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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 300. Einrede. Verschiedenheit des Erwerbsgrundes.
ex causa, so zu erklären: wenn überhaupt ein sonst begrün-
deter Restitutionsgrund (etwa Minderjährigkeit, Betrug
u. s. w.) vorliegt. Nach dieser Erklärung ist der beiläufig
hingeworfene Satz höchstens trivial, aber weder irrig noch
gefährlich.



Bisher ist die Regel dargestellt worden, sowohl für die
persönlichen Klagen, als für die Klagen in rem. Bei diesen
letzten Klagen aber kommen zwei wichtige Ausnahmen in
Betracht, in welchen die Einrede für den Fall eines an-
deren Erwerbsgrundes eben so ausgeschlossen bleiben muß,
wie sie schon in der Regel für diesen Fall bei den persön-
lichen Klagen ohnehin ausgeschlossen ist. Diese Ausnahmen
beziehen sich auf den Fall der causa superveniens und auf
den der causa adjecta oder expressa.

a. Causa superveniens.

Wenn eine Eigenthumsklage abgewiesen wird, weil der
Kläger, nach dem Ausspruch des Richters, kein Eigenthum
hat, so darf die Klage, nach der oben aufgestellten Regel,
selbst dann nicht erneuert werden, wenn sich der Kläger
auf einen anderen Erwerbsgrund, als den der früheren
Klage zum Grunde liegenden, berufen wollte. Die Er-
neuerung der Klage aber ist ihm ausnahmsweise erlaubt,
wenn der behauptete andere Erwerb erst nach Beendigung
des ersten Rechtsstreites eingetreten seyn soll (n).


(n) L. 11 § 4. 5 de exc. r.
jud.
(44. 2). -- Ebenso, wenn in
einem Rechtsstreit über die Frei-
heit der Sklave für frei erklärt

§. 300. Einrede. Verſchiedenheit des Erwerbsgrundes.
ex causa, ſo zu erklären: wenn überhaupt ein ſonſt begrün-
deter Reſtitutionsgrund (etwa Minderjährigkeit, Betrug
u. ſ. w.) vorliegt. Nach dieſer Erklärung iſt der beiläufig
hingeworfene Satz höchſtens trivial, aber weder irrig noch
gefährlich.



Bisher iſt die Regel dargeſtellt worden, ſowohl für die
perſönlichen Klagen, als für die Klagen in rem. Bei dieſen
letzten Klagen aber kommen zwei wichtige Ausnahmen in
Betracht, in welchen die Einrede für den Fall eines an-
deren Erwerbsgrundes eben ſo ausgeſchloſſen bleiben muß,
wie ſie ſchon in der Regel für dieſen Fall bei den perſön-
lichen Klagen ohnehin ausgeſchloſſen iſt. Dieſe Ausnahmen
beziehen ſich auf den Fall der causa superveniens und auf
den der causa adjecta oder expressa.

a. Causa superveniens.

Wenn eine Eigenthumsklage abgewieſen wird, weil der
Kläger, nach dem Ausſpruch des Richters, kein Eigenthum
hat, ſo darf die Klage, nach der oben aufgeſtellten Regel,
ſelbſt dann nicht erneuert werden, wenn ſich der Kläger
auf einen anderen Erwerbsgrund, als den der früheren
Klage zum Grunde liegenden, berufen wollte. Die Er-
neuerung der Klage aber iſt ihm ausnahmsweiſe erlaubt,
wenn der behauptete andere Erwerb erſt nach Beendigung
des erſten Rechtsſtreites eingetreten ſeyn ſoll (n).


(n) L. 11 § 4. 5 de exc. r.
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einem Rechtsſtreit über die Frei-
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[463/0481] §. 300. Einrede. Verſchiedenheit des Erwerbsgrundes. ex causa, ſo zu erklären: wenn überhaupt ein ſonſt begrün- deter Reſtitutionsgrund (etwa Minderjährigkeit, Betrug u. ſ. w.) vorliegt. Nach dieſer Erklärung iſt der beiläufig hingeworfene Satz höchſtens trivial, aber weder irrig noch gefährlich. Bisher iſt die Regel dargeſtellt worden, ſowohl für die perſönlichen Klagen, als für die Klagen in rem. Bei dieſen letzten Klagen aber kommen zwei wichtige Ausnahmen in Betracht, in welchen die Einrede für den Fall eines an- deren Erwerbsgrundes eben ſo ausgeſchloſſen bleiben muß, wie ſie ſchon in der Regel für dieſen Fall bei den perſön- lichen Klagen ohnehin ausgeſchloſſen iſt. Dieſe Ausnahmen beziehen ſich auf den Fall der causa superveniens und auf den der causa adjecta oder expressa. a. Causa superveniens. Wenn eine Eigenthumsklage abgewieſen wird, weil der Kläger, nach dem Ausſpruch des Richters, kein Eigenthum hat, ſo darf die Klage, nach der oben aufgeſtellten Regel, ſelbſt dann nicht erneuert werden, wenn ſich der Kläger auf einen anderen Erwerbsgrund, als den der früheren Klage zum Grunde liegenden, berufen wollte. Die Er- neuerung der Klage aber iſt ihm ausnahmsweiſe erlaubt, wenn der behauptete andere Erwerb erſt nach Beendigung des erſten Rechtsſtreites eingetreten ſeyn ſoll (n). (n) L. 11 § 4. 5 de exc. r. jud. (44. 2). — Ebenſo, wenn in einem Rechtsſtreit über die Frei- heit der Sklave für frei erklärt

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/481>, abgerufen am 29.03.2024.