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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Die Condictionen. XXXI.
fidei seyn, recht sicher zu umfassen, und da zu diesem Zweck
der Ausdruck dare facere für hinreichend erachtet wurde,
so muß es in der That keine contractliche Obligationen
gegeben haben, die nicht durch diesen Ausdruck erschöpfend
bezeichnet gewesen wären. Daß hier das praestare nicht
vorkommt, ist sehr natürlich, da in jener Stipulation nicht
an Schulden aus Diebstählen oder anderen Delicten, son-
dern nur an die aus Verträgen und ähnlichen Geschäften,
gedacht war.

XXXI.

Nachdem bisher die Condictionen im Allgemeinen be-
trachtet worden sind, sollen nunmehr die einzelnen Arten
derselben untersucht und festgestellt werden.

Die meisten Schriftsteller haben dadurch Verwirrung
in diese Lehre gebracht, daß sie alle specielle Bezeichnungen
von Condictionen, wie sie irgendwo vorkommen mögen,
als gleichartig betrachtet und daher auf eine Linie gestellt
haben, gleich als ob sie Glieder einer und derselben Ein-
theilung wären. Es sind aber hier vielmehr Zwey Ge-
sichtspunkte zu unterscheiden, nach welchen einzelne Arten
der Condictionen aufgestellt werden (a).


(a) Ganz unrichtig also stellte
man in Eine Reihe: Condictio
indebiti, triticaria, furtiva
u. s. w.
Den hier gerügten Fehler hat
richtig bemerkt Gans Obligatio-
nenrecht S. 87. 132. Er geht aber
auf der anderen Seite zu weit,
indem er irrigerweise Drey Ge-
sichtspunkte unterscheiden will (wo-
zu in unsren Quellen kein Grund
vorhanden ist), und dadurch neue
Verwirrung in die an sich einfache
Sache bringt.

Die Condictionen. XXXI.
fidei ſeyn, recht ſicher zu umfaſſen, und da zu dieſem Zweck
der Ausdruck dare facere für hinreichend erachtet wurde,
ſo muß es in der That keine contractliche Obligationen
gegeben haben, die nicht durch dieſen Ausdruck erſchöpfend
bezeichnet geweſen wären. Daß hier das praestare nicht
vorkommt, iſt ſehr natürlich, da in jener Stipulation nicht
an Schulden aus Diebſtählen oder anderen Delicten, ſon-
dern nur an die aus Verträgen und ähnlichen Geſchäften,
gedacht war.

XXXI.

Nachdem bisher die Condictionen im Allgemeinen be-
trachtet worden ſind, ſollen nunmehr die einzelnen Arten
derſelben unterſucht und feſtgeſtellt werden.

Die meiſten Schriftſteller haben dadurch Verwirrung
in dieſe Lehre gebracht, daß ſie alle ſpecielle Bezeichnungen
von Condictionen, wie ſie irgendwo vorkommen mögen,
als gleichartig betrachtet und daher auf eine Linie geſtellt
haben, gleich als ob ſie Glieder einer und derſelben Ein-
theilung wären. Es ſind aber hier vielmehr Zwey Ge-
ſichtspunkte zu unterſcheiden, nach welchen einzelne Arten
der Condictionen aufgeſtellt werden (a).


(a) Ganz unrichtig alſo ſtellte
man in Eine Reihe: Condictio
indebiti, triticaria, furtiva
u. ſ. w.
Den hier gerügten Fehler hat
richtig bemerkt Gans Obligatio-
nenrecht S. 87. 132. Er geht aber
auf der anderen Seite zu weit,
indem er irrigerweiſe Drey Ge-
ſichtspunkte unterſcheiden will (wo-
zu in unſren Quellen kein Grund
vorhanden iſt), und dadurch neue
Verwirrung in die an ſich einfache
Sache bringt.
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[607/0621] Die Condictionen. XXXI. fidei ſeyn, recht ſicher zu umfaſſen, und da zu dieſem Zweck der Ausdruck dare facere für hinreichend erachtet wurde, ſo muß es in der That keine contractliche Obligationen gegeben haben, die nicht durch dieſen Ausdruck erſchöpfend bezeichnet geweſen wären. Daß hier das praestare nicht vorkommt, iſt ſehr natürlich, da in jener Stipulation nicht an Schulden aus Diebſtählen oder anderen Delicten, ſon- dern nur an die aus Verträgen und ähnlichen Geſchäften, gedacht war. XXXI. Nachdem bisher die Condictionen im Allgemeinen be- trachtet worden ſind, ſollen nunmehr die einzelnen Arten derſelben unterſucht und feſtgeſtellt werden. Die meiſten Schriftſteller haben dadurch Verwirrung in dieſe Lehre gebracht, daß ſie alle ſpecielle Bezeichnungen von Condictionen, wie ſie irgendwo vorkommen mögen, als gleichartig betrachtet und daher auf eine Linie geſtellt haben, gleich als ob ſie Glieder einer und derſelben Ein- theilung wären. Es ſind aber hier vielmehr Zwey Ge- ſichtspunkte zu unterſcheiden, nach welchen einzelne Arten der Condictionen aufgeſtellt werden (a). (a) Ganz unrichtig alſo ſtellte man in Eine Reihe: Condictio indebiti, triticaria, furtiva u. ſ. w. Den hier gerügten Fehler hat richtig bemerkt Gans Obligatio- nenrecht S. 87. 132. Er geht aber auf der anderen Seite zu weit, indem er irrigerweiſe Drey Ge- ſichtspunkte unterſcheiden will (wo- zu in unſren Quellen kein Grund vorhanden iſt), und dadurch neue Verwirrung in die an ſich einfache Sache bringt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 607. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/621>, abgerufen am 19.04.2024.