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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Bestreben der Schriftsteller, den Inhalt derselben mit der
bisherigen Theorie zu verarbeiten, mußte jene Verwirrung
noch erhöhen.

In der neuesten Zeit hat sich ein kritisches Quellenstu-
dium auch diesem Theil der Rechtswissenschaft mit man-
chem guten Erfolg zugewendet. Anstatt aber daß in an-
deren Lehren das historische Element der Rechtsinstitute
häufig übersehen, und dadurch Demjenigen, welches nur
ein historisches Daseyn hatte, eine allgemeine Bedeutung
fälschlich beygelegt worden ist, scheint man sich hier von
dem entgegengesetzten Fehler nicht ganz frey gehalten zu
haben. Der wahrhaft allgemeine bleibende Kern des hi-
storisch gebildeten Rechtsinstituts ist übersehen, und als
eine vorübergehende, längst verschwundene Erscheinung mit
Unrecht behandelt worden (c).

Die Grundlage dieser einseitigen Auffassung ist schon
oben (§ 227) angegeben und bestritten worden. Sie besteht
darin, daß die prätorischen Exceptionen gegen Civilklagen
die einzigen wahren Exceptionen gewesen seyen. Diese
Behauptung aber hat man auf folgende Weise an die
frühere und an die spätere Zeit des Römischen Rechts an-
zuknüpfen versucht.

Ehe der Prätor, durch seine Exceptionen, der aequitas
einen mildernden Einfluß auf den strengen Buchstaben des

(c) Am vollständigsten ist die
Ansicht, womit ich mich hier be-
schäftige, in dem oben (zu § 226)
angegebenen Werk von Albrecht
ausgebildet worden. Der Keim
dazu findet sich in: Bayer Vor-
träge über den Civilprozeß 4te
Auflage 1834. S. 250 fg.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Beſtreben der Schriftſteller, den Inhalt derſelben mit der
bisherigen Theorie zu verarbeiten, mußte jene Verwirrung
noch erhöhen.

In der neueſten Zeit hat ſich ein kritiſches Quellenſtu-
dium auch dieſem Theil der Rechtswiſſenſchaft mit man-
chem guten Erfolg zugewendet. Anſtatt aber daß in an-
deren Lehren das hiſtoriſche Element der Rechtsinſtitute
häufig überſehen, und dadurch Demjenigen, welches nur
ein hiſtoriſches Daſeyn hatte, eine allgemeine Bedeutung
fälſchlich beygelegt worden iſt, ſcheint man ſich hier von
dem entgegengeſetzten Fehler nicht ganz frey gehalten zu
haben. Der wahrhaft allgemeine bleibende Kern des hi-
ſtoriſch gebildeten Rechtsinſtituts iſt überſehen, und als
eine vorübergehende, längſt verſchwundene Erſcheinung mit
Unrecht behandelt worden (c).

Die Grundlage dieſer einſeitigen Auffaſſung iſt ſchon
oben (§ 227) angegeben und beſtritten worden. Sie beſteht
darin, daß die prätoriſchen Exceptionen gegen Civilklagen
die einzigen wahren Exceptionen geweſen ſeyen. Dieſe
Behauptung aber hat man auf folgende Weiſe an die
frühere und an die ſpätere Zeit des Römiſchen Rechts an-
zuknüpfen verſucht.

Ehe der Prätor, durch ſeine Exceptionen, der aequitas
einen mildernden Einfluß auf den ſtrengen Buchſtaben des

(c) Am vollſtändigſten iſt die
Anſicht, womit ich mich hier be-
ſchäftige, in dem oben (zu § 226)
angegebenen Werk von Albrecht
ausgebildet worden. Der Keim
dazu findet ſich in: Bayer Vor-
träge über den Civilprozeß 4te
Auflage 1834. S. 250 fg.
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[180/0194] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Beſtreben der Schriftſteller, den Inhalt derſelben mit der bisherigen Theorie zu verarbeiten, mußte jene Verwirrung noch erhöhen. In der neueſten Zeit hat ſich ein kritiſches Quellenſtu- dium auch dieſem Theil der Rechtswiſſenſchaft mit man- chem guten Erfolg zugewendet. Anſtatt aber daß in an- deren Lehren das hiſtoriſche Element der Rechtsinſtitute häufig überſehen, und dadurch Demjenigen, welches nur ein hiſtoriſches Daſeyn hatte, eine allgemeine Bedeutung fälſchlich beygelegt worden iſt, ſcheint man ſich hier von dem entgegengeſetzten Fehler nicht ganz frey gehalten zu haben. Der wahrhaft allgemeine bleibende Kern des hi- ſtoriſch gebildeten Rechtsinſtituts iſt überſehen, und als eine vorübergehende, längſt verſchwundene Erſcheinung mit Unrecht behandelt worden (c). Die Grundlage dieſer einſeitigen Auffaſſung iſt ſchon oben (§ 227) angegeben und beſtritten worden. Sie beſteht darin, daß die prätoriſchen Exceptionen gegen Civilklagen die einzigen wahren Exceptionen geweſen ſeyen. Dieſe Behauptung aber hat man auf folgende Weiſe an die frühere und an die ſpätere Zeit des Römiſchen Rechts an- zuknüpfen verſucht. Ehe der Prätor, durch ſeine Exceptionen, der aequitas einen mildernden Einfluß auf den ſtrengen Buchſtaben des (c) Am vollſtändigſten iſt die Anſicht, womit ich mich hier be- ſchäftige, in dem oben (zu § 226) angegebenen Werk von Albrecht ausgebildet worden. Der Keim dazu findet ſich in: Bayer Vor- träge über den Civilprozeß 4te Auflage 1834. S. 250 fg.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/194>, abgerufen am 24.04.2024.