Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite
Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.

Am zweifelhaftesten könnte der Fall gefunden werden,
wenn zur Zeit der Errichtung und zur Zeit des Todes Te-
stamente gesetzlich erlaubt wären, ein vorübergehendes Ge-
setz der Zwischenzeit aber sie einmal untersagt hätte. Ich
würde geneigt seyn, auf diesen Fall die Analogie der
Römischen Regel: media tempora non nocent (Note m),
anzuwenden, und das Testament als gültig anzuerkennen.

§. 394.
A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht.
(Fortsetzung)
.

Die zeitliche Gränze der Herrschaft neuer Gesetze in
Anwendung auf Testamente ist bisher nur noch aus allge-
meinen Gesichtspunkten, nach der Natur der Testamente
überhaupt, untersucht worden, ohne Rücksicht auf die
unmittelbaren Aussprüche positiver Gesetze. Das Römische
Recht wurde erwogen (§ 393) bei einer an sich ver-
schiedenen Frage, der Frage wegen der thatsächlichen Ver-
änderungen, die in Beziehung auf die Gültigkeit der Te-
stamente von Einfluß seyn können. Von den Regeln des
Römischen Rechts über diese andere Frage wurde eine blos
analoge Anwendung versucht auf die Lösung unsrer vor-
liegenden Aufgabe. Ich will nun untersuchen, welche Aus-
sprüche positiver Gesetzgebungen für diese Aufgabe selbst
benutzt werden können, also für die Bestimmung des Ein-

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.

Am zweifelhafteſten könnte der Fall gefunden werden,
wenn zur Zeit der Errichtung und zur Zeit des Todes Te-
ſtamente geſetzlich erlaubt wären, ein vorübergehendes Ge-
ſetz der Zwiſchenzeit aber ſie einmal unterſagt hätte. Ich
würde geneigt ſeyn, auf dieſen Fall die Analogie der
Römiſchen Regel: media tempora non nocent (Note m),
anzuwenden, und das Teſtament als gültig anzuerkennen.

§. 394.
A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht.
(Fortſetzung)
.

Die zeitliche Gränze der Herrſchaft neuer Geſetze in
Anwendung auf Teſtamente iſt bisher nur noch aus allge-
meinen Geſichtspunkten, nach der Natur der Teſtamente
überhaupt, unterſucht worden, ohne Rückſicht auf die
unmittelbaren Ausſprüche poſitiver Geſetze. Das Römiſche
Recht wurde erwogen (§ 393) bei einer an ſich ver-
ſchiedenen Frage, der Frage wegen der thatſächlichen Ver-
änderungen, die in Beziehung auf die Gültigkeit der Te-
ſtamente von Einfluß ſeyn können. Von den Regeln des
Römiſchen Rechts über dieſe andere Frage wurde eine blos
analoge Anwendung verſucht auf die Löſung unſrer vor-
liegenden Aufgabe. Ich will nun unterſuchen, welche Aus-
ſprüche poſitiver Geſetzgebungen für dieſe Aufgabe ſelbſt
benutzt werden können, alſo für die Beſtimmung des Ein-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0490" n="468"/>
            <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Zeitliche Gränzen.</fw><lb/>
            <p>Am zweifelhafte&#x017F;ten könnte der Fall gefunden werden,<lb/>
wenn zur Zeit der Errichtung und zur Zeit des Todes Te-<lb/>
&#x017F;tamente ge&#x017F;etzlich erlaubt wären, ein vorübergehendes Ge-<lb/>
&#x017F;etz der Zwi&#x017F;chenzeit aber &#x017F;ie einmal unter&#x017F;agt hätte. Ich<lb/>
würde geneigt &#x017F;eyn, auf die&#x017F;en Fall die Analogie der<lb/>
Römi&#x017F;chen Regel: <hi rendition="#aq">media tempora non nocent</hi> (Note <hi rendition="#aq">m</hi>),<lb/>
anzuwenden, und das Te&#x017F;tament als gültig anzuerkennen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 394.<lb/><hi rendition="#aq">A.</hi> <hi rendition="#g">Erwerb der Rechte. Anwendungen</hi>. <hi rendition="#aq">IV.</hi> <hi rendition="#g">Erbrecht.<lb/>
(Fort&#x017F;etzung)</hi>.</head><lb/>
            <p>Die zeitliche Gränze der Herr&#x017F;chaft neuer Ge&#x017F;etze in<lb/>
Anwendung auf Te&#x017F;tamente i&#x017F;t bisher nur noch aus allge-<lb/>
meinen Ge&#x017F;ichtspunkten, nach der Natur der Te&#x017F;tamente<lb/>
überhaupt, unter&#x017F;ucht worden, ohne Rück&#x017F;icht auf die<lb/>
unmittelbaren Aus&#x017F;prüche po&#x017F;itiver Ge&#x017F;etze. Das Römi&#x017F;che<lb/>
Recht wurde erwogen (§ 393) bei einer an &#x017F;ich ver-<lb/>
&#x017F;chiedenen Frage, der Frage wegen der that&#x017F;ächlichen Ver-<lb/>
änderungen, die in Beziehung auf die Gültigkeit der Te-<lb/>
&#x017F;tamente von Einfluß &#x017F;eyn können. Von den Regeln des<lb/>
Römi&#x017F;chen Rechts über die&#x017F;e andere Frage wurde eine blos<lb/>
analoge Anwendung ver&#x017F;ucht auf die Lö&#x017F;ung un&#x017F;rer vor-<lb/>
liegenden Aufgabe. Ich will nun unter&#x017F;uchen, welche Aus-<lb/>
&#x017F;prüche po&#x017F;itiver Ge&#x017F;etzgebungen für die&#x017F;e Aufgabe &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
benutzt werden können, al&#x017F;o für die Be&#x017F;timmung des Ein-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[468/0490] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. Am zweifelhafteſten könnte der Fall gefunden werden, wenn zur Zeit der Errichtung und zur Zeit des Todes Te- ſtamente geſetzlich erlaubt wären, ein vorübergehendes Ge- ſetz der Zwiſchenzeit aber ſie einmal unterſagt hätte. Ich würde geneigt ſeyn, auf dieſen Fall die Analogie der Römiſchen Regel: media tempora non nocent (Note m), anzuwenden, und das Teſtament als gültig anzuerkennen. §. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſetzung). Die zeitliche Gränze der Herrſchaft neuer Geſetze in Anwendung auf Teſtamente iſt bisher nur noch aus allge- meinen Geſichtspunkten, nach der Natur der Teſtamente überhaupt, unterſucht worden, ohne Rückſicht auf die unmittelbaren Ausſprüche poſitiver Geſetze. Das Römiſche Recht wurde erwogen (§ 393) bei einer an ſich ver- ſchiedenen Frage, der Frage wegen der thatſächlichen Ver- änderungen, die in Beziehung auf die Gültigkeit der Te- ſtamente von Einfluß ſeyn können. Von den Regeln des Römiſchen Rechts über dieſe andere Frage wurde eine blos analoge Anwendung verſucht auf die Löſung unſrer vor- liegenden Aufgabe. Ich will nun unterſuchen, welche Aus- ſprüche poſitiver Geſetzgebungen für dieſe Aufgabe ſelbſt benutzt werden können, alſo für die Beſtimmung des Ein-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/490
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 468. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/490>, abgerufen am 20.04.2024.