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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 286. Inhalt des Urtheils. Arten.

Es giebt zwei, und nur zwei Arten möglicher Urtheile
in Beziehung auf ihren Inhalt (a):

A. Verurtheilung des Beklagten, also Erkenntniß
nach dem Antrag des Klägers.
B. Freisprechung des Beklagten, also Erkenntniß nach
dem Antrag des Beklagten.

Bevor diese beiden Arten des Urtheils in ihrem eigen-
thümlichen Inhalt genauer dargestellt werden, ist es nöthig,
auf einige angebliche andere Arten einzugehen, aus deren
Annahme die Unvollständigkeit der angegebenen Aufzählung
hervorgehen würde. Es gehören dahin: 1. Gemischte
Urtheile, 2. Unbestimmte Urtheile, 3. Verurtheilung des
Klägers.

1. Gemischte Urtheile, d. h. die theils Verur-
theilung, theils Freisprechung enthalten.

Daß diese überhaupt vorkommen können, ja daß sie sehr
häufig vorkommen, soll gewiß nicht in Abrede gestellt
werden. In der That aber bilden dieselben keine dritte
Art, sondern es wird in solchen Fällen der Gegenstand des
Urtheils in mehrere Theile zerlegt, deren jeder durch ein
besonderes Urtheil (wenngleich in derselben Formel ver-
einigt) entschieden wird, so daß jedes dieser einzelnen Ur-

(a) L. 1 de re jud. (42. 1).
"Res judicata dicitur, quae
finem controversiarum pronun-
tiatione judicis accipit: quod
vel condemnatione vel absolu-
tione contingit."
-- L. 3 C. de
sentent.
(7. 45). "Praeses pro-
vinciae non ignorat, definitivam
sententiam, quae condemna-
tionem vel absolutionem non
continet, pro justa non haberi."
§. 286. Inhalt des Urtheils. Arten.

Es giebt zwei, und nur zwei Arten möglicher Urtheile
in Beziehung auf ihren Inhalt (a):

A. Verurtheilung des Beklagten, alſo Erkenntniß
nach dem Antrag des Klägers.
B. Freiſprechung des Beklagten, alſo Erkenntniß nach
dem Antrag des Beklagten.

Bevor dieſe beiden Arten des Urtheils in ihrem eigen-
thümlichen Inhalt genauer dargeſtellt werden, iſt es nöthig,
auf einige angebliche andere Arten einzugehen, aus deren
Annahme die Unvollſtändigkeit der angegebenen Aufzählung
hervorgehen würde. Es gehören dahin: 1. Gemiſchte
Urtheile, 2. Unbeſtimmte Urtheile, 3. Verurtheilung des
Klägers.

1. Gemiſchte Urtheile, d. h. die theils Verur-
theilung, theils Freiſprechung enthalten.

Daß dieſe überhaupt vorkommen können, ja daß ſie ſehr
häufig vorkommen, ſoll gewiß nicht in Abrede geſtellt
werden. In der That aber bilden dieſelben keine dritte
Art, ſondern es wird in ſolchen Fällen der Gegenſtand des
Urtheils in mehrere Theile zerlegt, deren jeder durch ein
beſonderes Urtheil (wenngleich in derſelben Formel ver-
einigt) entſchieden wird, ſo daß jedes dieſer einzelnen Ur-

(a) L. 1 de re jud. (42. 1).
„Res judicata dicitur, quae
finem controversiarum pronun-
tiatione judicis accipit: quod
vel condemnatione vel absolu-
tione contingit.“
L. 3 C. de
sentent.
(7. 45). „Praeses pro-
vinciae non ignorat, definitivam
sententiam, quae condemna-
tionem vel absolutionem non
continet, pro justa non haberi.“
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[301/0319] §. 286. Inhalt des Urtheils. Arten. Es giebt zwei, und nur zwei Arten möglicher Urtheile in Beziehung auf ihren Inhalt (a): A. Verurtheilung des Beklagten, alſo Erkenntniß nach dem Antrag des Klägers. B. Freiſprechung des Beklagten, alſo Erkenntniß nach dem Antrag des Beklagten. Bevor dieſe beiden Arten des Urtheils in ihrem eigen- thümlichen Inhalt genauer dargeſtellt werden, iſt es nöthig, auf einige angebliche andere Arten einzugehen, aus deren Annahme die Unvollſtändigkeit der angegebenen Aufzählung hervorgehen würde. Es gehören dahin: 1. Gemiſchte Urtheile, 2. Unbeſtimmte Urtheile, 3. Verurtheilung des Klägers. 1. Gemiſchte Urtheile, d. h. die theils Verur- theilung, theils Freiſprechung enthalten. Daß dieſe überhaupt vorkommen können, ja daß ſie ſehr häufig vorkommen, ſoll gewiß nicht in Abrede geſtellt werden. In der That aber bilden dieſelben keine dritte Art, ſondern es wird in ſolchen Fällen der Gegenſtand des Urtheils in mehrere Theile zerlegt, deren jeder durch ein beſonderes Urtheil (wenngleich in derſelben Formel ver- einigt) entſchieden wird, ſo daß jedes dieſer einzelnen Ur- (a) L. 1 de re jud. (42. 1). „Res judicata dicitur, quae finem controversiarum pronun- tiatione judicis accipit: quod vel condemnatione vel absolu- tione contingit.“ — L. 3 C. de sentent. (7. 45). „Praeses pro- vinciae non ignorat, definitivam sententiam, quae condemna- tionem vel absolutionem non continet, pro justa non haberi.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/319>, abgerufen am 29.03.2024.