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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Allerdings finden sich in den Aussprüchen der alten
Juristen über diese neuere Einrede der Rechtskraft einzelne
Äußerungen eingemischt, die nur aus dem alten Institut
der Klagenconsumtion zu erklären sind; diese zufällig erhal-
tenen Spuren aber sind so einzeln und unzusammenhängend,
daß wir sie erst verstehen gelernt haben, seitdem uns jenes
Institut durch die Institutionen des Gajus bekannt ge-
worden ist. Es gehört dahin hauptsächlich die Erwähnung
einer replicatio rei judicatae, wodurch in manchen Fällen
die exceptio gleiches Namens entkräftet werden soll (Note k).
Hier ist allerdings die exceptio nur von dem alten Insti-
tut der negativen Function zu verstehen, und die Auf-
nahme solcher Stellen in die Digesten wäre besser unter-
blieben, da die Schwierigkeit, zu deren Lösung sie bestimmt
sind, ohnehin verschwunden war. Indessen war diese Auf-
nahme praktisch ungefährlich, indem daraus kein Zweifel
über die letzte Entscheidung irgend eines streitigen Rechts-
verhältnisses abgeleitet werden kann.

§. 283.
Rechtskraft des Urtheils. Geschichte. (Fortsetzung.)

Die Entdeckung der Einrede der Rechtskraft in ihren
zwei verwandten, aber verschiedenen, Gestalten oder Functio-
nen ist das glänzende Verdienst des Werks von Keller (a).
Auch soll man nicht versuchen, dieses Verdienst durch die
Bemerkung zu verkleinern, seit der Bekanntmachung der

(a) Keller § 28. 29. 30.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Allerdings finden ſich in den Ausſprüchen der alten
Juriſten über dieſe neuere Einrede der Rechtskraft einzelne
Äußerungen eingemiſcht, die nur aus dem alten Inſtitut
der Klagenconſumtion zu erklären ſind; dieſe zufällig erhal-
tenen Spuren aber ſind ſo einzeln und unzuſammenhängend,
daß wir ſie erſt verſtehen gelernt haben, ſeitdem uns jenes
Inſtitut durch die Inſtitutionen des Gajus bekannt ge-
worden iſt. Es gehört dahin hauptſächlich die Erwähnung
einer replicatio rei judicatae, wodurch in manchen Fällen
die exceptio gleiches Namens entkräftet werden ſoll (Note k).
Hier iſt allerdings die exceptio nur von dem alten Inſti-
tut der negativen Function zu verſtehen, und die Auf-
nahme ſolcher Stellen in die Digeſten wäre beſſer unter-
blieben, da die Schwierigkeit, zu deren Löſung ſie beſtimmt
ſind, ohnehin verſchwunden war. Indeſſen war dieſe Auf-
nahme praktiſch ungefährlich, indem daraus kein Zweifel
über die letzte Entſcheidung irgend eines ſtreitigen Rechts-
verhältniſſes abgeleitet werden kann.

§. 283.
Rechtskraft des Urtheils. Geſchichte. (Fortſetzung.)

Die Entdeckung der Einrede der Rechtskraft in ihren
zwei verwandten, aber verſchiedenen, Geſtalten oder Functio-
nen iſt das glänzende Verdienſt des Werks von Keller (a).
Auch ſoll man nicht verſuchen, dieſes Verdienſt durch die
Bemerkung zu verkleinern, ſeit der Bekanntmachung der

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[280/0298] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Allerdings finden ſich in den Ausſprüchen der alten Juriſten über dieſe neuere Einrede der Rechtskraft einzelne Äußerungen eingemiſcht, die nur aus dem alten Inſtitut der Klagenconſumtion zu erklären ſind; dieſe zufällig erhal- tenen Spuren aber ſind ſo einzeln und unzuſammenhängend, daß wir ſie erſt verſtehen gelernt haben, ſeitdem uns jenes Inſtitut durch die Inſtitutionen des Gajus bekannt ge- worden iſt. Es gehört dahin hauptſächlich die Erwähnung einer replicatio rei judicatae, wodurch in manchen Fällen die exceptio gleiches Namens entkräftet werden ſoll (Note k). Hier iſt allerdings die exceptio nur von dem alten Inſti- tut der negativen Function zu verſtehen, und die Auf- nahme ſolcher Stellen in die Digeſten wäre beſſer unter- blieben, da die Schwierigkeit, zu deren Löſung ſie beſtimmt ſind, ohnehin verſchwunden war. Indeſſen war dieſe Auf- nahme praktiſch ungefährlich, indem daraus kein Zweifel über die letzte Entſcheidung irgend eines ſtreitigen Rechts- verhältniſſes abgeleitet werden kann. §. 283. Rechtskraft des Urtheils. Geſchichte. (Fortſetzung.) Die Entdeckung der Einrede der Rechtskraft in ihren zwei verwandten, aber verſchiedenen, Geſtalten oder Functio- nen iſt das glänzende Verdienſt des Werks von Keller (a). Auch ſoll man nicht verſuchen, dieſes Verdienſt durch die Bemerkung zu verkleinern, ſeit der Bekanntmachung der (a) Keller § 28. 29. 30.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/298>, abgerufen am 28.03.2024.