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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Causa adjecta s. expressa.
behalt der anderen, als beide zu verbinden, indem bei
dieser Verbindung die Vertheidigung einer jeden dieser
Klagen durch die widersprechende Vertheidigung der anderen
nothwendig geschwächt werden muß.

Die Gegner wollen für solche Fälle durch spätere Er-
theilung einer Restitution helfen. Allein eine regelmäßige
Vorsorge ist für Fälle der oben beschriebenen Art offenbar
räthlicher und zweckmäßiger, als eine außerordentliche und
willkürliche, deren Gefahren schon oben (Num. V.) be-
merklich gemacht worden sind, und die, je nach den zu-
fälligen Ansichten des Richters, bald unbillig gewährt, bald
unbillig versagt werden kann.

IX.

Ich wende mich nun zur Betrachtung der Gründe, die
aus den Formen des alten Römischen Prozesses herge-
nommen sind, an welche Formen allerdings Ulpian und
Paulus (Note a) gedacht haben müssen. Es fragt sich
also, wenn ein solcher Vorbehalt, wie ihn die hier bestrit-
tene Ausnahme voraussetzt, gemacht werden sollte, wie
derselbe in jene Formen eingefügt werden konnte.

Bekanntlich gab es (außer der legis actio) für die
Klagen in rem zwei verschiedene Formen: durch Sponsion,
und durch petitoria formula (f).

Daß mit der Sponsionsklage jener Vorbehalt vereinbar
war, geben die Gegner selbst zu. Es wird nur bezweifelt,

(f) Gajus IV. § 91--95.

Causa adjecta s. expressa.
behalt der anderen, als beide zu verbinden, indem bei
dieſer Verbindung die Vertheidigung einer jeden dieſer
Klagen durch die widerſprechende Vertheidigung der anderen
nothwendig geſchwächt werden muß.

Die Gegner wollen für ſolche Fälle durch ſpätere Er-
theilung einer Reſtitution helfen. Allein eine regelmäßige
Vorſorge iſt für Fälle der oben beſchriebenen Art offenbar
räthlicher und zweckmäßiger, als eine außerordentliche und
willkürliche, deren Gefahren ſchon oben (Num. V.) be-
merklich gemacht worden ſind, und die, je nach den zu-
fälligen Anſichten des Richters, bald unbillig gewährt, bald
unbillig verſagt werden kann.

IX.

Ich wende mich nun zur Betrachtung der Gründe, die
aus den Formen des alten Römiſchen Prozeſſes herge-
nommen ſind, an welche Formen allerdings Ulpian und
Paulus (Note a) gedacht haben müſſen. Es fragt ſich
alſo, wenn ein ſolcher Vorbehalt, wie ihn die hier beſtrit-
tene Ausnahme vorausſetzt, gemacht werden ſollte, wie
derſelbe in jene Formen eingefügt werden konnte.

Bekanntlich gab es (außer der legis actio) für die
Klagen in rem zwei verſchiedene Formen: durch Sponſion,
und durch petitoria formula (f).

Daß mit der Sponſionsklage jener Vorbehalt vereinbar
war, geben die Gegner ſelbſt zu. Es wird nur bezweifelt,

(f) Gajus IV. § 91—95.
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[521/0539] Causa adjecta s. expressa. behalt der anderen, als beide zu verbinden, indem bei dieſer Verbindung die Vertheidigung einer jeden dieſer Klagen durch die widerſprechende Vertheidigung der anderen nothwendig geſchwächt werden muß. Die Gegner wollen für ſolche Fälle durch ſpätere Er- theilung einer Reſtitution helfen. Allein eine regelmäßige Vorſorge iſt für Fälle der oben beſchriebenen Art offenbar räthlicher und zweckmäßiger, als eine außerordentliche und willkürliche, deren Gefahren ſchon oben (Num. V.) be- merklich gemacht worden ſind, und die, je nach den zu- fälligen Anſichten des Richters, bald unbillig gewährt, bald unbillig verſagt werden kann. IX. Ich wende mich nun zur Betrachtung der Gründe, die aus den Formen des alten Römiſchen Prozeſſes herge- nommen ſind, an welche Formen allerdings Ulpian und Paulus (Note a) gedacht haben müſſen. Es fragt ſich alſo, wenn ein ſolcher Vorbehalt, wie ihn die hier beſtrit- tene Ausnahme vorausſetzt, gemacht werden ſollte, wie derſelbe in jene Formen eingefügt werden konnte. Bekanntlich gab es (außer der legis actio) für die Klagen in rem zwei verſchiedene Formen: durch Sponſion, und durch petitoria formula (f). Daß mit der Sponſionsklage jener Vorbehalt vereinbar war, geben die Gegner ſelbſt zu. Es wird nur bezweifelt, (f) Gajus IV. § 91—95.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 521. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/539>, abgerufen am 28.03.2024.