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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIV.
denheit der drey Klassen der Condictionen selbst, Welches
viel wichtiger ist als der Sprachgebrauch.

XLVII.

Am Schluß dieser Untersuchung über die Condictionen
ist nun noch die historische Frage zu berühren, wann und
wie diese Begriffe und Rechtsregeln entstanden sind. Dar-
über ist oben nur Das behauptet worden, daß die Con-
dictionen, wie wir sie in unsren Rechtsquellen vorfinden,
dem mit der L. Aebutia anfangenden Zeitalter der formu-
lae
angehören, daß sie sich aber, dem Namen und zum
Theil auch der Sache nach, an die alte Legis actio per
condictionem
anschließen.

Neuere Schriftsteller haben sehr bestimmte Behauptun-
gen über die historische Entwicklung der Condictionen auf-
gestellt. Nach ihnen hat zuerst lange Zeit keine andere
Condiction bestanden, als die auf bestimmte Gegenstände
gerichtete; Stipulationen also auf irgend eine Handlung,
sey es Arbeit oder ein Rechtsgeschäft, sollen damals un-
möglich gewesen seyn, und man soll sich anstatt Derselben
lediglich mit stipulirten Geldstrafen, für den Fall der un-
terbleibenden Handlung, beholfen haben. Erst weit später
soll die Erweiterung des Rechtsinstituts eingetreten seyn,
die durch die incerti condictio auf Quidquid dare facere
oportet
ausgedrückt werde (a).


(a) Gans Obligationenrecht S. 84. 85. Hasse Wesen der actio
S. 68. 77.

Beylage XIV.
denheit der drey Klaſſen der Condictionen ſelbſt, Welches
viel wichtiger iſt als der Sprachgebrauch.

XLVII.

Am Schluß dieſer Unterſuchung über die Condictionen
iſt nun noch die hiſtoriſche Frage zu berühren, wann und
wie dieſe Begriffe und Rechtsregeln entſtanden ſind. Dar-
über iſt oben nur Das behauptet worden, daß die Con-
dictionen, wie wir ſie in unſren Rechtsquellen vorfinden,
dem mit der L. Aebutia anfangenden Zeitalter der formu-
lae
angehören, daß ſie ſich aber, dem Namen und zum
Theil auch der Sache nach, an die alte Legis actio per
condictionem
anſchließen.

Neuere Schriftſteller haben ſehr beſtimmte Behauptun-
gen über die hiſtoriſche Entwicklung der Condictionen auf-
geſtellt. Nach ihnen hat zuerſt lange Zeit keine andere
Condiction beſtanden, als die auf beſtimmte Gegenſtände
gerichtete; Stipulationen alſo auf irgend eine Handlung,
ſey es Arbeit oder ein Rechtsgeſchäft, ſollen damals un-
möglich geweſen ſeyn, und man ſoll ſich anſtatt Derſelben
lediglich mit ſtipulirten Geldſtrafen, für den Fall der un-
terbleibenden Handlung, beholfen haben. Erſt weit ſpäter
ſoll die Erweiterung des Rechtsinſtituts eingetreten ſeyn,
die durch die incerti condictio auf Quidquid dare facere
oportet
ausgedrückt werde (a).


(a) Gans Obligationenrecht S. 84. 85. Haſſe Weſen der actio
S. 68. 77.
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[638/0652] Beylage XIV. denheit der drey Klaſſen der Condictionen ſelbſt, Welches viel wichtiger iſt als der Sprachgebrauch. XLVII. Am Schluß dieſer Unterſuchung über die Condictionen iſt nun noch die hiſtoriſche Frage zu berühren, wann und wie dieſe Begriffe und Rechtsregeln entſtanden ſind. Dar- über iſt oben nur Das behauptet worden, daß die Con- dictionen, wie wir ſie in unſren Rechtsquellen vorfinden, dem mit der L. Aebutia anfangenden Zeitalter der formu- lae angehören, daß ſie ſich aber, dem Namen und zum Theil auch der Sache nach, an die alte Legis actio per condictionem anſchließen. Neuere Schriftſteller haben ſehr beſtimmte Behauptun- gen über die hiſtoriſche Entwicklung der Condictionen auf- geſtellt. Nach ihnen hat zuerſt lange Zeit keine andere Condiction beſtanden, als die auf beſtimmte Gegenſtände gerichtete; Stipulationen alſo auf irgend eine Handlung, ſey es Arbeit oder ein Rechtsgeſchäft, ſollen damals un- möglich geweſen ſeyn, und man ſoll ſich anſtatt Derſelben lediglich mit ſtipulirten Geldſtrafen, für den Fall der un- terbleibenden Handlung, beholfen haben. Erſt weit ſpäter ſoll die Erweiterung des Rechtsinſtituts eingetreten ſeyn, die durch die incerti condictio auf Quidquid dare facere oportet ausgedrückt werde (a). (a) Gans Obligationenrecht S. 84. 85. Haſſe Weſen der actio S. 68. 77.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 638. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/652>, abgerufen am 28.03.2024.