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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
derselben zwey Fälle zu entfernen, deren Einmischung die
Lösung der Aufgabe nicht wenig erschwert hat.

Erstlich giebt es Fälle, in welchen eine Exception nicht
anders erlangt werden kann, als mit Hülfe einer Restitu-
tion. Da nun jede Restitution ursprünglich an die Frist
eines utilis annus gebunden war (jetzt Vier Kalenderjahre),
so pflegt man wohl zu sagen, daß in diesen Fällen die
Exception einer kurzen Verjährung unterworfen sey. Bey-
spiele sind diese: Wenn ein Minderjähriger Bürgschaft
leistet, so bedarf er einer Restitution, um sich gegen die
Stipulationsklage durch Exception zu schützen (a). Wenn
die Sache eines Abwesenden usucapirt wird, so bedarf er
in der Regel einer Restitution zum Behuf einer rescissoria
in rem actio;
hat er jedoch durch Zufall den Besitz wie-
der erlangt, so genügt ihm eine Exception gegen des An-
dern Vindication, die aber nicht weniger an alle Bedin-
gungen und Formen der Restitution geknüpft ist, also auch
an die kurze Verjährungsfrist, indem das Eigenthum durch
Usucapion wahrhaft verloren war (b). -- Es ist jedoch
eine ganz falsche Auffassung, hier die Verjährung auf die
Exception zu beziehen, da sie vielmehr lediglich zur Resti-
tution als solcher gehört, bey welcher es dann ganz gleich-
gültig ist, ob sie zur Vermittlung einer Klage, Exception,
Replication dienen soll, oder irgend eines andern Rechts,

(a) L. 7 § 3 de minor. (4. 4.).
(b) L. 28 § 5 ex quib. cau-
sis maj.
(4. 6.) "Exemplo re-
scissoriae actionis etiam ex-
ceptio
ei, qui reipublicae causa
afuit, competit: forte si res ab
eo possessionem nancto vindi-
centur."

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
derſelben zwey Fälle zu entfernen, deren Einmiſchung die
Löſung der Aufgabe nicht wenig erſchwert hat.

Erſtlich giebt es Fälle, in welchen eine Exception nicht
anders erlangt werden kann, als mit Hülfe einer Reſtitu-
tion. Da nun jede Reſtitution urſprünglich an die Friſt
eines utilis annus gebunden war (jetzt Vier Kalenderjahre),
ſo pflegt man wohl zu ſagen, daß in dieſen Fällen die
Exception einer kurzen Verjährung unterworfen ſey. Bey-
ſpiele ſind dieſe: Wenn ein Minderjähriger Bürgſchaft
leiſtet, ſo bedarf er einer Reſtitution, um ſich gegen die
Stipulationsklage durch Exception zu ſchützen (a). Wenn
die Sache eines Abweſenden uſucapirt wird, ſo bedarf er
in der Regel einer Reſtitution zum Behuf einer rescissoria
in rem actio;
hat er jedoch durch Zufall den Beſitz wie-
der erlangt, ſo genügt ihm eine Exception gegen des An-
dern Vindication, die aber nicht weniger an alle Bedin-
gungen und Formen der Reſtitution geknüpft iſt, alſo auch
an die kurze Verjährungsfriſt, indem das Eigenthum durch
Uſucapion wahrhaft verloren war (b). — Es iſt jedoch
eine ganz falſche Auffaſſung, hier die Verjährung auf die
Exception zu beziehen, da ſie vielmehr lediglich zur Reſti-
tution als ſolcher gehört, bey welcher es dann ganz gleich-
gültig iſt, ob ſie zur Vermittlung einer Klage, Exception,
Replication dienen ſoll, oder irgend eines andern Rechts,

(a) L. 7 § 3 de minor. (4. 4.).
(b) L. 28 § 5 ex quib. cau-
sis maj.
(4. 6.) „Exemplo re-
scissoriae actionis etiam ex-
ceptio
ei, qui reipublicae causa
afuit, competit: forte si res ab
eo possessionem nancto vindi-
centur.”
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[414/0428] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. derſelben zwey Fälle zu entfernen, deren Einmiſchung die Löſung der Aufgabe nicht wenig erſchwert hat. Erſtlich giebt es Fälle, in welchen eine Exception nicht anders erlangt werden kann, als mit Hülfe einer Reſtitu- tion. Da nun jede Reſtitution urſprünglich an die Friſt eines utilis annus gebunden war (jetzt Vier Kalenderjahre), ſo pflegt man wohl zu ſagen, daß in dieſen Fällen die Exception einer kurzen Verjährung unterworfen ſey. Bey- ſpiele ſind dieſe: Wenn ein Minderjähriger Bürgſchaft leiſtet, ſo bedarf er einer Reſtitution, um ſich gegen die Stipulationsklage durch Exception zu ſchützen (a). Wenn die Sache eines Abweſenden uſucapirt wird, ſo bedarf er in der Regel einer Reſtitution zum Behuf einer rescissoria in rem actio; hat er jedoch durch Zufall den Beſitz wie- der erlangt, ſo genügt ihm eine Exception gegen des An- dern Vindication, die aber nicht weniger an alle Bedin- gungen und Formen der Reſtitution geknüpft iſt, alſo auch an die kurze Verjährungsfriſt, indem das Eigenthum durch Uſucapion wahrhaft verloren war (b). — Es iſt jedoch eine ganz falſche Auffaſſung, hier die Verjährung auf die Exception zu beziehen, da ſie vielmehr lediglich zur Reſti- tution als ſolcher gehört, bey welcher es dann ganz gleich- gültig iſt, ob ſie zur Vermittlung einer Klage, Exception, Replication dienen ſoll, oder irgend eines andern Rechts, (a) L. 7 § 3 de minor. (4. 4.). (b) L. 28 § 5 ex quib. cau- sis maj. (4. 6.) „Exemplo re- scissoriae actionis etiam ex- ceptio ei, qui reipublicae causa afuit, competit: forte si res ab eo possessionem nancto vindi- centur.”

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/428>, abgerufen am 28.03.2024.