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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
geführt (e); eben so aber auch zu vielen Anstalten, die blos auf
die Herstellung nachtheilig veränderter Rechtszustände ab-
zwecken. Dabei wird also vorausgesetzt, daß ein Rechts-
zustand zum Nachtheil des Berechtigten wahrhaft verändert
worden ist, so daß diese Veränderung nach strengem Recht
als vollgültig anerkannt werden muß, daß aber die Billig-
keit dieser Veränderung widerspricht, und die Herstellung
des früheren Zustandes fordert. Diese Herstellung wird
dann durch mannichfaltige Rechtsmittel bewirkt, und zwar
sowohl durch Klagen, als durch Einreden; beide, theils dem
Civilrecht, theils dem prätorischen Recht angehörend.

Unter die civilen Klagen zu solchen Zwecken gehören
folgende: Die Condictionen auf Rückgabe ohne Vertrag,
wie indebiti, sine causa, ob causam datorum (f); ferner
die redhibitoria actio, die Anfechtung eines Verkaufs wegen
Verletzung über die Hälfte. -- Von den prätorischen Klagen
gehören dahin die actio doli und quod metus causa. --
Alle diese Klagrechte können nach Umständen auch in der
Gestalt von Einreden geltend gemacht werden, wohin be-
sonders die doli und metus exceptio gehören. -- In sämmt-
lichen Fällen dieser Art wird der Zweck der aus Billigkeit
abgeleiteten Herstellung erreicht durch besonders gebildete

(e) S. o. B. 5 § 219 und Bei-
lage XIII. Num. XIII. XX, Beil.
XIV. Num. XLVII. Es gehören da-
hin die bonae fidei actiones, welche
darauf beruhen, daß der unter
rechtlichen Menschen geltenden, in
der Regel freiwillig beobachteten,
Sitte ein eigenthümlicher Rechts-
schutz gegen Diejenigen gewährt
wird, die sich etwa der freien Be-
obachtung der Sitte entziehen
möchten.
(f) S. o. B. 5 Beil. XIV.
Num. VII. VIII.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
geführt (e); eben ſo aber auch zu vielen Anſtalten, die blos auf
die Herſtellung nachtheilig veränderter Rechtszuſtände ab-
zwecken. Dabei wird alſo vorausgeſetzt, daß ein Rechts-
zuſtand zum Nachtheil des Berechtigten wahrhaft verändert
worden iſt, ſo daß dieſe Veränderung nach ſtrengem Recht
als vollgültig anerkannt werden muß, daß aber die Billig-
keit dieſer Veränderung widerſpricht, und die Herſtellung
des früheren Zuſtandes fordert. Dieſe Herſtellung wird
dann durch mannichfaltige Rechtsmittel bewirkt, und zwar
ſowohl durch Klagen, als durch Einreden; beide, theils dem
Civilrecht, theils dem prätoriſchen Recht angehörend.

Unter die civilen Klagen zu ſolchen Zwecken gehören
folgende: Die Condictionen auf Rückgabe ohne Vertrag,
wie indebiti, sine causa, ob causam datorum (f); ferner
die redhibitoria actio, die Anfechtung eines Verkaufs wegen
Verletzung über die Hälfte. — Von den prätoriſchen Klagen
gehören dahin die actio doli und quod metus causa.
Alle dieſe Klagrechte können nach Umſtänden auch in der
Geſtalt von Einreden geltend gemacht werden, wohin be-
ſonders die doli und metus exceptio gehören. — In ſämmt-
lichen Fällen dieſer Art wird der Zweck der aus Billigkeit
abgeleiteten Herſtellung erreicht durch beſonders gebildete

(e) S. o. B. 5 § 219 und Bei-
lage XIII. Num. XIII. XX, Beil.
XIV. Num. XLVII. Es gehören da-
hin die bonae fidei actiones, welche
darauf beruhen, daß der unter
rechtlichen Menſchen geltenden, in
der Regel freiwillig beobachteten,
Sitte ein eigenthümlicher Rechts-
ſchutz gegen Diejenigen gewährt
wird, die ſich etwa der freien Be-
obachtung der Sitte entziehen
möchten.
(f) S. o. B. 5 Beil. XIV.
Num. VII. VIII.
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[94/0116] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. geführt (e); eben ſo aber auch zu vielen Anſtalten, die blos auf die Herſtellung nachtheilig veränderter Rechtszuſtände ab- zwecken. Dabei wird alſo vorausgeſetzt, daß ein Rechts- zuſtand zum Nachtheil des Berechtigten wahrhaft verändert worden iſt, ſo daß dieſe Veränderung nach ſtrengem Recht als vollgültig anerkannt werden muß, daß aber die Billig- keit dieſer Veränderung widerſpricht, und die Herſtellung des früheren Zuſtandes fordert. Dieſe Herſtellung wird dann durch mannichfaltige Rechtsmittel bewirkt, und zwar ſowohl durch Klagen, als durch Einreden; beide, theils dem Civilrecht, theils dem prätoriſchen Recht angehörend. Unter die civilen Klagen zu ſolchen Zwecken gehören folgende: Die Condictionen auf Rückgabe ohne Vertrag, wie indebiti, sine causa, ob causam datorum (f); ferner die redhibitoria actio, die Anfechtung eines Verkaufs wegen Verletzung über die Hälfte. — Von den prätoriſchen Klagen gehören dahin die actio doli und quod metus causa. — Alle dieſe Klagrechte können nach Umſtänden auch in der Geſtalt von Einreden geltend gemacht werden, wohin be- ſonders die doli und metus exceptio gehören. — In ſämmt- lichen Fällen dieſer Art wird der Zweck der aus Billigkeit abgeleiteten Herſtellung erreicht durch beſonders gebildete (e) S. o. B. 5 § 219 und Bei- lage XIII. Num. XIII. XX, Beil. XIV. Num. XLVII. Es gehören da- hin die bonae fidei actiones, welche darauf beruhen, daß der unter rechtlichen Menſchen geltenden, in der Regel freiwillig beobachteten, Sitte ein eigenthümlicher Rechts- ſchutz gegen Diejenigen gewährt wird, die ſich etwa der freien Be- obachtung der Sitte entziehen möchten. (f) S. o. B. 5 Beil. XIV. Num. VII. VIII.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/116>, abgerufen am 25.04.2024.