Schon oben ist die Behauptung aufgestellt worden, der Ausdruck condictio sey völlig gleichbedeutend mit stricti juris actio, und hierin eben liege der Grund, weshalb die- ser letzte Ausdruck so selten in unsren Rechtsquellen ge- braucht werde (a). Der Sinn dieser Behauptung wird nun durch die in der vorhergehenden Beylage geführte Untersuchung näher dahin bestimmt, daß unter condictio zu verstehen ist die persönliche Civilklage aus einem Rechts- geschäft, insofern diese Klage zugleich strenger Natur, das heißt nicht durch den Zusatz ex fide bona in das freyere Ermessen des Judex gestellt war. Durch diese Bestim- mungen sind demnach von dem Gebiet der Condictionen ausgeschlossen: alle honorariae actiones, alle Klagen in rem, alle Delictsklagen, alle b. f. actiones.
Ein unmittelbares Zeugniß für die völlig gleiche Be- deutung beider Kunstausdrücke läßt sich hier noch nicht
(a) Beylage XIII. Num. 1.
Beylage XIV. Die Condictionen. I.
Beylage XIV. Die Condictionen. (Zu § 218 — 220.)
I.
Schon oben iſt die Behauptung aufgeſtellt worden, der Ausdruck condictio ſey völlig gleichbedeutend mit stricti juris actio, und hierin eben liege der Grund, weshalb die- ſer letzte Ausdruck ſo ſelten in unſren Rechtsquellen ge- braucht werde (a). Der Sinn dieſer Behauptung wird nun durch die in der vorhergehenden Beylage geführte Unterſuchung näher dahin beſtimmt, daß unter condictio zu verſtehen iſt die perſönliche Civilklage aus einem Rechts- geſchäft, inſofern dieſe Klage zugleich ſtrenger Natur, das heißt nicht durch den Zuſatz ex fide bona in das freyere Ermeſſen des Judex geſtellt war. Durch dieſe Beſtim- mungen ſind demnach von dem Gebiet der Condictionen ausgeſchloſſen: alle honorariae actiones, alle Klagen in rem, alle Delictsklagen, alle b. f. actiones.
Ein unmittelbares Zeugniß für die völlig gleiche Be- deutung beider Kunſtausdrücke läßt ſich hier noch nicht
(a) Beylage XIII. Num. 1.
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[503/0517]
Beylage XIV. Die Condictionen. I.
Beylage XIV.
Die Condictionen.
(Zu § 218 — 220.)
I.
Schon oben iſt die Behauptung aufgeſtellt worden, der
Ausdruck condictio ſey völlig gleichbedeutend mit stricti
juris actio, und hierin eben liege der Grund, weshalb die-
ſer letzte Ausdruck ſo ſelten in unſren Rechtsquellen ge-
braucht werde (a). Der Sinn dieſer Behauptung wird
nun durch die in der vorhergehenden Beylage geführte
Unterſuchung näher dahin beſtimmt, daß unter condictio
zu verſtehen iſt die perſönliche Civilklage aus einem Rechts-
geſchäft, inſofern dieſe Klage zugleich ſtrenger Natur, das
heißt nicht durch den Zuſatz ex fide bona in das freyere
Ermeſſen des Judex geſtellt war. Durch dieſe Beſtim-
mungen ſind demnach von dem Gebiet der Condictionen
ausgeſchloſſen: alle honorariae actiones, alle Klagen in
rem, alle Delictsklagen, alle b. f. actiones.
Ein unmittelbares Zeugniß für die völlig gleiche Be-
deutung beider Kunſtausdrücke läßt ſich hier noch nicht
(a) Beylage XIII. Num. 1.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 503. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/517>, abgerufen am 18.04.2024.
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