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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
zeit zwischen der Mahnung und dem Anfang des Rechts-
streits zu unbedeutend als daß es der Mühe lohnte, den
Beweis der Mahnung zur Begründung früherer Verzugs-
zinsen zu unternehmen. -- In allen diesen Fällen ist für
den Anspruch auf Prozeßzinsen hinlänglicher Raum vor-
handen, und die Erfahrung zeigt es auch, daß von ihnen
sogar noch häufiger als von Verzugszinsen die Rede ist.

Die Hauptfrage aber ist die, ob überhaupt Prozeßzinsen
gefordert werden können. Ich habe kein Bedenken, diese
Frage zu bejahen, und zwar selbst für das ältere R. R.
ohne Unterschied der strengen und der freien Klagen. Die
folgende Untersuchung wird zuerst das Princip festzustellen,
dann die Anwendung auf die wichtigsten einzelnen Klagen
zu machen haben.

I. Princip der Prozeßzinsen.

Dieses wird im Allgemeinen anerkannt durch die schon
oben angeführte Stelle, welche geradezu ausspricht, daß Zinsen
die juristische Natur der Früchte an sich tragen (b). Der
Text derselben muß hier vollständig angegeben und erklärt
werden:
"Usurae vicem fructuum obtinent, et merito non
debent a fructibus separari.
Et ita in legatis et
fideicommissis, et in tutelae actione, et in ceteris

(b) L. 34 de usur. (22. 1) aus
Ulpian. lib. XV. ad Ed., vgl.
oben § 265. b. Der scheinbare Wi-
derspruch, der aus L. 121 de V. S.
(50. 16) hergenommen werden
könnte, ist schon oben §. 265. a. b.
beseitigt worden.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
zeit zwiſchen der Mahnung und dem Anfang des Rechts-
ſtreits zu unbedeutend als daß es der Mühe lohnte, den
Beweis der Mahnung zur Begründung früherer Verzugs-
zinſen zu unternehmen. — In allen dieſen Fällen iſt für
den Anſpruch auf Prozeßzinſen hinlänglicher Raum vor-
handen, und die Erfahrung zeigt es auch, daß von ihnen
ſogar noch häufiger als von Verzugszinſen die Rede iſt.

Die Hauptfrage aber iſt die, ob überhaupt Prozeßzinſen
gefordert werden können. Ich habe kein Bedenken, dieſe
Frage zu bejahen, und zwar ſelbſt für das ältere R. R.
ohne Unterſchied der ſtrengen und der freien Klagen. Die
folgende Unterſuchung wird zuerſt das Princip feſtzuſtellen,
dann die Anwendung auf die wichtigſten einzelnen Klagen
zu machen haben.

I. Princip der Prozeßzinſen.

Dieſes wird im Allgemeinen anerkannt durch die ſchon
oben angeführte Stelle, welche geradezu ausſpricht, daß Zinſen
die juriſtiſche Natur der Früchte an ſich tragen (b). Der
Text derſelben muß hier vollſtändig angegeben und erklärt
werden:
„Usurae vicem fructuum obtinent, et merito non
debent a fructibus separari.
Et ita in legatis et
fideicommissis, et in tutelae actione, et in ceteris

(b) L. 34 de usur. (22. 1) aus
Ulpian. lib. XV. ad Ed., vgl.
oben § 265. b. Der ſcheinbare Wi-
derſpruch, der aus L. 121 de V. S.
(50. 16) hergenommen werden
könnte, iſt ſchon oben §. 265. a. b.
beſeitigt worden.
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[140/0158] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. zeit zwiſchen der Mahnung und dem Anfang des Rechts- ſtreits zu unbedeutend als daß es der Mühe lohnte, den Beweis der Mahnung zur Begründung früherer Verzugs- zinſen zu unternehmen. — In allen dieſen Fällen iſt für den Anſpruch auf Prozeßzinſen hinlänglicher Raum vor- handen, und die Erfahrung zeigt es auch, daß von ihnen ſogar noch häufiger als von Verzugszinſen die Rede iſt. Die Hauptfrage aber iſt die, ob überhaupt Prozeßzinſen gefordert werden können. Ich habe kein Bedenken, dieſe Frage zu bejahen, und zwar ſelbſt für das ältere R. R. ohne Unterſchied der ſtrengen und der freien Klagen. Die folgende Unterſuchung wird zuerſt das Princip feſtzuſtellen, dann die Anwendung auf die wichtigſten einzelnen Klagen zu machen haben. I. Princip der Prozeßzinſen. Dieſes wird im Allgemeinen anerkannt durch die ſchon oben angeführte Stelle, welche geradezu ausſpricht, daß Zinſen die juriſtiſche Natur der Früchte an ſich tragen (b). Der Text derſelben muß hier vollſtändig angegeben und erklärt werden: „Usurae vicem fructuum obtinent, et merito non debent a fructibus separari. Et ita in legatis et fideicommissis, et in tutelae actione, et in ceteris (b) L. 34 de usur. (22. 1) aus Ulpian. lib. XV. ad Ed., vgl. oben § 265. b. Der ſcheinbare Wi- derſpruch, der aus L. 121 de V. S. (50. 16) hergenommen werden könnte, iſt ſchon oben §. 265. a. b. beſeitigt worden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/158>, abgerufen am 24.04.2024.