Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
unter dem örtlichen Rechte des Gerichts, vor welchem der
Rechtsstreit geführt wird (r). Indessen ist dieser Satz von weit
geringerer Erheblichkeit, als man ihm auf den ersten Blick
zuschreiben möchte. Er betrifft nämlich nur das eigentlich
delictartige Element in den Besitzklagen, also ihre Straf-
natur, welches der bei weitem geringere Bestandtheil ihres
juristischen Gehaltes ist. Der weit wichtigere Bestandtheil,
die Frage nach dem Daseyn und der Anerkennung des Be-
sitzes, ist aber von jedem Richter, wie so eben bemerkt
wurde, lediglich nach der lex rei sitae zu entscheiden.

§. 369.
III. Obligationenrecht. Einleitung.

Bei den Obligationen, wie bei den dinglichen Rechten,
tritt die Person aus ihrer abstracten Persönlichkeit heraus
in das örtliche Rechtsgebiet eines einzelnen Rechtsverhält-
nisses (§ 345. 360. 366). Auch hier also haben wir die
stets wiederkehrende Frage zu beantworten, wo der wahre
Sitz jeder Obligation ist, an welchem Ort im Raum sie ihre
Heimath hat. Denn aus diesem Sitz der Obligation, aus
dieser ihrer Heimath, werden wir zugleich den besonderen

(r) S. u. § 374. C. Dieses
kann nun allerdings das forum
rei sitae
seyn, welches unstreitig
für die Besitzklagen stets begründet
ist. L. un C. ubi de poss. (3. 16),
Nov. 69. C.
1. Es kann aber auch
das davon vielleicht verschiedene
forum domicilii seyn, indem dieses
mit jenem electiv concurrirt (§ 371
Note n. und p.).

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
unter dem örtlichen Rechte des Gerichts, vor welchem der
Rechtsſtreit geführt wird (r). Indeſſen iſt dieſer Satz von weit
geringerer Erheblichkeit, als man ihm auf den erſten Blick
zuſchreiben möchte. Er betrifft nämlich nur das eigentlich
delictartige Element in den Beſitzklagen, alſo ihre Straf-
natur, welches der bei weitem geringere Beſtandtheil ihres
juriſtiſchen Gehaltes iſt. Der weit wichtigere Beſtandtheil,
die Frage nach dem Daſeyn und der Anerkennung des Be-
ſitzes, iſt aber von jedem Richter, wie ſo eben bemerkt
wurde, lediglich nach der lex rei sitae zu entſcheiden.

§. 369.
III. Obligationenrecht. Einleitung.

Bei den Obligationen, wie bei den dinglichen Rechten,
tritt die Perſon aus ihrer abſtracten Perſönlichkeit heraus
in das örtliche Rechtsgebiet eines einzelnen Rechtsverhält-
niſſes (§ 345. 360. 366). Auch hier alſo haben wir die
ſtets wiederkehrende Frage zu beantworten, wo der wahre
Sitz jeder Obligation iſt, an welchem Ort im Raum ſie ihre
Heimath hat. Denn aus dieſem Sitz der Obligation, aus
dieſer ihrer Heimath, werden wir zugleich den beſonderen

(r) S. u. § 374. C. Dieſes
kann nun allerdings das forum
rei sitae
ſeyn, welches unſtreitig
für die Beſitzklagen ſtets begründet
iſt. L. un C. ubi de poss. (3. 16),
Nov. 69. C.
1. Es kann aber auch
das davon vielleicht verſchiedene
forum domicilii ſeyn, indem dieſes
mit jenem electiv concurrirt (§ 371
Note n. und p.).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0222" n="200"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/>
unter dem örtlichen Rechte des Gerichts, vor welchem der<lb/>
Rechts&#x017F;treit geführt wird <note place="foot" n="(r)">S. u. § 374. <hi rendition="#aq">C.</hi> Die&#x017F;es<lb/><hi rendition="#g">kann</hi> nun allerdings das <hi rendition="#aq">forum<lb/>
rei sitae</hi> &#x017F;eyn, welches un&#x017F;treitig<lb/>
für die Be&#x017F;itzklagen &#x017F;tets begründet<lb/>
i&#x017F;t. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. un C. ubi de poss.</hi> (3. 16),<lb/><hi rendition="#i">Nov.</hi> 69. <hi rendition="#i">C.</hi></hi> 1. Es <hi rendition="#g">kann</hi> aber auch<lb/>
das davon vielleicht ver&#x017F;chiedene<lb/><hi rendition="#aq">forum domicilii</hi> &#x017F;eyn, indem die&#x017F;es<lb/>
mit jenem electiv concurrirt (§ 371<lb/>
Note <hi rendition="#aq">n.</hi> und <hi rendition="#aq">p.</hi>).</note>. Inde&#x017F;&#x017F;en i&#x017F;t die&#x017F;er Satz von weit<lb/>
geringerer Erheblichkeit, als man ihm auf den er&#x017F;ten Blick<lb/>
zu&#x017F;chreiben möchte. Er betrifft nämlich nur das eigentlich<lb/>
delictartige Element in den Be&#x017F;itzklagen, al&#x017F;o ihre Straf-<lb/>
natur, welches der bei weitem geringere Be&#x017F;tandtheil ihres<lb/>
juri&#x017F;ti&#x017F;chen Gehaltes i&#x017F;t. Der weit wichtigere Be&#x017F;tandtheil,<lb/>
die Frage nach dem Da&#x017F;eyn und der Anerkennung des Be-<lb/>
&#x017F;itzes, i&#x017F;t aber von jedem Richter, wie &#x017F;o eben bemerkt<lb/>
wurde, lediglich nach der <hi rendition="#aq">lex rei sitae</hi> zu ent&#x017F;cheiden.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 369.<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Obligationenrecht. Einleitung</hi>.</head><lb/>
            <p>Bei den Obligationen, wie bei den dinglichen Rechten,<lb/>
tritt die Per&#x017F;on aus ihrer ab&#x017F;tracten Per&#x017F;önlichkeit heraus<lb/>
in das örtliche Rechtsgebiet eines einzelnen Rechtsverhält-<lb/>
ni&#x017F;&#x017F;es (§ 345. 360. 366). Auch hier al&#x017F;o haben wir die<lb/>
&#x017F;tets wiederkehrende Frage zu beantworten, wo der wahre<lb/>
Sitz jeder Obligation i&#x017F;t, an welchem Ort im Raum &#x017F;ie ihre<lb/>
Heimath hat. Denn aus die&#x017F;em Sitz der Obligation, aus<lb/>
die&#x017F;er ihrer Heimath, werden wir zugleich den be&#x017F;onderen<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[200/0222] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. unter dem örtlichen Rechte des Gerichts, vor welchem der Rechtsſtreit geführt wird (r). Indeſſen iſt dieſer Satz von weit geringerer Erheblichkeit, als man ihm auf den erſten Blick zuſchreiben möchte. Er betrifft nämlich nur das eigentlich delictartige Element in den Beſitzklagen, alſo ihre Straf- natur, welches der bei weitem geringere Beſtandtheil ihres juriſtiſchen Gehaltes iſt. Der weit wichtigere Beſtandtheil, die Frage nach dem Daſeyn und der Anerkennung des Be- ſitzes, iſt aber von jedem Richter, wie ſo eben bemerkt wurde, lediglich nach der lex rei sitae zu entſcheiden. §. 369. III. Obligationenrecht. Einleitung. Bei den Obligationen, wie bei den dinglichen Rechten, tritt die Perſon aus ihrer abſtracten Perſönlichkeit heraus in das örtliche Rechtsgebiet eines einzelnen Rechtsverhält- niſſes (§ 345. 360. 366). Auch hier alſo haben wir die ſtets wiederkehrende Frage zu beantworten, wo der wahre Sitz jeder Obligation iſt, an welchem Ort im Raum ſie ihre Heimath hat. Denn aus dieſem Sitz der Obligation, aus dieſer ihrer Heimath, werden wir zugleich den beſonderen (r) S. u. § 374. C. Dieſes kann nun allerdings das forum rei sitae ſeyn, welches unſtreitig für die Beſitzklagen ſtets begründet iſt. L. un C. ubi de poss. (3. 16), Nov. 69. C. 1. Es kann aber auch das davon vielleicht verſchiedene forum domicilii ſeyn, indem dieſes mit jenem electiv concurrirt (§ 371 Note n. und p.).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/222
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/222>, abgerufen am 19.04.2024.