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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Stricti juris, bonae fidei actiones. XIV.
Weise zu vereinigen, wie es wohl auch ohne Richter zu
geschehen pflegte (arbiter), und trug diesem auf, den Streit
so zu entscheiden, wie es dem unparteyischen Rechtsge-
fühl angemessen war, ohne Rücksicht auf die buchstäblichen
Vorschriften des Civilrechts.

Der hier aufgestellten Genealogie der Begriffe und
Rechtsverhältnisse könnte man nun auch noch eine histo-
rische Bedeutung beylegen, in folgender Weise. Man
könnte sagen, es habe eine, vielleicht lange, Zeit gegeben,
worin die str. j. actiones die einzigen Contractsklagen
überhaupt gewesen wären; späterhin seyen auch noch die
b. f. actiones zugelassen worden, also in Fällen, worin
früher gar nicht geklagt werden konnte. Diese historische
Behauptung ist von der von mir hier aufgestellten völlig
verschieden, indem es mit der meinigen völlig vereinbar
wäre, eine gleichzeitige Entstehung der str. j. und b. f.
actiones,
gleich bey der ersten Bildung des ordo judicio-
rum,
das heißt des Formularprozesses, anzunehmen. Ich
enthalte mich hier über diese historische Frage jeder be-
stimmten Behauptung oder Verneinung (a).

XIV.

Die eben angegebene Behandlung der Sache bewährt sich
in folgender Fassung der Formeln. In den strengen Kla-
gen (str. j. actiones) lautete die Intentio so:

(a) Vgl. Beylage XIV. Num. XLVII, wo diese Frage besonders
erörtert wird.

Stricti juris, bonae fidei actiones. XIV.
Weiſe zu vereinigen, wie es wohl auch ohne Richter zu
geſchehen pflegte (arbiter), und trug dieſem auf, den Streit
ſo zu entſcheiden, wie es dem unparteyiſchen Rechtsge-
fühl angemeſſen war, ohne Rückſicht auf die buchſtäblichen
Vorſchriften des Civilrechts.

Der hier aufgeſtellten Genealogie der Begriffe und
Rechtsverhältniſſe könnte man nun auch noch eine hiſto-
riſche Bedeutung beylegen, in folgender Weiſe. Man
könnte ſagen, es habe eine, vielleicht lange, Zeit gegeben,
worin die str. j. actiones die einzigen Contractsklagen
überhaupt geweſen wären; ſpäterhin ſeyen auch noch die
b. f. actiones zugelaſſen worden, alſo in Fällen, worin
früher gar nicht geklagt werden konnte. Dieſe hiſtoriſche
Behauptung iſt von der von mir hier aufgeſtellten völlig
verſchieden, indem es mit der meinigen völlig vereinbar
wäre, eine gleichzeitige Entſtehung der str. j. und b. f.
actiones,
gleich bey der erſten Bildung des ordo judicio-
rum,
das heißt des Formularprozeſſes, anzunehmen. Ich
enthalte mich hier über dieſe hiſtoriſche Frage jeder be-
ſtimmten Behauptung oder Verneinung (a).

XIV.

Die eben angegebene Behandlung der Sache bewährt ſich
in folgender Faſſung der Formeln. In den ſtrengen Kla-
gen (str. j. actiones) lautete die Intentio ſo:

(a) Vgl. Beylage XIV. Num. XLVII, wo dieſe Frage beſonders
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[489/0503] Stricti juris, bonae fidei actiones. XIV. Weiſe zu vereinigen, wie es wohl auch ohne Richter zu geſchehen pflegte (arbiter), und trug dieſem auf, den Streit ſo zu entſcheiden, wie es dem unparteyiſchen Rechtsge- fühl angemeſſen war, ohne Rückſicht auf die buchſtäblichen Vorſchriften des Civilrechts. Der hier aufgeſtellten Genealogie der Begriffe und Rechtsverhältniſſe könnte man nun auch noch eine hiſto- riſche Bedeutung beylegen, in folgender Weiſe. Man könnte ſagen, es habe eine, vielleicht lange, Zeit gegeben, worin die str. j. actiones die einzigen Contractsklagen überhaupt geweſen wären; ſpäterhin ſeyen auch noch die b. f. actiones zugelaſſen worden, alſo in Fällen, worin früher gar nicht geklagt werden konnte. Dieſe hiſtoriſche Behauptung iſt von der von mir hier aufgeſtellten völlig verſchieden, indem es mit der meinigen völlig vereinbar wäre, eine gleichzeitige Entſtehung der str. j. und b. f. actiones, gleich bey der erſten Bildung des ordo judicio- rum, das heißt des Formularprozeſſes, anzunehmen. Ich enthalte mich hier über dieſe hiſtoriſche Frage jeder be- ſtimmten Behauptung oder Verneinung (a). XIV. Die eben angegebene Behandlung der Sache bewährt ſich in folgender Faſſung der Formeln. In den ſtrengen Kla- gen (str. j. actiones) lautete die Intentio ſo: (a) Vgl. Beylage XIV. Num. XLVII, wo dieſe Frage beſonders erörtert wird.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/503>, abgerufen am 16.04.2024.