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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
zweifelhafte Resultat des heutigen gemeinen Rechts zu be-
trachten (p).

§. 212.
Arten der Klagen. Pönalklagen. (Fortsetzung.)

Nachdem die Natur und Wirkung beider Arten der
Strafklagen dargestellt worden ist, sind dieselben in An-
wendung auf einzelne Fälle selbst darzustellen, und es
ist insbesondere das Verhältniß nachzuweisen, in welchem
diese Begriffe zu der vorher dargestellten Grundeintheilung
aller Klagen (in personam, in rem) zu denken sind.

Die Klagen in rem können niemals als zweyseitige
Strafklagen vorkommen (§ 210. a.), wohl aber können sie
zuweilen die Natur von einseitigen annehmen. Wenn bey
einer Klage aus Eigenthum, Pfandrecht, Emphyteuse,
Superficies, Erbrecht, unser Gegner zwar nicht besitzt,
aber zu unsrem Schaden entweder den Besitz unredlicher-
weise aufgab, (dolo desiit possidere), oder uns durch den
Schein des Besitzes getäuscht hat (liti se obtulit), so muß
er sich, gleich einem wirklichen Besitzer, die Klage mit
allen ihren Folgen gefallen lassen. Hier nimmt die Klage
völlig die Natur einer einseitigen Strafklage, gegründet
auf eine obligatio ex delicto, an (a), und sie geht daher

(p) Ausführlich und befriedi-
gend ist diese ganze Frage behan-
delt von Böhmer jus eccl. Prot.
Lib. 5 T.
17 § 132 -- 137, und
Francke Beyträge S. 44 -- 57. --
Die Zeugnisse vieler Praktiker sind
zusammengestellt bey Müller ad
Leyser. T. 6 p.
176.
(a) Daß die Klage nunmehr
als eine persönliche wirkt, zeigt

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
zweifelhafte Reſultat des heutigen gemeinen Rechts zu be-
trachten (p).

§. 212.
Arten der Klagen. Pönalklagen. (Fortſetzung.)

Nachdem die Natur und Wirkung beider Arten der
Strafklagen dargeſtellt worden iſt, ſind dieſelben in An-
wendung auf einzelne Fälle ſelbſt darzuſtellen, und es
iſt insbeſondere das Verhältniß nachzuweiſen, in welchem
dieſe Begriffe zu der vorher dargeſtellten Grundeintheilung
aller Klagen (in personam, in rem) zu denken ſind.

Die Klagen in rem können niemals als zweyſeitige
Strafklagen vorkommen (§ 210. a.), wohl aber können ſie
zuweilen die Natur von einſeitigen annehmen. Wenn bey
einer Klage aus Eigenthum, Pfandrecht, Emphyteuſe,
Superficies, Erbrecht, unſer Gegner zwar nicht beſitzt,
aber zu unſrem Schaden entweder den Beſitz unredlicher-
weiſe aufgab, (dolo desiit possidere), oder uns durch den
Schein des Beſitzes getäuſcht hat (liti se obtulit), ſo muß
er ſich, gleich einem wirklichen Beſitzer, die Klage mit
allen ihren Folgen gefallen laſſen. Hier nimmt die Klage
völlig die Natur einer einſeitigen Strafklage, gegründet
auf eine obligatio ex delicto, an (a), und ſie geht daher

(p) Ausführlich und befriedi-
gend iſt dieſe ganze Frage behan-
delt von Böhmer jus eccl. Prot.
Lib. 5 T.
17 § 132 — 137, und
Francke Beyträge S. 44 — 57. —
Die Zeugniſſe vieler Praktiker ſind
zuſammengeſtellt bey Müller ad
Leyser. T. 6 p.
176.
(a) Daß die Klage nunmehr
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[54/0068] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. zweifelhafte Reſultat des heutigen gemeinen Rechts zu be- trachten (p). §. 212. Arten der Klagen. Pönalklagen. (Fortſetzung.) Nachdem die Natur und Wirkung beider Arten der Strafklagen dargeſtellt worden iſt, ſind dieſelben in An- wendung auf einzelne Fälle ſelbſt darzuſtellen, und es iſt insbeſondere das Verhältniß nachzuweiſen, in welchem dieſe Begriffe zu der vorher dargeſtellten Grundeintheilung aller Klagen (in personam, in rem) zu denken ſind. Die Klagen in rem können niemals als zweyſeitige Strafklagen vorkommen (§ 210. a.), wohl aber können ſie zuweilen die Natur von einſeitigen annehmen. Wenn bey einer Klage aus Eigenthum, Pfandrecht, Emphyteuſe, Superficies, Erbrecht, unſer Gegner zwar nicht beſitzt, aber zu unſrem Schaden entweder den Beſitz unredlicher- weiſe aufgab, (dolo desiit possidere), oder uns durch den Schein des Beſitzes getäuſcht hat (liti se obtulit), ſo muß er ſich, gleich einem wirklichen Beſitzer, die Klage mit allen ihren Folgen gefallen laſſen. Hier nimmt die Klage völlig die Natur einer einſeitigen Strafklage, gegründet auf eine obligatio ex delicto, an (a), und ſie geht daher (p) Ausführlich und befriedi- gend iſt dieſe ganze Frage behan- delt von Böhmer jus eccl. Prot. Lib. 5 T. 17 § 132 — 137, und Francke Beyträge S. 44 — 57. — Die Zeugniſſe vieler Praktiker ſind zuſammengeſtellt bey Müller ad Leyser. T. 6 p. 176. (a) Daß die Klage nunmehr als eine perſönliche wirkt, zeigt

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/68>, abgerufen am 24.04.2024.