Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite
Beylage XIII.
XV.

Um die hier dargestellte Natur der str. j. und b. f.
actiones
vollständig aufzufassen, ist es jedoch nöthig, auch
noch die verschiedenen Arten von Übergängen zu betrach-
ten, die zwischen jenen Klassen der Klagen Statt fanden.

Das freye Ermessen des arbiter zeigte sich in den b. f.
actiones
fast durchaus in gleicher Ausdehnung (a); dage-
gen erscheint bey den str. j. actiones die geringere Frey-
heit des judex in sehr verschiedenen Graden. Bey der
Formel: Si paret Centum dare oportere hatte der Judex
nur die Wahl, entweder 100 zuzusprechen oder ganz zu
absolviren. Bey der Formel: Si paret fundum dare opor-
tere
hatte er, außer jener Wahl, auch noch die Sache in
Geld abzuschätzen. Endlich bey der Formel: Quidquid
dare facere oportet
war das Ermessen in der Bestimmung
der Geldsumme nothwendig noch weit freyer. In dieser
Abstufung ist es einleuchtend, daß die Fälle der letzten Art
sich den b. f. actiones sehr annäherten, wie sie denn auch
in der Abfassung der Intentio mit denselben fast ganz über-
einstimmten, und nur durch den fehlenden Zusatz ex fide
bona
von ihnen unterschieden wurden.


(a) Nämlich nur mit Ausnahme
der wenigen actiones in bonum
et aequum conceptae,
für welche
eine noch freyere Macht des Ar-
biter galt (Num. XIV.).
Beylage XIII.
XV.

Um die hier dargeſtellte Natur der str. j. und b. f.
actiones
vollſtändig aufzufaſſen, iſt es jedoch nöthig, auch
noch die verſchiedenen Arten von Übergängen zu betrach-
ten, die zwiſchen jenen Klaſſen der Klagen Statt fanden.

Das freye Ermeſſen des arbiter zeigte ſich in den b. f.
actiones
faſt durchaus in gleicher Ausdehnung (a); dage-
gen erſcheint bey den str. j. actiones die geringere Frey-
heit des judex in ſehr verſchiedenen Graden. Bey der
Formel: Si paret Centum dare oportere hatte der Judex
nur die Wahl, entweder 100 zuzuſprechen oder ganz zu
abſolviren. Bey der Formel: Si paret fundum dare opor-
tere
hatte er, außer jener Wahl, auch noch die Sache in
Geld abzuſchätzen. Endlich bey der Formel: Quidquid
dare facere oportet
war das Ermeſſen in der Beſtimmung
der Geldſumme nothwendig noch weit freyer. In dieſer
Abſtufung iſt es einleuchtend, daß die Fälle der letzten Art
ſich den b. f. actiones ſehr annäherten, wie ſie denn auch
in der Abfaſſung der Intentio mit denſelben faſt ganz über-
einſtimmten, und nur durch den fehlenden Zuſatz ex fide
bona
von ihnen unterſchieden wurden.


(a) Nämlich nur mit Ausnahme
der wenigen actiones in bonum
et aequum conceptae,
für welche
eine noch freyere Macht des Ar-
biter galt (Num. XIV.).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0506" n="492"/>
          <fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">XIII.</hi></fw><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">XV.</hi> </hi> </head><lb/>
            <p>Um die hier darge&#x017F;tellte Natur der <hi rendition="#aq">str. j.</hi> und <hi rendition="#aq">b. f.<lb/>
actiones</hi> voll&#x017F;tändig aufzufa&#x017F;&#x017F;en, i&#x017F;t es jedoch nöthig, auch<lb/>
noch die ver&#x017F;chiedenen Arten von Übergängen zu betrach-<lb/>
ten, die zwi&#x017F;chen jenen Kla&#x017F;&#x017F;en der Klagen Statt fanden.</p><lb/>
            <p>Das freye Erme&#x017F;&#x017F;en des <hi rendition="#aq">arbiter</hi> zeigte &#x017F;ich in den <hi rendition="#aq">b. f.<lb/>
actiones</hi> fa&#x017F;t durchaus in gleicher Ausdehnung <note place="foot" n="(a)">Nämlich nur mit Ausnahme<lb/>
der wenigen <hi rendition="#aq">actiones in bonum<lb/>
et aequum conceptae,</hi> für welche<lb/>
eine noch freyere Macht des Ar-<lb/>
biter galt (Num. <hi rendition="#aq">XIV.</hi>).</note>; dage-<lb/>
gen er&#x017F;cheint bey den <hi rendition="#aq">str. j. actiones</hi> die geringere Frey-<lb/>
heit des <hi rendition="#aq">judex</hi> in &#x017F;ehr ver&#x017F;chiedenen Graden. Bey der<lb/>
Formel: <hi rendition="#aq">Si paret Centum dare oportere</hi> hatte der Judex<lb/>
nur die Wahl, entweder 100 zuzu&#x017F;prechen oder ganz zu<lb/>
ab&#x017F;olviren. Bey der Formel: <hi rendition="#aq">Si paret fundum dare opor-<lb/>
tere</hi> hatte er, außer jener Wahl, auch noch die Sache in<lb/>
Geld abzu&#x017F;chätzen. Endlich bey der Formel: <hi rendition="#aq">Quidquid<lb/>
dare facere oportet</hi> war das Erme&#x017F;&#x017F;en in der Be&#x017F;timmung<lb/>
der Geld&#x017F;umme nothwendig noch weit freyer. In die&#x017F;er<lb/>
Ab&#x017F;tufung i&#x017F;t es einleuchtend, daß die Fälle der letzten Art<lb/>
&#x017F;ich den <hi rendition="#aq">b. f. actiones</hi> &#x017F;ehr annäherten, wie &#x017F;ie denn auch<lb/>
in der Abfa&#x017F;&#x017F;ung der <hi rendition="#aq">Intentio</hi> mit den&#x017F;elben fa&#x017F;t ganz über-<lb/>
ein&#x017F;timmten, und nur durch den fehlenden Zu&#x017F;atz <hi rendition="#aq">ex fide<lb/>
bona</hi> von ihnen unter&#x017F;chieden wurden.</p>
          </div><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[492/0506] Beylage XIII. XV. Um die hier dargeſtellte Natur der str. j. und b. f. actiones vollſtändig aufzufaſſen, iſt es jedoch nöthig, auch noch die verſchiedenen Arten von Übergängen zu betrach- ten, die zwiſchen jenen Klaſſen der Klagen Statt fanden. Das freye Ermeſſen des arbiter zeigte ſich in den b. f. actiones faſt durchaus in gleicher Ausdehnung (a); dage- gen erſcheint bey den str. j. actiones die geringere Frey- heit des judex in ſehr verſchiedenen Graden. Bey der Formel: Si paret Centum dare oportere hatte der Judex nur die Wahl, entweder 100 zuzuſprechen oder ganz zu abſolviren. Bey der Formel: Si paret fundum dare opor- tere hatte er, außer jener Wahl, auch noch die Sache in Geld abzuſchätzen. Endlich bey der Formel: Quidquid dare facere oportet war das Ermeſſen in der Beſtimmung der Geldſumme nothwendig noch weit freyer. In dieſer Abſtufung iſt es einleuchtend, daß die Fälle der letzten Art ſich den b. f. actiones ſehr annäherten, wie ſie denn auch in der Abfaſſung der Intentio mit denſelben faſt ganz über- einſtimmten, und nur durch den fehlenden Zuſatz ex fide bona von ihnen unterſchieden wurden. (a) Nämlich nur mit Ausnahme der wenigen actiones in bonum et aequum conceptae, für welche eine noch freyere Macht des Ar- biter galt (Num. XIV.).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/506
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/506>, abgerufen am 29.03.2024.