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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
sätzlich durchaus zu verwerfen ist, so hat sie sich doch in
der Anwendung weniger verderblich gezeigt, als man er-
warten möchte, da manche der wichtigsten einzelnen Fragen,
die sie zu dem Familienrecht ziehen, in der That zu der
Handlungsfähigkeit gehören (c), und auf der anderen Seite
manche wichtige Gesetze über das wahre Familienrecht,
besonders die Ehe, von dem Grundsatz der Nichtrückwirkung
deswegen nicht beherrscht werden, weil sie nicht auf den
Erwerb, sondern auf das Daseyn der Rechte sich beziehen.

I. Ehe(d).

Da die Ehe ein wahrer Vertrag ist (e), so möchte man
erwarten, daß über das gesammte Recht derselben lediglich
das zur Zeit der geschlossenen Ehe geltende Gesetz entscheiden
müsse. Indessen hat diese, an sich richtige, Regel im
reinen Eherecht (d. h. abgesehen von dem Einfluß der Ehe
auf das Vermögen) (f) nur eine mäßige Anwendbarkeit.

Der rechtsgültige Abschluß der Ehe muß allerdings
ausschließend nach dem zu dieser Zeit geltenden Gesetz be-
urtheilt werden (g).


die eben gerügte Verwechselung
scharf genug hervor zu heben.
(c) Dahin gehört besonders
die autorisation maritale, die
nicht eigentlich zum Eherecht, son-
dern zu der Geschlechtsvormund-
schaft zu rechnen ist, s. o. § 389
Num. 2.
(d) Es sind hier zu verglei-
chen die über die örtlichen Grän-
zen der Gesetze im § 379 aufge-
stellten Regeln.
(e) S. o. B. 3 § 141.
(f) Ueber den Begriff des
reinen und angewandten Fami-
lienrechts s. o. B. 1 § 54. 58.
(g) Aus denselben Gründen,
die oben für das örtliche Recht
geltend gemacht worden sind
(§ 379); vgl. Code civil art.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
ſätzlich durchaus zu verwerfen iſt, ſo hat ſie ſich doch in
der Anwendung weniger verderblich gezeigt, als man er-
warten möchte, da manche der wichtigſten einzelnen Fragen,
die ſie zu dem Familienrecht ziehen, in der That zu der
Handlungsfähigkeit gehören (c), und auf der anderen Seite
manche wichtige Geſetze über das wahre Familienrecht,
beſonders die Ehe, von dem Grundſatz der Nichtrückwirkung
deswegen nicht beherrſcht werden, weil ſie nicht auf den
Erwerb, ſondern auf das Daſeyn der Rechte ſich beziehen.

I. Ehe(d).

Da die Ehe ein wahrer Vertrag iſt (e), ſo möchte man
erwarten, daß über das geſammte Recht derſelben lediglich
das zur Zeit der geſchloſſenen Ehe geltende Geſetz entſcheiden
müſſe. Indeſſen hat dieſe, an ſich richtige, Regel im
reinen Eherecht (d. h. abgeſehen von dem Einfluß der Ehe
auf das Vermögen) (f) nur eine mäßige Anwendbarkeit.

Der rechtsgültige Abſchluß der Ehe muß allerdings
ausſchließend nach dem zu dieſer Zeit geltenden Geſetz be-
urtheilt werden (g).


die eben gerügte Verwechſelung
ſcharf genug hervor zu heben.
(c) Dahin gehört beſonders
die autorisation maritale, die
nicht eigentlich zum Eherecht, ſon-
dern zu der Geſchlechtsvormund-
ſchaft zu rechnen iſt, ſ. o. § 389
Num. 2.
(d) Es ſind hier zu verglei-
chen die über die örtlichen Grän-
zen der Geſetze im § 379 aufge-
ſtellten Regeln.
(e) S. o. B. 3 § 141.
(f) Ueber den Begriff des
reinen und angewandten Fami-
lienrechts ſ. o. B. 1 § 54. 58.
(g) Aus denſelben Gründen,
die oben für das örtliche Recht
geltend gemacht worden ſind
(§ 379); vgl. Code civil art.
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[494/0516] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. ſätzlich durchaus zu verwerfen iſt, ſo hat ſie ſich doch in der Anwendung weniger verderblich gezeigt, als man er- warten möchte, da manche der wichtigſten einzelnen Fragen, die ſie zu dem Familienrecht ziehen, in der That zu der Handlungsfähigkeit gehören (c), und auf der anderen Seite manche wichtige Geſetze über das wahre Familienrecht, beſonders die Ehe, von dem Grundſatz der Nichtrückwirkung deswegen nicht beherrſcht werden, weil ſie nicht auf den Erwerb, ſondern auf das Daſeyn der Rechte ſich beziehen. I. Ehe (d). Da die Ehe ein wahrer Vertrag iſt (e), ſo möchte man erwarten, daß über das geſammte Recht derſelben lediglich das zur Zeit der geſchloſſenen Ehe geltende Geſetz entſcheiden müſſe. Indeſſen hat dieſe, an ſich richtige, Regel im reinen Eherecht (d. h. abgeſehen von dem Einfluß der Ehe auf das Vermögen) (f) nur eine mäßige Anwendbarkeit. Der rechtsgültige Abſchluß der Ehe muß allerdings ausſchließend nach dem zu dieſer Zeit geltenden Geſetz be- urtheilt werden (g). (b) (c) Dahin gehört beſonders die autorisation maritale, die nicht eigentlich zum Eherecht, ſon- dern zu der Geſchlechtsvormund- ſchaft zu rechnen iſt, ſ. o. § 389 Num. 2. (d) Es ſind hier zu verglei- chen die über die örtlichen Grän- zen der Geſetze im § 379 aufge- ſtellten Regeln. (e) S. o. B. 3 § 141. (f) Ueber den Begriff des reinen und angewandten Fami- lienrechts ſ. o. B. 1 § 54. 58. (g) Aus denſelben Gründen, die oben für das örtliche Recht geltend gemacht worden ſind (§ 379); vgl. Code civil art. (b) die eben gerügte Verwechſelung ſcharf genug hervor zu heben.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 494. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/516>, abgerufen am 16.04.2024.