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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Klagen gewöhnlichen Verschiedenheit eines Klägers und
eines Beklagten.

II. Widerklage. (c).

Wenn auf eine angestellte Klage der Beklagte vor dem-
selben Richter und gegen denselben Kläger eine Klage vor-
bringt, so führt diese zweite Klage den Namen Wider-
klage
, vorausgesetzt, daß sie in irgend eine Verbindung
mit der ersten Klage gesetzt wird (d).

Diese Verbindung kann eine zweifache seyn:

1. Sie kann zuweilen lediglich darauf ausgehen, daß
dadurch der erste Kläger genöthigt wird, sich vor dem-
selben Richter verklagen zu lassen, welchem er außer-
dem nicht unterworfen gewesen wäre (uneigentliche
Widerklage). Dieser Fall steht mit unsrer Aufgabe
(c) Vgl. überhaupt Linde
Lehrbuch § 95. 211.
(d) Völlig verschieden also von
dem hier allein in Betracht kom-
menden Fall sind alle die Fälle,
in welchen zwischen denselben Par-
teien vor demselben Richter gleich-
zeitig mehrere Prozesse ohne Ver-
bindung mit einander
ver-
handelt werden, welches eben so-
wohl vor demselben Römischen
Judex vorkommen konnte, als es
jetzt vor demselben Gerichtshof
vorkommt. In diesen mehreren
Prozessen kann dieselbe Person
Kläger seyn (L. 18 de except.
44. 1), die Parteien können aber
auch in entgegengesetzten Partei-
rollen auftreten (L. 18 pr. mand.
17. 1, L. 18 pr. de compens.
16. 2, L. 1 § 4 quae sent.
49. 8),
ohne daß deshalb der Fall einer
Widerklage entsteht. Daher ist der
Ausdruck mutua petitio, der in
den Fällen dieser zweiten Art ge-
braucht wird, ja selbst bei der
bloßen Einrede der Compensation
(L. 6 C. de comp. 4. 31, L. 1
C. rer. amot.
5. 21) vorkommt,
keine sichere Bezeichnung der Wider-
klage, wofür überhaupt die Römer
keinen Kunstausdruck haben. Re-
conventio
kommt in keiner ächten
Stelle vor (L. 5 C. de fruct. 7. 51
ist restituirt), und ist erst durch
das canonische Recht eingeführt.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Klagen gewöhnlichen Verſchiedenheit eines Klägers und
eines Beklagten.

II. Widerklage. (c).

Wenn auf eine angeſtellte Klage der Beklagte vor dem-
ſelben Richter und gegen denſelben Kläger eine Klage vor-
bringt, ſo führt dieſe zweite Klage den Namen Wider-
klage
, vorausgeſetzt, daß ſie in irgend eine Verbindung
mit der erſten Klage geſetzt wird (d).

Dieſe Verbindung kann eine zweifache ſeyn:

1. Sie kann zuweilen lediglich darauf ausgehen, daß
dadurch der erſte Kläger genöthigt wird, ſich vor dem-
ſelben Richter verklagen zu laſſen, welchem er außer-
dem nicht unterworfen geweſen wäre (uneigentliche
Widerklage). Dieſer Fall ſteht mit unſrer Aufgabe
(c) Vgl. überhaupt Linde
Lehrbuch § 95. 211.
(d) Völlig verſchieden alſo von
dem hier allein in Betracht kom-
menden Fall ſind alle die Fälle,
in welchen zwiſchen denſelben Par-
teien vor demſelben Richter gleich-
zeitig mehrere Prozeſſe ohne Ver-
bindung mit einander
ver-
handelt werden, welches eben ſo-
wohl vor demſelben Römiſchen
Judex vorkommen konnte, als es
jetzt vor demſelben Gerichtshof
vorkommt. In dieſen mehreren
Prozeſſen kann dieſelbe Perſon
Kläger ſeyn (L. 18 de except.
44. 1), die Parteien können aber
auch in entgegengeſetzten Partei-
rollen auftreten (L. 18 pr. mand.
17. 1, L. 18 pr. de compens.
16. 2, L. 1 § 4 quae sent.
49. 8),
ohne daß deshalb der Fall einer
Widerklage entſteht. Daher iſt der
Ausdruck mutua petitio, der in
den Fällen dieſer zweiten Art ge-
braucht wird, ja ſelbſt bei der
bloßen Einrede der Compenſation
(L. 6 C. de comp. 4. 31, L. 1
C. rer. amot.
5. 21) vorkommt,
keine ſichere Bezeichnung der Wider-
klage, wofür überhaupt die Römer
keinen Kunſtausdruck haben. Re-
conventio
kommt in keiner ächten
Stelle vor (L. 5 C. de fruct. 7. 51
iſt reſtituirt), und iſt erſt durch
das canoniſche Recht eingeführt.
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[330/0348] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Klagen gewöhnlichen Verſchiedenheit eines Klägers und eines Beklagten. II. Widerklage. (c). Wenn auf eine angeſtellte Klage der Beklagte vor dem- ſelben Richter und gegen denſelben Kläger eine Klage vor- bringt, ſo führt dieſe zweite Klage den Namen Wider- klage, vorausgeſetzt, daß ſie in irgend eine Verbindung mit der erſten Klage geſetzt wird (d). Dieſe Verbindung kann eine zweifache ſeyn: 1. Sie kann zuweilen lediglich darauf ausgehen, daß dadurch der erſte Kläger genöthigt wird, ſich vor dem- ſelben Richter verklagen zu laſſen, welchem er außer- dem nicht unterworfen geweſen wäre (uneigentliche Widerklage). Dieſer Fall ſteht mit unſrer Aufgabe (c) Vgl. überhaupt Linde Lehrbuch § 95. 211. (d) Völlig verſchieden alſo von dem hier allein in Betracht kom- menden Fall ſind alle die Fälle, in welchen zwiſchen denſelben Par- teien vor demſelben Richter gleich- zeitig mehrere Prozeſſe ohne Ver- bindung mit einander ver- handelt werden, welches eben ſo- wohl vor demſelben Römiſchen Judex vorkommen konnte, als es jetzt vor demſelben Gerichtshof vorkommt. In dieſen mehreren Prozeſſen kann dieſelbe Perſon Kläger ſeyn (L. 18 de except. 44. 1), die Parteien können aber auch in entgegengeſetzten Partei- rollen auftreten (L. 18 pr. mand. 17. 1, L. 18 pr. de compens. 16. 2, L. 1 § 4 quae sent. 49. 8), ohne daß deshalb der Fall einer Widerklage entſteht. Daher iſt der Ausdruck mutua petitio, der in den Fällen dieſer zweiten Art ge- braucht wird, ja ſelbſt bei der bloßen Einrede der Compenſation (L. 6 C. de comp. 4. 31, L. 1 C. rer. amot. 5. 21) vorkommt, keine ſichere Bezeichnung der Wider- klage, wofür überhaupt die Römer keinen Kunſtausdruck haben. Re- conventio kommt in keiner ächten Stelle vor (L. 5 C. de fruct. 7. 51 iſt reſtituirt), und iſt erſt durch das canoniſche Recht eingeführt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/348>, abgerufen am 29.03.2024.