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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 393. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht.
§. 393.
A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht.

Wir haben die Regeln aufzusuchen für die testamen-
tarische
, die Intestaterbfolge, und für die Erbver-
träge
.

I. Testament. Dieser Fall ist der schwierigste und
bestrittenste in dem ganzen Gebiet der hier vorliegenden
Untersuchung.

Wir müssen zunächst suchen, einen festen Standpunkt
zu gewinnen für die juristische Natur des Testaments.

Das Schicksal einer Erbschaft soll bestimmt werden
durch den letzten Willen des Verstorbenen (suprema, ultima
voluntas)
, welcher auf gehörige Weise ausgesprochen seyn
muß. Damit ist also gemeint der im Zeitpunkt des Todes
vorhandene Wille, da jeder frühere in der Zwischenzeit
vielleicht verändert seyn kann. Nun ist es aber an sich
unmöglich, gerade im Augenblick des Todes ein Testament
zu machen, ja wegen der völligen Ungewißheit der Todes-
zeit wird es oft nöthig oder räthlich seyn, den Willen, der
als letzter gelten soll, in einem weit früheren, oft sehr
entfernt liegenden, Zeitpunkt auszusprechen. Daher ist jeder
Testator anzusehen als handelnd in zwei verschiedenen Zeit-
punkten: indem er das Testament errichtet, und in dem
Augenblick des Todes, worin er das früher errichtete Te-
stament unverändert hinterläßt. Das Erste kann man die
faktische Thätigkeit, das Zweite die juristische Thätigkeit des

§. 393. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht.
§. 393.
A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht.

Wir haben die Regeln aufzuſuchen für die teſtamen-
tariſche
, die Inteſtaterbfolge, und für die Erbver-
träge
.

I. Teſtament. Dieſer Fall iſt der ſchwierigſte und
beſtrittenſte in dem ganzen Gebiet der hier vorliegenden
Unterſuchung.

Wir müſſen zunächſt ſuchen, einen feſten Standpunkt
zu gewinnen für die juriſtiſche Natur des Teſtaments.

Das Schickſal einer Erbſchaft ſoll beſtimmt werden
durch den letzten Willen des Verſtorbenen (suprema, ultima
voluntas)
, welcher auf gehörige Weiſe ausgeſprochen ſeyn
muß. Damit iſt alſo gemeint der im Zeitpunkt des Todes
vorhandene Wille, da jeder frühere in der Zwiſchenzeit
vielleicht verändert ſeyn kann. Nun iſt es aber an ſich
unmöglich, gerade im Augenblick des Todes ein Teſtament
zu machen, ja wegen der völligen Ungewißheit der Todes-
zeit wird es oft nöthig oder räthlich ſeyn, den Willen, der
als letzter gelten ſoll, in einem weit früheren, oft ſehr
entfernt liegenden, Zeitpunkt auszuſprechen. Daher iſt jeder
Teſtator anzuſehen als handelnd in zwei verſchiedenen Zeit-
punkten: indem er das Teſtament errichtet, und in dem
Augenblick des Todes, worin er das früher errichtete Te-
ſtament unverändert hinterläßt. Das Erſte kann man die
faktiſche Thätigkeit, das Zweite die juriſtiſche Thätigkeit des

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[447/0469] §. 393. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. §. 393. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. Wir haben die Regeln aufzuſuchen für die teſtamen- tariſche, die Inteſtaterbfolge, und für die Erbver- träge. I. Teſtament. Dieſer Fall iſt der ſchwierigſte und beſtrittenſte in dem ganzen Gebiet der hier vorliegenden Unterſuchung. Wir müſſen zunächſt ſuchen, einen feſten Standpunkt zu gewinnen für die juriſtiſche Natur des Teſtaments. Das Schickſal einer Erbſchaft ſoll beſtimmt werden durch den letzten Willen des Verſtorbenen (suprema, ultima voluntas), welcher auf gehörige Weiſe ausgeſprochen ſeyn muß. Damit iſt alſo gemeint der im Zeitpunkt des Todes vorhandene Wille, da jeder frühere in der Zwiſchenzeit vielleicht verändert ſeyn kann. Nun iſt es aber an ſich unmöglich, gerade im Augenblick des Todes ein Teſtament zu machen, ja wegen der völligen Ungewißheit der Todes- zeit wird es oft nöthig oder räthlich ſeyn, den Willen, der als letzter gelten ſoll, in einem weit früheren, oft ſehr entfernt liegenden, Zeitpunkt auszuſprechen. Daher iſt jeder Teſtator anzuſehen als handelnd in zwei verſchiedenen Zeit- punkten: indem er das Teſtament errichtet, und in dem Augenblick des Todes, worin er das früher errichtete Te- ſtament unverändert hinterläßt. Das Erſte kann man die faktiſche Thätigkeit, das Zweite die juriſtiſche Thätigkeit des

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/469>, abgerufen am 29.03.2024.