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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Beilage XV.

Es fragt sich, wie einem solchen Einspruch Geltung
verschafft werden konnte, wenn etwa der Prätor seine ab-
weichende Meinung hätte durchsetzen wollen, welches freilich
nicht leicht vorgekommen seyn wird. Dazu fand sich das
sichere Mittel, sobald der Prätor in die Lage kam, irgend
einen Ausspruch durch Beschlagnahme von Sachen zur
Execution zu bringen (possessio oder venditio bonorum).
Diese äußere Handlung konnte durch das Verbot eines
anderen Prätors oder eines Tribuns unmittelbar verhindert
werden (k).

Es ist nicht zu bezweifeln, daß diese außerordentliche
Maaßregel in sehr verschiedener Absicht und mit sehr
verschiedenem Erfolg wird angewendet worden seyn: bald
zum Schutz des wahren Rechts gegen das ungerechte Ver-
fahren der ordentlichen Gerichtsobrigkeit; bald zum Schutz
wahrer oder vermeintlicher Billigkeit gegen die Strenge des
bloßen Buchstabens; bald als wahrer Mißbrauch, als par-
teiischer Eingriff in den richtigen Gang des Prozesses (l).

VI.

Es ergiebt sich aus dieser ganzen Darstellung, daß
diese sonderbare Einrichtung die etwas zweideutige Natur
einer blos indirecten Einwirkung auf den Gang der Rechts-
pflege hatte. Daher erklären sich die scheinbar wider-
sprechenden Äußerungen alter Schriftsteller über die ver-

(k) Keller l. c., p. 140--145.
(l) Keller l. c., p. 151--155.
Beilage XV.

Es fragt ſich, wie einem ſolchen Einſpruch Geltung
verſchafft werden konnte, wenn etwa der Prätor ſeine ab-
weichende Meinung hätte durchſetzen wollen, welches freilich
nicht leicht vorgekommen ſeyn wird. Dazu fand ſich das
ſichere Mittel, ſobald der Prätor in die Lage kam, irgend
einen Ausſpruch durch Beſchlagnahme von Sachen zur
Execution zu bringen (possessio oder venditio bonorum).
Dieſe äußere Handlung konnte durch das Verbot eines
anderen Prätors oder eines Tribuns unmittelbar verhindert
werden (k).

Es iſt nicht zu bezweifeln, daß dieſe außerordentliche
Maaßregel in ſehr verſchiedener Abſicht und mit ſehr
verſchiedenem Erfolg wird angewendet worden ſeyn: bald
zum Schutz des wahren Rechts gegen das ungerechte Ver-
fahren der ordentlichen Gerichtsobrigkeit; bald zum Schutz
wahrer oder vermeintlicher Billigkeit gegen die Strenge des
bloßen Buchſtabens; bald als wahrer Mißbrauch, als par-
teiiſcher Eingriff in den richtigen Gang des Prozeſſes (l).

VI.

Es ergiebt ſich aus dieſer ganzen Darſtellung, daß
dieſe ſonderbare Einrichtung die etwas zweideutige Natur
einer blos indirecten Einwirkung auf den Gang der Rechts-
pflege hatte. Daher erklären ſich die ſcheinbar wider-
ſprechenden Äußerungen alter Schriftſteller über die ver-

(k) Keller l. c., p. 140—145.
(l) Keller l. c., p. 151—155.
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[490/0508] Beilage XV. Es fragt ſich, wie einem ſolchen Einſpruch Geltung verſchafft werden konnte, wenn etwa der Prätor ſeine ab- weichende Meinung hätte durchſetzen wollen, welches freilich nicht leicht vorgekommen ſeyn wird. Dazu fand ſich das ſichere Mittel, ſobald der Prätor in die Lage kam, irgend einen Ausſpruch durch Beſchlagnahme von Sachen zur Execution zu bringen (possessio oder venditio bonorum). Dieſe äußere Handlung konnte durch das Verbot eines anderen Prätors oder eines Tribuns unmittelbar verhindert werden (k). Es iſt nicht zu bezweifeln, daß dieſe außerordentliche Maaßregel in ſehr verſchiedener Abſicht und mit ſehr verſchiedenem Erfolg wird angewendet worden ſeyn: bald zum Schutz des wahren Rechts gegen das ungerechte Ver- fahren der ordentlichen Gerichtsobrigkeit; bald zum Schutz wahrer oder vermeintlicher Billigkeit gegen die Strenge des bloßen Buchſtabens; bald als wahrer Mißbrauch, als par- teiiſcher Eingriff in den richtigen Gang des Prozeſſes (l). VI. Es ergiebt ſich aus dieſer ganzen Darſtellung, daß dieſe ſonderbare Einrichtung die etwas zweideutige Natur einer blos indirecten Einwirkung auf den Gang der Rechts- pflege hatte. Daher erklären ſich die ſcheinbar wider- ſprechenden Äußerungen alter Schriftſteller über die ver- (k) Keller l. c., p. 140—145. (l) Keller l. c., p. 151—155.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 490. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/508>, abgerufen am 28.03.2024.