Um die hier dargestellte Natur der str. j. und b. f. actiones vollständig aufzufassen, ist es jedoch nöthig, auch noch die verschiedenen Arten von Übergängen zu betrach- ten, die zwischen jenen Klassen der Klagen Statt fanden.
Das freye Ermessen des arbiter zeigte sich in den b. f. actiones fast durchaus in gleicher Ausdehnung (a); dage- gen erscheint bey den str. j. actiones die geringere Frey- heit des judex in sehr verschiedenen Graden. Bey der Formel: Si paret Centum dare oportere hatte der Judex nur die Wahl, entweder 100 zuzusprechen oder ganz zu absolviren. Bey der Formel: Si paret fundum dare opor- tere hatte er, außer jener Wahl, auch noch die Sache in Geld abzuschätzen. Endlich bey der Formel: Quidquid dare facere oportet war das Ermessen in der Bestimmung der Geldsumme nothwendig noch weit freyer. In dieser Abstufung ist es einleuchtend, daß die Fälle der letzten Art sich den b. f. actiones sehr annäherten, wie sie denn auch in der Abfassung der Intentio mit denselben fast ganz über- einstimmten, und nur durch den fehlenden Zusatz ex fide bona von ihnen unterschieden wurden.
(a) Nämlich nur mit Ausnahme der wenigen actiones in bonum et aequum conceptae, für welche eine noch freyere Macht des Ar- biter galt (Num. XIV.).
Beylage XIII.
XV.
Um die hier dargeſtellte Natur der str. j. und b. f. actiones vollſtändig aufzufaſſen, iſt es jedoch nöthig, auch noch die verſchiedenen Arten von Übergängen zu betrach- ten, die zwiſchen jenen Klaſſen der Klagen Statt fanden.
Das freye Ermeſſen des arbiter zeigte ſich in den b. f. actiones faſt durchaus in gleicher Ausdehnung (a); dage- gen erſcheint bey den str. j. actiones die geringere Frey- heit des judex in ſehr verſchiedenen Graden. Bey der Formel: Si paret Centum dare oportere hatte der Judex nur die Wahl, entweder 100 zuzuſprechen oder ganz zu abſolviren. Bey der Formel: Si paret fundum dare opor- tere hatte er, außer jener Wahl, auch noch die Sache in Geld abzuſchätzen. Endlich bey der Formel: Quidquid dare facere oportet war das Ermeſſen in der Beſtimmung der Geldſumme nothwendig noch weit freyer. In dieſer Abſtufung iſt es einleuchtend, daß die Fälle der letzten Art ſich den b. f. actiones ſehr annäherten, wie ſie denn auch in der Abfaſſung der Intentio mit denſelben faſt ganz über- einſtimmten, und nur durch den fehlenden Zuſatz ex fide bona von ihnen unterſchieden wurden.
(a) Nämlich nur mit Ausnahme der wenigen actiones in bonum et aequum conceptae, für welche eine noch freyere Macht des Ar- biter galt (Num. XIV.).
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Beylage XIII.
XV.
Um die hier dargeſtellte Natur der str. j. und b. f.
actiones vollſtändig aufzufaſſen, iſt es jedoch nöthig, auch
noch die verſchiedenen Arten von Übergängen zu betrach-
ten, die zwiſchen jenen Klaſſen der Klagen Statt fanden.
Das freye Ermeſſen des arbiter zeigte ſich in den b. f.
actiones faſt durchaus in gleicher Ausdehnung (a); dage-
gen erſcheint bey den str. j. actiones die geringere Frey-
heit des judex in ſehr verſchiedenen Graden. Bey der
Formel: Si paret Centum dare oportere hatte der Judex
nur die Wahl, entweder 100 zuzuſprechen oder ganz zu
abſolviren. Bey der Formel: Si paret fundum dare opor-
tere hatte er, außer jener Wahl, auch noch die Sache in
Geld abzuſchätzen. Endlich bey der Formel: Quidquid
dare facere oportet war das Ermeſſen in der Beſtimmung
der Geldſumme nothwendig noch weit freyer. In dieſer
Abſtufung iſt es einleuchtend, daß die Fälle der letzten Art
ſich den b. f. actiones ſehr annäherten, wie ſie denn auch
in der Abfaſſung der Intentio mit denſelben faſt ganz über-
einſtimmten, und nur durch den fehlenden Zuſatz ex fide
bona von ihnen unterſchieden wurden.
(a) Nämlich nur mit Ausnahme
der wenigen actiones in bonum
et aequum conceptae, für welche
eine noch freyere Macht des Ar-
biter galt (Num. XIV.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/506>, abgerufen am 29.03.2024.
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