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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 263. Wirkung der L. C. -- I. Verurtheilung gesichert. (Forts.)

Es versteht sich aber dabei von selbst, daß auch in dem
von dem Papst anerkannten Fall der Kläger dennoch keinen
Gebrauch von dem während des Rechtsstreits eingetretenen
Erwerb des Rechts machen kann, wenn die allgemeinen
für den Prozeßgang bestehenden Regeln damit im Wider-
spruch sind; insbesondere also in dem Fall, wenn erst nach
dem Beweistermin der neue Erwerb Statt findet (r).

§. 263.
Wirkung der Litis Contestation. -- I. Verurtheilung
selbst gesichert. (Fortsetzung.)
VI. Factische Verhältnisse.

Wenn man die Bedingungen vollständig anzugeben ver-
sucht, durch welche eine Verurtheilung überhaupt, oder doch
der Umfang einer Verurtheilung, bestimmt wird, so finden
sich unter denselben außer dem Rechte des Klägers, wovon
allein bisher die Rede war, auch noch manche factische
Verhältnisse, die in Vergleichung mit jenem Rechte des
Klägers (der eigentlichen Grundlage jeder Klage), als Ne-
benumstände aufgefaßt werden können. Bei der Vindication
z. B. ist die Hauptbedingung der Klage das Eigenthum des
Klägers: daneben aber ist auch der Besitz des Beklagten
nöthig, wenn eine Verurtheilung erfolgen soll. Auch für
solche factische Verhältnisse muß die Frage beantwortet
werden, in welcher Zeit das Daseyn derselben erforderlich
ist. Wenngleich nun sich dabei zeigen wird, daß die L. C.

(r) Stryk Lib. 6. Tit. 1 § 11. Wächter S. 124.
§. 263. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung geſichert. (Fortſ.)

Es verſteht ſich aber dabei von ſelbſt, daß auch in dem
von dem Papſt anerkannten Fall der Kläger dennoch keinen
Gebrauch von dem während des Rechtsſtreits eingetretenen
Erwerb des Rechts machen kann, wenn die allgemeinen
für den Prozeßgang beſtehenden Regeln damit im Wider-
ſpruch ſind; insbeſondere alſo in dem Fall, wenn erſt nach
dem Beweistermin der neue Erwerb Statt findet (r).

§. 263.
Wirkung der Litis Conteſtation. — I. Verurtheilung
ſelbſt geſichert. (Fortſetzung.)
VI. Factiſche Verhältniſſe.

Wenn man die Bedingungen vollſtändig anzugeben ver-
ſucht, durch welche eine Verurtheilung überhaupt, oder doch
der Umfang einer Verurtheilung, beſtimmt wird, ſo finden
ſich unter denſelben außer dem Rechte des Klägers, wovon
allein bisher die Rede war, auch noch manche factiſche
Verhältniſſe, die in Vergleichung mit jenem Rechte des
Klägers (der eigentlichen Grundlage jeder Klage), als Ne-
benumſtände aufgefaßt werden können. Bei der Vindication
z. B. iſt die Hauptbedingung der Klage das Eigenthum des
Klägers: daneben aber iſt auch der Beſitz des Beklagten
nöthig, wenn eine Verurtheilung erfolgen ſoll. Auch für
ſolche factiſche Verhältniſſe muß die Frage beantwortet
werden, in welcher Zeit das Daſeyn derſelben erforderlich
iſt. Wenngleich nun ſich dabei zeigen wird, daß die L. C.

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[73/0091] §. 263. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung geſichert. (Fortſ.) Es verſteht ſich aber dabei von ſelbſt, daß auch in dem von dem Papſt anerkannten Fall der Kläger dennoch keinen Gebrauch von dem während des Rechtsſtreits eingetretenen Erwerb des Rechts machen kann, wenn die allgemeinen für den Prozeßgang beſtehenden Regeln damit im Wider- ſpruch ſind; insbeſondere alſo in dem Fall, wenn erſt nach dem Beweistermin der neue Erwerb Statt findet (r). §. 263. Wirkung der Litis Conteſtation. — I. Verurtheilung ſelbſt geſichert. (Fortſetzung.) VI. Factiſche Verhältniſſe. Wenn man die Bedingungen vollſtändig anzugeben ver- ſucht, durch welche eine Verurtheilung überhaupt, oder doch der Umfang einer Verurtheilung, beſtimmt wird, ſo finden ſich unter denſelben außer dem Rechte des Klägers, wovon allein bisher die Rede war, auch noch manche factiſche Verhältniſſe, die in Vergleichung mit jenem Rechte des Klägers (der eigentlichen Grundlage jeder Klage), als Ne- benumſtände aufgefaßt werden können. Bei der Vindication z. B. iſt die Hauptbedingung der Klage das Eigenthum des Klägers: daneben aber iſt auch der Beſitz des Beklagten nöthig, wenn eine Verurtheilung erfolgen ſoll. Auch für ſolche factiſche Verhältniſſe muß die Frage beantwortet werden, in welcher Zeit das Daſeyn derſelben erforderlich iſt. Wenngleich nun ſich dabei zeigen wird, daß die L. C. (r) Stryk Lib. 6. Tit. 1 § 11. Wächter S. 124.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/91>, abgerufen am 23.04.2024.