Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite
Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
§. 252.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Ausnahmen.

Es giebt ausgenommene Fälle, worin die Klagverjäh-
rung entweder ganz wegfällt, oder nach anderen, als den
hier vorgetragenen, Regeln beurtheilt wird.

I. Stillstand der Verjährung. Dieser kann begründet
werden gleich Anfangs, oder auch während der laufenden
Verjährung; im ersten Fall fängt sie erst später an, im
zweyten wird ihr Lauf gehemmt, so lange als der that-
sächliche Grund des Stillstands dauert, dann wird sie
fortgesetzt, gleich als ob dieser Zwischenzustand nicht ein-
getreten wäre.

Eine solche Suspension ist daher wohl zu unterschei-
den von der Unterbrechung, wodurch die früher angefan-
gene Verjährung für immer vernichtet wird, und nie wie-
der fortgesetzt werden kann (§ 242. 243.). Die Fälle der
Suspension sind folgende:

A. Wenn der Klagberechtigte der Inhaber eines s. g.
peculii adventitii ist, oder ein Unmündiger, oder ein Min-
derjähriger; bey diesem letzten mit Ausnahme der dreyßig-
jährigen Verjährung (a).

B. Wenn bey einjährigen oder noch kürzeren Verjäh-
rungen die Klage durch ein zufälliges Hinderniß nicht an-
gestellt werden kann (b).

C. In einigen besonderen Fällen, worin eine Rechts-

(a) Vgl. oben B. 3 Beylage VIII.
Num. XXVII. XXVIII.
(b) Wegen des utile tempus.
Vgl. oben B. 4 § 189. 190.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
§. 252.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Ausnahmen.

Es giebt ausgenommene Fälle, worin die Klagverjäh-
rung entweder ganz wegfällt, oder nach anderen, als den
hier vorgetragenen, Regeln beurtheilt wird.

I. Stillſtand der Verjährung. Dieſer kann begründet
werden gleich Anfangs, oder auch während der laufenden
Verjährung; im erſten Fall fängt ſie erſt ſpäter an, im
zweyten wird ihr Lauf gehemmt, ſo lange als der that-
ſächliche Grund des Stillſtands dauert, dann wird ſie
fortgeſetzt, gleich als ob dieſer Zwiſchenzuſtand nicht ein-
getreten wäre.

Eine ſolche Suspenſion iſt daher wohl zu unterſchei-
den von der Unterbrechung, wodurch die früher angefan-
gene Verjährung für immer vernichtet wird, und nie wie-
der fortgeſetzt werden kann (§ 242. 243.). Die Fälle der
Suspenſion ſind folgende:

A. Wenn der Klagberechtigte der Inhaber eines ſ. g.
peculii adventitii iſt, oder ein Unmündiger, oder ein Min-
derjähriger; bey dieſem letzten mit Ausnahme der dreyßig-
jährigen Verjährung (a).

B. Wenn bey einjährigen oder noch kürzeren Verjäh-
rungen die Klage durch ein zufälliges Hinderniß nicht an-
geſtellt werden kann (b).

C. In einigen beſonderen Fällen, worin eine Rechts-

(a) Vgl. oben B. 3 Beylage VIII.
Num. XXVII. XXVIII.
(b) Wegen des utile tempus.
Vgl. oben B. 4 § 189. 190.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0422" n="408"/>
          <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 252.<lb/><hi rendition="#g">Aufhebung des Klagrechts</hi>. <hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Verjährung. Ausnahmen</hi>.</head><lb/>
            <p>Es giebt ausgenommene Fälle, worin die Klagverjäh-<lb/>
rung entweder ganz wegfällt, oder nach anderen, als den<lb/>
hier vorgetragenen, Regeln beurtheilt wird.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Still&#x017F;tand der Verjährung. Die&#x017F;er kann begründet<lb/>
werden gleich Anfangs, oder auch während der laufenden<lb/>
Verjährung; im er&#x017F;ten Fall fängt &#x017F;ie er&#x017F;t &#x017F;päter an, im<lb/>
zweyten wird ihr Lauf gehemmt, &#x017F;o lange als der that-<lb/>
&#x017F;ächliche Grund des Still&#x017F;tands dauert, dann wird &#x017F;ie<lb/>
fortge&#x017F;etzt, gleich als ob die&#x017F;er Zwi&#x017F;chenzu&#x017F;tand nicht ein-<lb/>
getreten wäre.</p><lb/>
            <p>Eine &#x017F;olche Suspen&#x017F;ion i&#x017F;t daher wohl zu unter&#x017F;chei-<lb/>
den von der Unterbrechung, wodurch die früher angefan-<lb/>
gene Verjährung für immer vernichtet wird, und nie wie-<lb/>
der fortge&#x017F;etzt werden kann (§ 242. 243.). Die Fälle der<lb/>
Suspen&#x017F;ion &#x017F;ind folgende:</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Wenn der Klagberechtigte der Inhaber eines &#x017F;. g.<lb/><hi rendition="#aq">peculii adventitii</hi> i&#x017F;t, oder ein Unmündiger, oder ein Min-<lb/>
derjähriger; bey die&#x017F;em letzten mit Ausnahme der dreyßig-<lb/>
jährigen Verjährung <note place="foot" n="(a)">Vgl. oben B. 3 Beylage <hi rendition="#aq">VIII.</hi><lb/>
Num. <hi rendition="#aq">XXVII. XXVIII.</hi></note>.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">B.</hi> Wenn bey einjährigen oder noch kürzeren Verjäh-<lb/>
rungen die Klage durch ein zufälliges Hinderniß nicht an-<lb/>
ge&#x017F;tellt werden kann <note place="foot" n="(b)">Wegen des <hi rendition="#aq">utile tempus.</hi><lb/>
Vgl. oben B. 4 § 189. 190.</note>.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">C.</hi> In einigen be&#x017F;onderen Fällen, worin eine Rechts-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[408/0422] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. §. 252. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Ausnahmen. Es giebt ausgenommene Fälle, worin die Klagverjäh- rung entweder ganz wegfällt, oder nach anderen, als den hier vorgetragenen, Regeln beurtheilt wird. I. Stillſtand der Verjährung. Dieſer kann begründet werden gleich Anfangs, oder auch während der laufenden Verjährung; im erſten Fall fängt ſie erſt ſpäter an, im zweyten wird ihr Lauf gehemmt, ſo lange als der that- ſächliche Grund des Stillſtands dauert, dann wird ſie fortgeſetzt, gleich als ob dieſer Zwiſchenzuſtand nicht ein- getreten wäre. Eine ſolche Suspenſion iſt daher wohl zu unterſchei- den von der Unterbrechung, wodurch die früher angefan- gene Verjährung für immer vernichtet wird, und nie wie- der fortgeſetzt werden kann (§ 242. 243.). Die Fälle der Suspenſion ſind folgende: A. Wenn der Klagberechtigte der Inhaber eines ſ. g. peculii adventitii iſt, oder ein Unmündiger, oder ein Min- derjähriger; bey dieſem letzten mit Ausnahme der dreyßig- jährigen Verjährung (a). B. Wenn bey einjährigen oder noch kürzeren Verjäh- rungen die Klage durch ein zufälliges Hinderniß nicht an- geſtellt werden kann (b). C. In einigen beſonderen Fällen, worin eine Rechts- (a) Vgl. oben B. 3 Beylage VIII. Num. XXVII. XXVIII. (b) Wegen des utile tempus. Vgl. oben B. 4 § 189. 190.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/422
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/422>, abgerufen am 24.04.2024.