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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Genauigkeit des Ausdrucks weniger bedenklich, weil
diese Formeln hauptsächlich bey allen prätorischen Klagen
gebraucht wurden, in welchen ohnehin der Richter sehr
freye Macht hatte (o).

So fand also im älteren Römischen Prozeß der we-
sentliche Unterschied, den wir zwischen den beiden ersten
Arten der Vertheidigung und der dritten Art wahrgenom-
men haben, seinen bestimmten und anschaulichen Ausdruck
in der Fassung der Formeln. Dieses führt uns auf die
genauere Betrachtung der Exceptionen.

§. 226.
Exceptionen. Form. Geschichte.
Zimmern Geschichte des Römischen Privatrechts B. 3
(1829) § 91--98.
J. A. M. Albrecht die Exceptionen des gemeinen Civil-
prozesses München 1835.

Exceptio ist der Römische Ausdruck für diejenige Art
der Vertheidigung eines Beklagten, welche auf der Be-
hauptung eines selbstständigen Rechts desselben beruht.
Sie führt diesen Namen, weil sie darauf abzweckt, eine
Freysprechung als Ausnahme zu bewirken, selbst wenn das

wörtlichen Fassung dieser Formel
könnte man glauben, daß selbst die
freywillige Zahlung der Strafe den
Freygelassenen nicht von der Ver-
urtheilung befreyt hätte, welches
doch gewiß nicht anzunehmen ist.
(o) Beylage XIII. Num. VI.
Außer den prätorischen Klagen hat-
ten auch einige wenige Civilklagen
eine formula in factum coneepta,
diese aber waren b. f. actiones,
also gleichfalls Klagen mit freyer
Macht des urtheilenden Nichters.
Gajus IV. § 47.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Genauigkeit des Ausdrucks weniger bedenklich, weil
dieſe Formeln hauptſächlich bey allen prätoriſchen Klagen
gebraucht wurden, in welchen ohnehin der Richter ſehr
freye Macht hatte (o).

So fand alſo im älteren Römiſchen Prozeß der we-
ſentliche Unterſchied, den wir zwiſchen den beiden erſten
Arten der Vertheidigung und der dritten Art wahrgenom-
men haben, ſeinen beſtimmten und anſchaulichen Ausdruck
in der Faſſung der Formeln. Dieſes führt uns auf die
genauere Betrachtung der Exceptionen.

§. 226.
Exceptionen. Form. Geſchichte.
Zimmern Geſchichte des Römiſchen Privatrechts B. 3
(1829) § 91—98.
J. A. M. Albrecht die Exceptionen des gemeinen Civil-
prozeſſes München 1835.

Exceptio iſt der Römiſche Ausdruck für diejenige Art
der Vertheidigung eines Beklagten, welche auf der Be-
hauptung eines ſelbſtſtändigen Rechts deſſelben beruht.
Sie führt dieſen Namen, weil ſie darauf abzweckt, eine
Freyſprechung als Ausnahme zu bewirken, ſelbſt wenn das

wörtlichen Faſſung dieſer Formel
könnte man glauben, daß ſelbſt die
freywillige Zahlung der Strafe den
Freygelaſſenen nicht von der Ver-
urtheilung befreyt hätte, welches
doch gewiß nicht anzunehmen iſt.
(o) Beylage XIII. Num. VI.
Außer den prätoriſchen Klagen hat-
ten auch einige wenige Civilklagen
eine formula in factum coneepta,
dieſe aber waren b. f. actiones,
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Macht des urtheilenden Nichters.
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[160/0174] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Genauigkeit des Ausdrucks weniger bedenklich, weil dieſe Formeln hauptſächlich bey allen prätoriſchen Klagen gebraucht wurden, in welchen ohnehin der Richter ſehr freye Macht hatte (o). So fand alſo im älteren Römiſchen Prozeß der we- ſentliche Unterſchied, den wir zwiſchen den beiden erſten Arten der Vertheidigung und der dritten Art wahrgenom- men haben, ſeinen beſtimmten und anſchaulichen Ausdruck in der Faſſung der Formeln. Dieſes führt uns auf die genauere Betrachtung der Exceptionen. §. 226. Exceptionen. Form. Geſchichte. Zimmern Geſchichte des Römiſchen Privatrechts B. 3 (1829) § 91—98. J. A. M. Albrecht die Exceptionen des gemeinen Civil- prozeſſes München 1835. Exceptio iſt der Römiſche Ausdruck für diejenige Art der Vertheidigung eines Beklagten, welche auf der Be- hauptung eines ſelbſtſtändigen Rechts deſſelben beruht. Sie führt dieſen Namen, weil ſie darauf abzweckt, eine Freyſprechung als Ausnahme zu bewirken, ſelbſt wenn das (n) (o) Beylage XIII. Num. VI. Außer den prätoriſchen Klagen hat- ten auch einige wenige Civilklagen eine formula in factum coneepta, dieſe aber waren b. f. actiones, alſo gleichfalls Klagen mit freyer Macht des urtheilenden Nichters. Gajus IV. § 47. (n) wörtlichen Faſſung dieſer Formel könnte man glauben, daß ſelbſt die freywillige Zahlung der Strafe den Freygelaſſenen nicht von der Ver- urtheilung befreyt hätte, welches doch gewiß nicht anzunehmen iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/174>, abgerufen am 19.04.2024.