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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§ 352. Origo und domicilium. I. Origo. (Forts.)
der That alle freie Einwohner des Römischen Reichs min-
destens das Stadtbürgerrecht von Rom (als cives Romani)
hätten haben müssen. Denn es gab auch nach der Ver-
ordnung des K. Caracalla über die Civität noch immer
eine nicht geringe Zahl von Personen, die in niedere Klas-
sen neu eintraten, und durch welche also diese Klassen stets
erhalten wurden: theils indem durch unvollständige Frei-
lassung neue Latini und peregrini entstanden (m), theils
durch Einwanderung von Ausländern in das Römische
Reich, welchen nicht gerade auch die Civität neben ihrer
Aufnahme als Unterthanen ertheilt wurde.

So bleibt also für alle Zeiten der oben (§ 351) auf-
gestellte Satz wahr, daß freie Einwohner des Römischen
Reichs ohne alles Bürgerverhältniß zu irgend einer Stadt
sein konnten, wenngleich freilich die Anwendung dieses
Satzes im Laufe der Zeit seltener und unbedeutender wurde.

§ 353.
Die Römische Lehre von origo und domicilium.
II. Domicilium.

Quellen (s. o. § 350).

Schriftsteller:

Lauterbach de domicilio 1663 (Diss. Vol. 2. N. 72.).

(m) Erst Justinian hob diese
unvollständigen Freilassungen auf
(Cod. VII. 5. 6), deren Wirkungen
also bis auf ihn fortgedauert hatten,
und zwar sowohl in den auf solche
Weise freigelassenen Sklaven selbst,
als in den Nachkommen derselben.

§ 352. Origo und domicilium. I. Origo. (Fortſ.)
der That alle freie Einwohner des Römiſchen Reichs min-
deſtens das Stadtbürgerrecht von Rom (als cives Romani)
hätten haben müſſen. Denn es gab auch nach der Ver-
ordnung des K. Caracalla über die Civität noch immer
eine nicht geringe Zahl von Perſonen, die in niedere Klaſ-
ſen neu eintraten, und durch welche alſo dieſe Klaſſen ſtets
erhalten wurden: theils indem durch unvollſtändige Frei-
laſſung neue Latini und peregrini entſtanden (m), theils
durch Einwanderung von Ausländern in das Römiſche
Reich, welchen nicht gerade auch die Civität neben ihrer
Aufnahme als Unterthanen ertheilt wurde.

So bleibt alſo für alle Zeiten der oben (§ 351) auf-
geſtellte Satz wahr, daß freie Einwohner des Römiſchen
Reichs ohne alles Bürgerverhältniß zu irgend einer Stadt
ſein konnten, wenngleich freilich die Anwendung dieſes
Satzes im Laufe der Zeit ſeltener und unbedeutender wurde.

§ 353.
Die Römiſche Lehre von origo und domicilium.
II. Domicilium.

Quellen (ſ. o. § 350).

Schriftſteller:

Lauterbach de domicilio 1663 (Diss. Vol. 2. N. 72.).

(m) Erſt Juſtinian hob dieſe
unvollſtändigen Freilaſſungen auf
(Cod. VII. 5. 6), deren Wirkungen
alſo bis auf ihn fortgedauert hatten,
und zwar ſowohl in den auf ſolche
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[57/0079] § 352. Origo und domicilium. I. Origo. (Fortſ.) der That alle freie Einwohner des Römiſchen Reichs min- deſtens das Stadtbürgerrecht von Rom (als cives Romani) hätten haben müſſen. Denn es gab auch nach der Ver- ordnung des K. Caracalla über die Civität noch immer eine nicht geringe Zahl von Perſonen, die in niedere Klaſ- ſen neu eintraten, und durch welche alſo dieſe Klaſſen ſtets erhalten wurden: theils indem durch unvollſtändige Frei- laſſung neue Latini und peregrini entſtanden (m), theils durch Einwanderung von Ausländern in das Römiſche Reich, welchen nicht gerade auch die Civität neben ihrer Aufnahme als Unterthanen ertheilt wurde. So bleibt alſo für alle Zeiten der oben (§ 351) auf- geſtellte Satz wahr, daß freie Einwohner des Römiſchen Reichs ohne alles Bürgerverhältniß zu irgend einer Stadt ſein konnten, wenngleich freilich die Anwendung dieſes Satzes im Laufe der Zeit ſeltener und unbedeutender wurde. § 353. Die Römiſche Lehre von origo und domicilium. II. Domicilium. Quellen (ſ. o. § 350). Schriftſteller: Lauterbach de domicilio 1663 (Diss. Vol. 2. N. 72.). (m) Erſt Juſtinian hob dieſe unvollſtändigen Freilaſſungen auf (Cod. VII. 5. 6), deren Wirkungen alſo bis auf ihn fortgedauert hatten, und zwar ſowohl in den auf ſolche Weiſe freigelaſſenen Sklaven ſelbſt, als in den Nachkommen derſelben.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/79>, abgerufen am 29.03.2024.