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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
des Rechts dienten. Zu diesem Zweck waren nun solche
Formeln sehr brauchbar, da jedes Recht stets auf irgend
einer Thatsache beruhen muß, zu jenen Formeln aber
nichts Anderes, als der Ausdruck einer Thatsache, mit
einem daran geknüpften praktischen Erfolg, erfordert wurde.

Dieses ist nun die wahre Bedeutung der unzähligen,
in unsren Rechtsquellen vorkommenden, actiones in factum;
es waren Erweiterungen des praktischen Rechts, eingeführt
durch formulae in factum conceptae, die gar nicht im
Edict standen, sondern durch das Bedürfniß in einzelnen
Fällen herbeigeführt wurden. Diejenigen unter ihnen,
welche sich auf häufig und gleichförmig wiederkehrende
Fälle bezogen, wurden nachher in das Edict aufgenom-
men, und auf diesem Wege sind wohl alle im Edict ste-
hende prätorische Klagen nach und nach in dasselbe ge-
kommen. Weder in der Abfassung aber, noch in der Wir-
kung, machte es irgend einen Unterschied, ob eine solche
Formel auch schon im Edict stand oder nicht.

So waren also in der That die actiones in factum,
die wir in unsren Rechtsquellen so oft finden, mit den
erst durch Gajus bekannt gewordenen formulae in factum
conceptae
Eines und Dasselbe, und diese Identität, die
von Manchen mit Unrecht bezweifelt worden ist, wird
durch viele Stellen außer Zweifel gesetzt (a). Wenn ein-

(a) Gajus IV. § 106. 107 ge-
braucht beide Ausdrücke (formula
in f. concepta
und in factum
agere
) mit willkührlicher Abwechs-
lung. -- Eben so stellt Gajus IV.
§ 46 viele formulae in factum
zusammen, und dieselben Klagen
heißen in den Digesten stets ac-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
des Rechts dienten. Zu dieſem Zweck waren nun ſolche
Formeln ſehr brauchbar, da jedes Recht ſtets auf irgend
einer Thatſache beruhen muß, zu jenen Formeln aber
nichts Anderes, als der Ausdruck einer Thatſache, mit
einem daran geknüpften praktiſchen Erfolg, erfordert wurde.

Dieſes iſt nun die wahre Bedeutung der unzähligen,
in unſren Rechtsquellen vorkommenden, actiones in factum;
es waren Erweiterungen des praktiſchen Rechts, eingeführt
durch formulae in factum conceptae, die gar nicht im
Edict ſtanden, ſondern durch das Bedürfniß in einzelnen
Fällen herbeigeführt wurden. Diejenigen unter ihnen,
welche ſich auf häufig und gleichförmig wiederkehrende
Fälle bezogen, wurden nachher in das Edict aufgenom-
men, und auf dieſem Wege ſind wohl alle im Edict ſte-
hende prätoriſche Klagen nach und nach in daſſelbe ge-
kommen. Weder in der Abfaſſung aber, noch in der Wir-
kung, machte es irgend einen Unterſchied, ob eine ſolche
Formel auch ſchon im Edict ſtand oder nicht.

So waren alſo in der That die actiones in factum,
die wir in unſren Rechtsquellen ſo oft finden, mit den
erſt durch Gajus bekannt gewordenen formulae in factum
conceptae
Eines und Daſſelbe, und dieſe Identität, die
von Manchen mit Unrecht bezweifelt worden iſt, wird
durch viele Stellen außer Zweifel geſetzt (a). Wenn ein-

(a) Gajus IV. § 106. 107 ge-
braucht beide Ausdrücke (formula
in f. concepta
und in factum
agere
) mit willkührlicher Abwechs-
lung. — Eben ſo ſtellt Gajus IV.
§ 46 viele formulae in factum
zuſammen, und dieſelben Klagen
heißen in den Digeſten ſtets ac-
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[92/0106] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. des Rechts dienten. Zu dieſem Zweck waren nun ſolche Formeln ſehr brauchbar, da jedes Recht ſtets auf irgend einer Thatſache beruhen muß, zu jenen Formeln aber nichts Anderes, als der Ausdruck einer Thatſache, mit einem daran geknüpften praktiſchen Erfolg, erfordert wurde. Dieſes iſt nun die wahre Bedeutung der unzähligen, in unſren Rechtsquellen vorkommenden, actiones in factum; es waren Erweiterungen des praktiſchen Rechts, eingeführt durch formulae in factum conceptae, die gar nicht im Edict ſtanden, ſondern durch das Bedürfniß in einzelnen Fällen herbeigeführt wurden. Diejenigen unter ihnen, welche ſich auf häufig und gleichförmig wiederkehrende Fälle bezogen, wurden nachher in das Edict aufgenom- men, und auf dieſem Wege ſind wohl alle im Edict ſte- hende prätoriſche Klagen nach und nach in daſſelbe ge- kommen. Weder in der Abfaſſung aber, noch in der Wir- kung, machte es irgend einen Unterſchied, ob eine ſolche Formel auch ſchon im Edict ſtand oder nicht. So waren alſo in der That die actiones in factum, die wir in unſren Rechtsquellen ſo oft finden, mit den erſt durch Gajus bekannt gewordenen formulae in factum conceptae Eines und Daſſelbe, und dieſe Identität, die von Manchen mit Unrecht bezweifelt worden iſt, wird durch viele Stellen außer Zweifel geſetzt (a). Wenn ein- (a) Gajus IV. § 106. 107 ge- braucht beide Ausdrücke (formula in f. concepta und in factum agere) mit willkührlicher Abwechs- lung. — Eben ſo ſtellt Gajus IV. § 46 viele formulae in factum zuſammen, und dieſelben Klagen heißen in den Digeſten ſtets ac-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/106>, abgerufen am 29.03.2024.