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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 299. Einrede. Gegenstand der Klage.
der ersten Klage der Kläger seinen Zweck erreicht hat, so
kann dennoch die zweite Klage angestellt werden, so daß
ihr der Grundsatz der Concurrenz nicht entgegen steht (s).
Eben so ist die zweite Klage gewiß nicht ausgeschlossen
durch Anwendung des Grundsatzes der Consumtion. Allein
es ist unleugbar, daß beiden Klagen dieselbe Rechtsfrage
zum Grunde liegt; wird also in der einen das Daseyn
eines Diebstahls verneint, so muß diese Verneinung auch
der anderen Klage entgegen stehen, da beide gleichmäßig
durch die Thatsache eines begangenen Diebstahls bedingt
sind (t). Ein ausdrückliches Zeugniß für diesen Satz ist
nicht vorhanden. Er folgt aber unzweifelhaft aus dem
allgemeinen Grundsatz, und er wird überdem dadurch be-
stätigt, daß er für die exceptio jurisjurandi ausdrücklich
anerkannt wird (u), deren innere und wesentliche Ver-
wandtschaft mit der Einrede der Rechtskraft schon oben
dargethan worden ist (§ 295).

§. 300.
Einrede der Rechtskraft. Dieselbe Rechtsfrage. Ver-
schiedenheit des Erwerbsgrundes
.

6. Eine Verschiedenheit kann endlich noch vorkommen
in dem Erwerbsgrunde, woraus das in beiden
Klagen verfolgte Recht abgeleitet wird
(origo

(s) Vgl. oben B. 5 § 234. a.
(t) Keller S. 281. Anderer Meinung ist Buchka B. 1 S. 131.
(u) L. 13 § 2 de jurej. (12. 2).

§. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage.
der erſten Klage der Kläger ſeinen Zweck erreicht hat, ſo
kann dennoch die zweite Klage angeſtellt werden, ſo daß
ihr der Grundſatz der Concurrenz nicht entgegen ſteht (s).
Eben ſo iſt die zweite Klage gewiß nicht ausgeſchloſſen
durch Anwendung des Grundſatzes der Conſumtion. Allein
es iſt unleugbar, daß beiden Klagen dieſelbe Rechtsfrage
zum Grunde liegt; wird alſo in der einen das Daſeyn
eines Diebſtahls verneint, ſo muß dieſe Verneinung auch
der anderen Klage entgegen ſtehen, da beide gleichmäßig
durch die Thatſache eines begangenen Diebſtahls bedingt
ſind (t). Ein ausdrückliches Zeugniß für dieſen Satz iſt
nicht vorhanden. Er folgt aber unzweifelhaft aus dem
allgemeinen Grundſatz, und er wird überdem dadurch be-
ſtätigt, daß er für die exceptio jurisjurandi ausdrücklich
anerkannt wird (u), deren innere und weſentliche Ver-
wandtſchaft mit der Einrede der Rechtskraft ſchon oben
dargethan worden iſt (§ 295).

§. 300.
Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage. Ver-
ſchiedenheit des Erwerbsgrundes
.

6. Eine Verſchiedenheit kann endlich noch vorkommen
in dem Erwerbsgrunde, woraus das in beiden
Klagen verfolgte Recht abgeleitet wird
(origo

(s) Vgl. oben B. 5 § 234. a.
(t) Keller S. 281. Anderer Meinung iſt Buchka B. 1 S. 131.
(u) L. 13 § 2 de jurej. (12. 2).
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[453/0471] §. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage. der erſten Klage der Kläger ſeinen Zweck erreicht hat, ſo kann dennoch die zweite Klage angeſtellt werden, ſo daß ihr der Grundſatz der Concurrenz nicht entgegen ſteht (s). Eben ſo iſt die zweite Klage gewiß nicht ausgeſchloſſen durch Anwendung des Grundſatzes der Conſumtion. Allein es iſt unleugbar, daß beiden Klagen dieſelbe Rechtsfrage zum Grunde liegt; wird alſo in der einen das Daſeyn eines Diebſtahls verneint, ſo muß dieſe Verneinung auch der anderen Klage entgegen ſtehen, da beide gleichmäßig durch die Thatſache eines begangenen Diebſtahls bedingt ſind (t). Ein ausdrückliches Zeugniß für dieſen Satz iſt nicht vorhanden. Er folgt aber unzweifelhaft aus dem allgemeinen Grundſatz, und er wird überdem dadurch be- ſtätigt, daß er für die exceptio jurisjurandi ausdrücklich anerkannt wird (u), deren innere und weſentliche Ver- wandtſchaft mit der Einrede der Rechtskraft ſchon oben dargethan worden iſt (§ 295). §. 300. Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage. Ver- ſchiedenheit des Erwerbsgrundes. 6. Eine Verſchiedenheit kann endlich noch vorkommen in dem Erwerbsgrunde, woraus das in beiden Klagen verfolgte Recht abgeleitet wird (origo (s) Vgl. oben B. 5 § 234. a. (t) Keller S. 281. Anderer Meinung iſt Buchka B. 1 S. 131. (u) L. 13 § 2 de jurej. (12. 2).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 453. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/471>, abgerufen am 29.03.2024.