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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Nachtrag zu § 218.
bam (Du gehörst zu den Richtern der vornehmsten Decu-
rien, die nur über größere Sachen urtheilen).

Das Loos als Bestimmung der Richter, welches im
Criminalprozeß sehr bekannt ist, wird im Civilprozeß selt-
ner erwähnt; es war hier nur möglich bey denjenigen
Klagen, deren Richter aus einer geschlossenen Zahl von
Personen (dem Album) genommen wurden, also nur bey
den Condictionen. Erwähnt aber wird dieses Loos der
Civilrichter, außer unsrer Stelle, auch noch in einer übri-
gens dunklen Stelle des Simplicius bey Goesius p. 79:
"solent quidem per imprudentiam mensores arbitros con-
scribere aut sortiri judices finium regundorum causa."

Auch hier wird es beschränkt auf die, den arbitri entgegen
gesetzten, judices im engeren Sinn, das heißt die im Al-
bum verzeichneten Richter.



Gedruckt bei den Gebr. Unger.

Nachtrag zu § 218.
bam (Du gehörſt zu den Richtern der vornehmſten Decu-
rien, die nur über größere Sachen urtheilen).

Das Loos als Beſtimmung der Richter, welches im
Criminalprozeß ſehr bekannt iſt, wird im Civilprozeß ſelt-
ner erwähnt; es war hier nur möglich bey denjenigen
Klagen, deren Richter aus einer geſchloſſenen Zahl von
Perſonen (dem Album) genommen wurden, alſo nur bey
den Condictionen. Erwähnt aber wird dieſes Loos der
Civilrichter, außer unſrer Stelle, auch noch in einer übri-
gens dunklen Stelle des Simplicius bey Goesius p. 79:
„solent quidem per imprudentiam mensores arbitros con-
scribere aut sortiri judices finium regundorum causa.”

Auch hier wird es beſchränkt auf die, den arbitri entgegen
geſetzten, judices im engeren Sinn, das heißt die im Al-
bum verzeichneten Richter.



Gedruckt bei den Gebr. Unger.

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[646/0660] Nachtrag zu § 218. bam (Du gehörſt zu den Richtern der vornehmſten Decu- rien, die nur über größere Sachen urtheilen). Das Loos als Beſtimmung der Richter, welches im Criminalprozeß ſehr bekannt iſt, wird im Civilprozeß ſelt- ner erwähnt; es war hier nur möglich bey denjenigen Klagen, deren Richter aus einer geſchloſſenen Zahl von Perſonen (dem Album) genommen wurden, alſo nur bey den Condictionen. Erwähnt aber wird dieſes Loos der Civilrichter, außer unſrer Stelle, auch noch in einer übri- gens dunklen Stelle des Simplicius bey Goesius p. 79: „solent quidem per imprudentiam mensores arbitros con- scribere aut sortiri judices finium regundorum causa.” Auch hier wird es beſchränkt auf die, den arbitri entgegen geſetzten, judices im engeren Sinn, das heißt die im Al- bum verzeichneten Richter. Gedruckt bei den Gebr. Unger.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 646. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/660>, abgerufen am 20.04.2024.