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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIV.
hältniß (Num. V.). Eben so das Depositum, Commodat,
Pfand, vorausgesetzt, daß die Sache noch unzerstört bey
dem Empfänger vorhanden ist; in diesen Fällen gelten,
außer der Vindication, auch b. f. actiones, aber zu einer
Condiction ist kein Grund vorhanden (b). Durch die Con-
sumtion der Sache kann allerdings eine Bereicherung ent-
stehen, und nun concurrirt die b. f. actio mit einer Con-
diction, so wie sie vorher mit der Vindication concurrirte
(Num. VI.).

Auf gleiche Weise müßte eigentlich die condictio fur-
tiva
nicht gelten, solange der Dieb die gestohlene Sache
in seinem Besitz behält, und es geschieht blos als Ano-
malie, daß sie hier dennoch zugelassen wird (Num. XV.).

XX.

Die zweyte Klasse von Fällen, worin die Anwendung
der Condiction durch das aufgestellte Princip ausgeschlossen
wird, beruht darauf, daß der Gegenstand der Forderung
niemals zu des Klägers Vermögen gehört hat, folglich

(b) Man könnte einwenden, bey
dem Pfandcontract wenigstens werde,
wenn auch nicht Eigenthum, doch
wenigstens ein jus in re, an den
Empfänger veräußert, auf dessen
Rückgabe also eine Condiction an-
gestellt werden könne. Allein so-
lange die Schuld unbezahlt ist,
kann das Pfand mit keiner Klage
zurück gefordert werden; wird sie
aber bezahlt, so ist in demselben
Augenblick auch das jus in re
von selbst erloschen, ohne daß es
dazu einer Rückübertragung be-
darf. Anders war es bey der
Fiducia, und auf deren Rückgabe
(durch Remaneipation) nach be-
zahltem Geld konnte ohne Zweifel
mit einer Condiction geklagt wer-
den, weil hier übertragenes Eigen-
thum zurück gefordert wurde (Num.
V.). Vielleicht bezog sich ursprüng-
lich auf eine Fiducia die L. 4 § 1
de R. C. (12. 1.),
s. v. Num. VI. b.

Beylage XIV.
hältniß (Num. V.). Eben ſo das Depoſitum, Commodat,
Pfand, vorausgeſetzt, daß die Sache noch unzerſtört bey
dem Empfänger vorhanden iſt; in dieſen Fällen gelten,
außer der Vindication, auch b. f. actiones, aber zu einer
Condiction iſt kein Grund vorhanden (b). Durch die Con-
ſumtion der Sache kann allerdings eine Bereicherung ent-
ſtehen, und nun concurrirt die b. f. actio mit einer Con-
diction, ſo wie ſie vorher mit der Vindication concurrirte
(Num. VI.).

Auf gleiche Weiſe müßte eigentlich die condictio fur-
tiva
nicht gelten, ſolange der Dieb die geſtohlene Sache
in ſeinem Beſitz behält, und es geſchieht blos als Ano-
malie, daß ſie hier dennoch zugelaſſen wird (Num. XV.).

XX.

Die zweyte Klaſſe von Fällen, worin die Anwendung
der Condiction durch das aufgeſtellte Princip ausgeſchloſſen
wird, beruht darauf, daß der Gegenſtand der Forderung
niemals zu des Klägers Vermögen gehört hat, folglich

(b) Man könnte einwenden, bey
dem Pfandcontract wenigſtens werde,
wenn auch nicht Eigenthum, doch
wenigſtens ein jus in re, an den
Empfänger veräußert, auf deſſen
Rückgabe alſo eine Condiction an-
geſtellt werden könne. Allein ſo-
lange die Schuld unbezahlt iſt,
kann das Pfand mit keiner Klage
zurück gefordert werden; wird ſie
aber bezahlt, ſo iſt in demſelben
Augenblick auch das jus in re
von ſelbſt erloſchen, ohne daß es
dazu einer Rückübertragung be-
darf. Anders war es bey der
Fiducia, und auf deren Rückgabe
(durch Remaneipation) nach be-
zahltem Geld konnte ohne Zweifel
mit einer Condiction geklagt wer-
den, weil hier übertragenes Eigen-
thum zurück gefordert wurde (Num.
V.). Vielleicht bezog ſich urſprüng-
lich auf eine Fiducia die L. 4 § 1
de R. C. (12. 1.),
ſ. v. Num. VI. b.
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[566/0580] Beylage XIV. hältniß (Num. V.). Eben ſo das Depoſitum, Commodat, Pfand, vorausgeſetzt, daß die Sache noch unzerſtört bey dem Empfänger vorhanden iſt; in dieſen Fällen gelten, außer der Vindication, auch b. f. actiones, aber zu einer Condiction iſt kein Grund vorhanden (b). Durch die Con- ſumtion der Sache kann allerdings eine Bereicherung ent- ſtehen, und nun concurrirt die b. f. actio mit einer Con- diction, ſo wie ſie vorher mit der Vindication concurrirte (Num. VI.). Auf gleiche Weiſe müßte eigentlich die condictio fur- tiva nicht gelten, ſolange der Dieb die geſtohlene Sache in ſeinem Beſitz behält, und es geſchieht blos als Ano- malie, daß ſie hier dennoch zugelaſſen wird (Num. XV.). XX. Die zweyte Klaſſe von Fällen, worin die Anwendung der Condiction durch das aufgeſtellte Princip ausgeſchloſſen wird, beruht darauf, daß der Gegenſtand der Forderung niemals zu des Klägers Vermögen gehört hat, folglich (b) Man könnte einwenden, bey dem Pfandcontract wenigſtens werde, wenn auch nicht Eigenthum, doch wenigſtens ein jus in re, an den Empfänger veräußert, auf deſſen Rückgabe alſo eine Condiction an- geſtellt werden könne. Allein ſo- lange die Schuld unbezahlt iſt, kann das Pfand mit keiner Klage zurück gefordert werden; wird ſie aber bezahlt, ſo iſt in demſelben Augenblick auch das jus in re von ſelbſt erloſchen, ohne daß es dazu einer Rückübertragung be- darf. Anders war es bey der Fiducia, und auf deren Rückgabe (durch Remaneipation) nach be- zahltem Geld konnte ohne Zweifel mit einer Condiction geklagt wer- den, weil hier übertragenes Eigen- thum zurück gefordert wurde (Num. V.). Vielleicht bezog ſich urſprüng- lich auf eine Fiducia die L. 4 § 1 de R. C. (12. 1.), ſ. v. Num. VI. b.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 566. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/580>, abgerufen am 19.04.2024.