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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
mißverstanden werden mußte. -- Wird nun diese Erklärung
der Stelle angenommen, die ganz bei ihren Worten stehen
bleibt, und ihr keine fremdartige Voraussetzungen aufdrängt,
so enthält sie durchaus keinen Grund, das örtliche Recht
nach einer andern Regel zu bestimmen, als den Gerichts-
stand.

§. 373.
III. Obligationenrecht. Örtliches Recht (Fortsetzung).

Es sind nun für das örtliche Recht der Obligation
einige Nebenfragen zu erörtern, meist anschließend an ähn-
liche Nebenfragen, die schon oben für den Gerichtsstand der
Obligation untersucht worden sind (§ 371).

In mehreren Fällen nämlich wird das örtliche Recht,
eben so, wie der Gerichtsstand der Obligation, begründet
durch den Entstehungsort derselben (§ 372 Num. III. IV),
und es kann dann die genauere Bestimmung dieses Ent-
stehungsortes wichtig, zuweilen aber auch zweifelhaft seyn.
Mit Rücksicht auf solche Zweifel sollen hier mehrere beson-
dere Fälle angegeben und einer Prüfung unterworfen
werden, in ähnlicher Weise wie Dieses bereits bei dem
Gerichtsstand geschehen ist.

A. Verträge:

Der zweifelhafteste und bestrittenste Fall ist der eines
Vertrages, welcher durch Briefwechsel geschlossen wird.
Mit diesem Fall aber ist auf völlig gleiche Linie zu stellen
der Vertrag, der durch eine an verschiedenen Orten unter-

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
mißverſtanden werden mußte. — Wird nun dieſe Erklärung
der Stelle angenommen, die ganz bei ihren Worten ſtehen
bleibt, und ihr keine fremdartige Vorausſetzungen aufdrängt,
ſo enthält ſie durchaus keinen Grund, das örtliche Recht
nach einer andern Regel zu beſtimmen, als den Gerichts-
ſtand.

§. 373.
III. Obligationenrecht. Örtliches Recht (Fortſetzung).

Es ſind nun für das örtliche Recht der Obligation
einige Nebenfragen zu erörtern, meiſt anſchließend an ähn-
liche Nebenfragen, die ſchon oben für den Gerichtsſtand der
Obligation unterſucht worden ſind (§ 371).

In mehreren Fällen nämlich wird das örtliche Recht,
eben ſo, wie der Gerichtsſtand der Obligation, begründet
durch den Entſtehungsort derſelben (§ 372 Num. III. IV),
und es kann dann die genauere Beſtimmung dieſes Ent-
ſtehungsortes wichtig, zuweilen aber auch zweifelhaft ſeyn.
Mit Rückſicht auf ſolche Zweifel ſollen hier mehrere beſon-
dere Fälle angegeben und einer Prüfung unterworfen
werden, in ähnlicher Weiſe wie Dieſes bereits bei dem
Gerichtsſtand geſchehen iſt.

A. Verträge:

Der zweifelhafteſte und beſtrittenſte Fall iſt der eines
Vertrages, welcher durch Briefwechſel geſchloſſen wird.
Mit dieſem Fall aber iſt auf völlig gleiche Linie zu ſtellen
der Vertrag, der durch eine an verſchiedenen Orten unter-

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[256/0278] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. mißverſtanden werden mußte. — Wird nun dieſe Erklärung der Stelle angenommen, die ganz bei ihren Worten ſtehen bleibt, und ihr keine fremdartige Vorausſetzungen aufdrängt, ſo enthält ſie durchaus keinen Grund, das örtliche Recht nach einer andern Regel zu beſtimmen, als den Gerichts- ſtand. §. 373. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht (Fortſetzung). Es ſind nun für das örtliche Recht der Obligation einige Nebenfragen zu erörtern, meiſt anſchließend an ähn- liche Nebenfragen, die ſchon oben für den Gerichtsſtand der Obligation unterſucht worden ſind (§ 371). In mehreren Fällen nämlich wird das örtliche Recht, eben ſo, wie der Gerichtsſtand der Obligation, begründet durch den Entſtehungsort derſelben (§ 372 Num. III. IV), und es kann dann die genauere Beſtimmung dieſes Ent- ſtehungsortes wichtig, zuweilen aber auch zweifelhaft ſeyn. Mit Rückſicht auf ſolche Zweifel ſollen hier mehrere beſon- dere Fälle angegeben und einer Prüfung unterworfen werden, in ähnlicher Weiſe wie Dieſes bereits bei dem Gerichtsſtand geſchehen iſt. A. Verträge: Der zweifelhafteſte und beſtrittenſte Fall iſt der eines Vertrages, welcher durch Briefwechſel geſchloſſen wird. Mit dieſem Fall aber iſt auf völlig gleiche Linie zu ſtellen der Vertrag, der durch eine an verſchiedenen Orten unter-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/278>, abgerufen am 25.04.2024.