt.” Ich glaube, daß dieſe Stelle durch L. 6 eod. (Note n) beſchränkt werden müſſe, Unterholzner nimmt das entgegen- geſetzte Verhältniß an. — Vgl. dagegen Puchta Lehrbuch § 77, und Glück B. 15 S. 64. 65, wo viele Schriftſteller für beide Mey- nungen angeführt ſind.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/418
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/418>, abgerufen am 25.04.2024.