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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Intestaterbfolge soll beurtheilt werden nach dem am Wohnsitz
des eingesetzten Erben geltenden Gesetz (i). Dabei ist au-
genscheinlich vorausgesetzt, daß ausschließend der Wohnsitz
die Intestaterbfolge bestimme, ohne Ausnahme der etwa
auswärts liegenden Grundstücke (k).

Zum Schluß ist noch zu bemerken, daß die meisten
Schriftsteller die hier vertheidigte Lehre annehmen (l), und
eben so auch die meisten Gerichte (m).

§. 379.
V. Familienrecht. A. Ehe.

Das Familienrecht hat am meisten Aehnlichkeit mit dem
Zustand der Person an sich (Rechtsfähigkeit und Handlungs-
fähigkeit § 362), und unterscheidet sich wesentlich von den
Verhältnissen des Vermögens, welche die Person mit äußer-
lichen, willkürlich gewählten Gegenständen in Verbindung
bringen (a). -- Auf der anderen Seite haben theils sittlich
religiöse, theils politische Rücksichten großen Einfluß auf

(i) A. L. R. I. 12 § 536. 537.
(k) Bornemann S. 60 sucht
diesen Grund zu entkräften durch
die dem Testator ganz willkürlich
untergeschobene Absicht, er habe
nur einen einzigen Substituten
zulassen wollen.
(l) Diese Thatsache wird aner-
kannt von Bornemann S. 54.
(m) Anerkannt von Borne-
mann
S. 62. Dahin gehört ein
sehr gründliches Urtheil aus Glo-
gau von 1828 (Fünfmännerbuch
S. 118. 119). Auch stimmt mit
der richtigen Lehre ganz überein
das oben § 376.m angeführte Ur-
theil, obgleich daselbst in die Ur-
theilsgründe manches Unrichtige
eingemischt worden ist.
(a) S. o. B. 1 § 53.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Inteſtaterbfolge ſoll beurtheilt werden nach dem am Wohnſitz
des eingeſetzten Erben geltenden Geſetz (i). Dabei iſt au-
genſcheinlich vorausgeſetzt, daß ausſchließend der Wohnſitz
die Inteſtaterbfolge beſtimme, ohne Ausnahme der etwa
auswärts liegenden Grundſtücke (k).

Zum Schluß iſt noch zu bemerken, daß die meiſten
Schriftſteller die hier vertheidigte Lehre annehmen (l), und
eben ſo auch die meiſten Gerichte (m).

§. 379.
V. Familienrecht. A. Ehe.

Das Familienrecht hat am meiſten Aehnlichkeit mit dem
Zuſtand der Perſon an ſich (Rechtsfähigkeit und Handlungs-
fähigkeit § 362), und unterſcheidet ſich weſentlich von den
Verhältniſſen des Vermögens, welche die Perſon mit äußer-
lichen, willkürlich gewählten Gegenſtänden in Verbindung
bringen (a). — Auf der anderen Seite haben theils ſittlich
religiöſe, theils politiſche Rückſichten großen Einfluß auf

(i) A. L. R. I. 12 § 536. 537.
(k) Bornemann S. 60 ſucht
dieſen Grund zu entkräften durch
die dem Teſtator ganz willkürlich
untergeſchobene Abſicht, er habe
nur einen einzigen Subſtituten
zulaſſen wollen.
(l) Dieſe Thatſache wird aner-
kannt von Bornemann S. 54.
(m) Anerkannt von Borne-
mann
S. 62. Dahin gehört ein
ſehr gründliches Urtheil aus Glo-
gau von 1828 (Fünfmännerbuch
S. 118. 119). Auch ſtimmt mit
der richtigen Lehre ganz überein
das oben § 376.m angeführte Ur-
theil, obgleich daſelbſt in die Ur-
theilsgründe manches Unrichtige
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(a) S. o. B. 1 § 53.
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[324/0346] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Inteſtaterbfolge ſoll beurtheilt werden nach dem am Wohnſitz des eingeſetzten Erben geltenden Geſetz (i). Dabei iſt au- genſcheinlich vorausgeſetzt, daß ausſchließend der Wohnſitz die Inteſtaterbfolge beſtimme, ohne Ausnahme der etwa auswärts liegenden Grundſtücke (k). Zum Schluß iſt noch zu bemerken, daß die meiſten Schriftſteller die hier vertheidigte Lehre annehmen (l), und eben ſo auch die meiſten Gerichte (m). §. 379. V. Familienrecht. A. Ehe. Das Familienrecht hat am meiſten Aehnlichkeit mit dem Zuſtand der Perſon an ſich (Rechtsfähigkeit und Handlungs- fähigkeit § 362), und unterſcheidet ſich weſentlich von den Verhältniſſen des Vermögens, welche die Perſon mit äußer- lichen, willkürlich gewählten Gegenſtänden in Verbindung bringen (a). — Auf der anderen Seite haben theils ſittlich religiöſe, theils politiſche Rückſichten großen Einfluß auf (i) A. L. R. I. 12 § 536. 537. (k) Bornemann S. 60 ſucht dieſen Grund zu entkräften durch die dem Teſtator ganz willkürlich untergeſchobene Abſicht, er habe nur einen einzigen Subſtituten zulaſſen wollen. (l) Dieſe Thatſache wird aner- kannt von Bornemann S. 54. (m) Anerkannt von Borne- mann S. 62. Dahin gehört ein ſehr gründliches Urtheil aus Glo- gau von 1828 (Fünfmännerbuch S. 118. 119). Auch ſtimmt mit der richtigen Lehre ganz überein das oben § 376.m angeführte Ur- theil, obgleich daſelbſt in die Ur- theilsgründe manches Unrichtige eingemiſcht worden iſt. (a) S. o. B. 1 § 53.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/346>, abgerufen am 29.03.2024.