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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 362.
I. Zustand der Person an sich. (Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit.)

Auf die verschiedenen Zustände der Person, wodurch die
Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit bestimmt wird, ist
nur eine reine, einfache Anwendung desjenigen örtlichen
Rechts möglich, welchem die Person selbst durch ihren
Wohnsitz angehört (§ 359).

Dieser Grundsatz ist zwar auch nicht ganz ohne Wider-
spruch geblieben (a). Allein die Zahl der Anhänger dessel-
ben ist so überwiegend, daß man ihn dennoch als Gegen-
stand einer fast allgemeinen Meinung bezeichnen kann, ja
daß er durch ein gemeines in Deutschland geltendes Ge-
wohnheitsrecht bestätigt worden ist (b). Auch liegt darin
die eigentliche Bedeutung der Personalstatuten, auf
deren Begriff in früherer Zeit so großer Werth gelegt
worden ist (§ 361 Num. 1).

Indessen würden wir irren, wenn wir diese Ueberein-
stimmung allzu hoch anschlagen wollten, da sie großentheils
nur scheinbar ist. Es ist nämlich folgende Unterscheidung
schon in früherer Zeit versucht, neuerlich aber mit großem
Nachdruck geltend gemacht worden (c). Man will unter-

(a) So z. B. bei I. Voet,
§ 7. Andere Gegner siehe bei
Wächter II. S. 162. 163 und
Foelix p. 121.
(b) Wächter II. S. 162. 163.
175. 177.
(c) Hert. § 5. 8. 11. 22.
Meier, p.
14. Mittermaier
deutsches R. § 30 S. 118. Ausg. 7,
besonders aber Wächter II. S 163.
S. 175--184.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 362.
I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit.)

Auf die verſchiedenen Zuſtände der Perſon, wodurch die
Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit beſtimmt wird, iſt
nur eine reine, einfache Anwendung desjenigen örtlichen
Rechts möglich, welchem die Perſon ſelbſt durch ihren
Wohnſitz angehört (§ 359).

Dieſer Grundſatz iſt zwar auch nicht ganz ohne Wider-
ſpruch geblieben (a). Allein die Zahl der Anhänger deſſel-
ben iſt ſo überwiegend, daß man ihn dennoch als Gegen-
ſtand einer faſt allgemeinen Meinung bezeichnen kann, ja
daß er durch ein gemeines in Deutſchland geltendes Ge-
wohnheitsrecht beſtätigt worden iſt (b). Auch liegt darin
die eigentliche Bedeutung der Perſonalſtatuten, auf
deren Begriff in früherer Zeit ſo großer Werth gelegt
worden iſt (§ 361 Num. 1).

Indeſſen würden wir irren, wenn wir dieſe Ueberein-
ſtimmung allzu hoch anſchlagen wollten, da ſie großentheils
nur ſcheinbar iſt. Es iſt nämlich folgende Unterſcheidung
ſchon in früherer Zeit verſucht, neuerlich aber mit großem
Nachdruck geltend gemacht worden (c). Man will unter-

(a) So z. B. bei I. Voet,
§ 7. Andere Gegner ſiehe bei
Wächter II. S. 162. 163 und
Foelix p. 121.
(b) Wächter II. S. 162. 163.
175. 177.
(c) Hert. § 5. 8. 11. 22.
Meier, p.
14. Mittermaier
deutſches R. § 30 S. 118. Ausg. 7,
beſonders aber Wächter II. S 163.
S. 175—184.
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[134/0156] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. §. 362. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit.) Auf die verſchiedenen Zuſtände der Perſon, wodurch die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit beſtimmt wird, iſt nur eine reine, einfache Anwendung desjenigen örtlichen Rechts möglich, welchem die Perſon ſelbſt durch ihren Wohnſitz angehört (§ 359). Dieſer Grundſatz iſt zwar auch nicht ganz ohne Wider- ſpruch geblieben (a). Allein die Zahl der Anhänger deſſel- ben iſt ſo überwiegend, daß man ihn dennoch als Gegen- ſtand einer faſt allgemeinen Meinung bezeichnen kann, ja daß er durch ein gemeines in Deutſchland geltendes Ge- wohnheitsrecht beſtätigt worden iſt (b). Auch liegt darin die eigentliche Bedeutung der Perſonalſtatuten, auf deren Begriff in früherer Zeit ſo großer Werth gelegt worden iſt (§ 361 Num. 1). Indeſſen würden wir irren, wenn wir dieſe Ueberein- ſtimmung allzu hoch anſchlagen wollten, da ſie großentheils nur ſcheinbar iſt. Es iſt nämlich folgende Unterſcheidung ſchon in früherer Zeit verſucht, neuerlich aber mit großem Nachdruck geltend gemacht worden (c). Man will unter- (a) So z. B. bei I. Voet, § 7. Andere Gegner ſiehe bei Wächter II. S. 162. 163 und Foelix p. 121. (b) Wächter II. S. 162. 163. 175. 177. (c) Hert. § 5. 8. 11. 22. Meier, p. 14. Mittermaier deutſches R. § 30 S. 118. Ausg. 7, beſonders aber Wächter II. S 163. S. 175—184.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/156>, abgerufen am 28.03.2024.