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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Die Condictionen. XL.
thümer ist; außerdem aber die possessio (c). In diesen
beiden Fällen nun werden Condictionen der zweyten und
dritten Klasse ohne Unterschied zusammengestellt, so daß
auf die einen, wie auf die anderen, die condictio triticaria
gleichmäßig anwendbar seyn soll. Denn die Klage auf
fundum dare oportere gehört zur zweyten Klasse; dagegen
die auf den fundus vectigalis, an welchem kein Eigenthum
verschafft werden kann, und besonders die auf die possessio,
gehört zur dritten Klasse, da die Übertragung des Besitzes
ein facere ist (nicht dare), Welches nur durch eine incerti
condictio (quidquid dare facere oportet)
eingeklagt wer-
den kann (XXXIV. d.).

Wie sich die certi condictio an die alte condictio ex
L. Silia
anschloß, so die triticaria an die ex L. Calpurnia,
über deren ursprünglichen Gegenstand hinaus sie jedoch
weit ausgedehnt wurde. Nur den Namen hat sie ohne
Zweifel von ihr erhalten, da die condictio ex L. Calpurnia
hauptsächlich auf ein in Getreide gegebenes Darlehen ge-
richtet worden seyn mag (d).

XL.

Incerti condictio heißt jede zur dritten Klasse gehörende,
deren Intentio, auf Quidquid dare facere oportet lautend,
eben so unbestimmt ist, als die Condemnatio. Dieser

(c) L. 2 de cond. trit. (13. 3.).
(d) S. o. Num. XXII. In Er-
klärungen des seltsamen Namens
hat man sich von jeher erschöpft,
und es finden sich auch sehr ab-
geschmackte darunter. Vgl. Glück
B. 13 § 843.

Die Condictionen. XL.
thümer iſt; außerdem aber die possessio (c). In dieſen
beiden Fällen nun werden Condictionen der zweyten und
dritten Klaſſe ohne Unterſchied zuſammengeſtellt, ſo daß
auf die einen, wie auf die anderen, die condictio triticaria
gleichmäßig anwendbar ſeyn ſoll. Denn die Klage auf
fundum dare oportere gehört zur zweyten Klaſſe; dagegen
die auf den fundus vectigalis, an welchem kein Eigenthum
verſchafft werden kann, und beſonders die auf die possessio,
gehört zur dritten Klaſſe, da die Übertragung des Beſitzes
ein facere iſt (nicht dare), Welches nur durch eine incerti
condictio (quidquid dare facere oportet)
eingeklagt wer-
den kann (XXXIV. d.).

Wie ſich die certi condictio an die alte condictio ex
L. Silia
anſchloß, ſo die triticaria an die ex L. Calpurnia,
über deren urſprünglichen Gegenſtand hinaus ſie jedoch
weit ausgedehnt wurde. Nur den Namen hat ſie ohne
Zweifel von ihr erhalten, da die condictio ex L. Calpurnia
hauptſächlich auf ein in Getreide gegebenes Darlehen ge-
richtet worden ſeyn mag (d).

XL.

Incerti condictio heißt jede zur dritten Klaſſe gehörende,
deren Intentio, auf Quidquid dare facere oportet lautend,
eben ſo unbeſtimmt iſt, als die Condemnatio. Dieſer

(c) L. 2 de cond. trit. (13. 3.).
(d) S. o. Num. XXII. In Er-
klärungen des ſeltſamen Namens
hat man ſich von jeher erſchöpft,
und es finden ſich auch ſehr ab-
geſchmackte darunter. Vgl. Glück
B. 13 § 843.
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[627/0641] Die Condictionen. XL. thümer iſt; außerdem aber die possessio (c). In dieſen beiden Fällen nun werden Condictionen der zweyten und dritten Klaſſe ohne Unterſchied zuſammengeſtellt, ſo daß auf die einen, wie auf die anderen, die condictio triticaria gleichmäßig anwendbar ſeyn ſoll. Denn die Klage auf fundum dare oportere gehört zur zweyten Klaſſe; dagegen die auf den fundus vectigalis, an welchem kein Eigenthum verſchafft werden kann, und beſonders die auf die possessio, gehört zur dritten Klaſſe, da die Übertragung des Beſitzes ein facere iſt (nicht dare), Welches nur durch eine incerti condictio (quidquid dare facere oportet) eingeklagt wer- den kann (XXXIV. d.). Wie ſich die certi condictio an die alte condictio ex L. Silia anſchloß, ſo die triticaria an die ex L. Calpurnia, über deren urſprünglichen Gegenſtand hinaus ſie jedoch weit ausgedehnt wurde. Nur den Namen hat ſie ohne Zweifel von ihr erhalten, da die condictio ex L. Calpurnia hauptſächlich auf ein in Getreide gegebenes Darlehen ge- richtet worden ſeyn mag (d). XL. Incerti condictio heißt jede zur dritten Klaſſe gehörende, deren Intentio, auf Quidquid dare facere oportet lautend, eben ſo unbeſtimmt iſt, als die Condemnatio. Dieſer (c) L. 2 de cond. trit. (13. 3.). (d) S. o. Num. XXII. In Er- klärungen des ſeltſamen Namens hat man ſich von jeher erſchöpft, und es finden ſich auch ſehr ab- geſchmackte darunter. Vgl. Glück B. 13 § 843.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 627. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/641>, abgerufen am 20.04.2024.