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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Causa adjecta s. expressa.
setzung hätte es mehrere Arten der Fassung einer petitoria
formula
geben müssen, wovon wir doch keine Spur hätten.
Dabei ist nur zu bedenken, daß alle überhaupt vorhandenen
Spuren der petitoria formula ohnehin höchst dürftig und
zufällig sind, wodurch der eben angegebene Grund der
Gegner völlig entkräftet wird.

Also für möglich halte ich es allerdings, daß jener
Vorbehalt in die Intentio eingefügt wurde, allein nicht für
wahrscheinlich, und zwar deswegen nicht, weil die folgende
Art der Einfügung viel einfacher, natürlicher, und darum
wahrscheinlicher ist.

XI.

Eine andere Art möglicher Einfügung jenes Vorbe-
halts ist nämlich die durch eine praescriptio, und diese
halte ich durch ihre Einfachheit und Natürlichkeit, so wie
durch so manche ganz nahe liegende Analogie, für ganz
unzweifelhaft.

Die Gründe, die dagegen aufgestellt worden sind (l),
erscheinen mir als völlig unerheblich.

Man sagt, Präscriptionen seyen nur im Fall eines
dringenden, unabweislichen Bedürfnisses gegeben worden,
welches hier fehlte. -- Wir wissen jedoch kein Wort davon,
wie leicht oder schwer die Römer es nahmen bei der Ge-
stattung von Präscriptionen. Daß es aber auch in unsrem

(l) Puchta Mus. II. 260, III. 471.

Causa adjecta s. expressa.
ſetzung hätte es mehrere Arten der Faſſung einer petitoria
formula
geben müſſen, wovon wir doch keine Spur hätten.
Dabei iſt nur zu bedenken, daß alle überhaupt vorhandenen
Spuren der petitoria formula ohnehin höchſt dürftig und
zufällig ſind, wodurch der eben angegebene Grund der
Gegner völlig entkräftet wird.

Alſo für möglich halte ich es allerdings, daß jener
Vorbehalt in die Intentio eingefügt wurde, allein nicht für
wahrſcheinlich, und zwar deswegen nicht, weil die folgende
Art der Einfügung viel einfacher, natürlicher, und darum
wahrſcheinlicher iſt.

XI.

Eine andere Art möglicher Einfügung jenes Vorbe-
halts iſt nämlich die durch eine praescriptio, und dieſe
halte ich durch ihre Einfachheit und Natürlichkeit, ſo wie
durch ſo manche ganz nahe liegende Analogie, für ganz
unzweifelhaft.

Die Gründe, die dagegen aufgeſtellt worden ſind (l),
erſcheinen mir als völlig unerheblich.

Man ſagt, Präſcriptionen ſeyen nur im Fall eines
dringenden, unabweislichen Bedürfniſſes gegeben worden,
welches hier fehlte. — Wir wiſſen jedoch kein Wort davon,
wie leicht oder ſchwer die Römer es nahmen bei der Ge-
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[523/0541] Causa adjecta s. expressa. ſetzung hätte es mehrere Arten der Faſſung einer petitoria formula geben müſſen, wovon wir doch keine Spur hätten. Dabei iſt nur zu bedenken, daß alle überhaupt vorhandenen Spuren der petitoria formula ohnehin höchſt dürftig und zufällig ſind, wodurch der eben angegebene Grund der Gegner völlig entkräftet wird. Alſo für möglich halte ich es allerdings, daß jener Vorbehalt in die Intentio eingefügt wurde, allein nicht für wahrſcheinlich, und zwar deswegen nicht, weil die folgende Art der Einfügung viel einfacher, natürlicher, und darum wahrſcheinlicher iſt. XI. Eine andere Art möglicher Einfügung jenes Vorbe- halts iſt nämlich die durch eine praescriptio, und dieſe halte ich durch ihre Einfachheit und Natürlichkeit, ſo wie durch ſo manche ganz nahe liegende Analogie, für ganz unzweifelhaft. Die Gründe, die dagegen aufgeſtellt worden ſind (l), erſcheinen mir als völlig unerheblich. Man ſagt, Präſcriptionen ſeyen nur im Fall eines dringenden, unabweislichen Bedürfniſſes gegeben worden, welches hier fehlte. — Wir wiſſen jedoch kein Wort davon, wie leicht oder ſchwer die Römer es nahmen bei der Ge- ſtattung von Präſcriptionen. Daß es aber auch in unſrem (l) Puchta Muſ. II. 260, III. 471.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 523. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/541>, abgerufen am 19.04.2024.