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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 357. Origo und domicilium. Wirkung. (Forts.)
Gerichtsverfassung gemacht worden ist, daß die Allgemein-
heit dieser Regeln zwar für das Zeitalter der alten Juristen
behauptet werden darf, in der früheren Zeit aber, durch die
eigenthümliche Verfassung mancher Provinzen, nur mit Aus-
nahmen anzunehmen ist (a).

§. 358.
Origo und domicilium im heutigen Recht.

Es ist nicht schwer zu zeigen, daß die hier dargestellte
Römische Lehre von origo und domicilium in unserem
heutigen Rechtszustand, namentlich in dem für Deutschland
geltenden gemeinen Recht, nicht mehr Anwendung findet,
und daß davon höchstens vereinzelte Bestandtheile übrig ge-
blieben sind. Denn die Grundlage und Voraussetzung jener
Lehre bestand in den Stadtgebieten, die wie ein Netz über
den ganzen Boden des Römischen Reichs verbreitet waren,
und, damit zusammenhängend, in den Stadtgemeinden, die
für die einzelnen Einwohner das Verhältniß zum Staate
vermittelten, so daß alle Einzelne, mit wenigen Ausnahmen,
als Stadtbürger, mannichfaltigen und dauernden persön-
lichen Verpflichtungen unterworfen waren (§ 351).

Gerade diese Grundlage nun der Römischen Verfassung

(a) Dieses gilt namentlich von
Sicilien nach den oben aus
Cicero angeführten Stellen
(§ 355. u.), worin die Gerichte und
die Gesetze neben einander genannt
werden als Vorrechte der Sicilianer.
Cap. 13 "domi certet suis legi-
bus.
" Cap. 24 "postulant, ut se
ad leges suas rejiciat." Cap. 37
"ut cives inter se legibus suis
agerent."

§. 357. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.)
Gerichtsverfaſſung gemacht worden iſt, daß die Allgemein-
heit dieſer Regeln zwar für das Zeitalter der alten Juriſten
behauptet werden darf, in der früheren Zeit aber, durch die
eigenthümliche Verfaſſung mancher Provinzen, nur mit Aus-
nahmen anzunehmen iſt (a).

§. 358.
Origo und domicilium im heutigen Recht.

Es iſt nicht ſchwer zu zeigen, daß die hier dargeſtellte
Römiſche Lehre von origo und domicilium in unſerem
heutigen Rechtszuſtand, namentlich in dem für Deutſchland
geltenden gemeinen Recht, nicht mehr Anwendung findet,
und daß davon höchſtens vereinzelte Beſtandtheile übrig ge-
blieben ſind. Denn die Grundlage und Vorausſetzung jener
Lehre beſtand in den Stadtgebieten, die wie ein Netz über
den ganzen Boden des Römiſchen Reichs verbreitet waren,
und, damit zuſammenhängend, in den Stadtgemeinden, die
für die einzelnen Einwohner das Verhältniß zum Staate
vermittelten, ſo daß alle Einzelne, mit wenigen Ausnahmen,
als Stadtbürger, mannichfaltigen und dauernden perſön-
lichen Verpflichtungen unterworfen waren (§ 351).

Gerade dieſe Grundlage nun der Römiſchen Verfaſſung

(a) Dieſes gilt namentlich von
Sicilien nach den oben aus
Cicero angeführten Stellen
(§ 355. u.), worin die Gerichte und
die Geſetze neben einander genannt
werden als Vorrechte der Sicilianer.
Cap. 13 „domi certet suis legi-
bus.
“ Cap. 24 „postulant, ut se
ad leges suas rejiciat.“ Cap. 37
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agerent.“
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[89/0111] §. 357. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.) Gerichtsverfaſſung gemacht worden iſt, daß die Allgemein- heit dieſer Regeln zwar für das Zeitalter der alten Juriſten behauptet werden darf, in der früheren Zeit aber, durch die eigenthümliche Verfaſſung mancher Provinzen, nur mit Aus- nahmen anzunehmen iſt (a). §. 358. Origo und domicilium im heutigen Recht. Es iſt nicht ſchwer zu zeigen, daß die hier dargeſtellte Römiſche Lehre von origo und domicilium in unſerem heutigen Rechtszuſtand, namentlich in dem für Deutſchland geltenden gemeinen Recht, nicht mehr Anwendung findet, und daß davon höchſtens vereinzelte Beſtandtheile übrig ge- blieben ſind. Denn die Grundlage und Vorausſetzung jener Lehre beſtand in den Stadtgebieten, die wie ein Netz über den ganzen Boden des Römiſchen Reichs verbreitet waren, und, damit zuſammenhängend, in den Stadtgemeinden, die für die einzelnen Einwohner das Verhältniß zum Staate vermittelten, ſo daß alle Einzelne, mit wenigen Ausnahmen, als Stadtbürger, mannichfaltigen und dauernden perſön- lichen Verpflichtungen unterworfen waren (§ 351). Gerade dieſe Grundlage nun der Römiſchen Verfaſſung (a) Dieſes gilt namentlich von Sicilien nach den oben aus Cicero angeführten Stellen (§ 355. u.), worin die Gerichte und die Geſetze neben einander genannt werden als Vorrechte der Sicilianer. Cap. 13 „domi certet suis legi- bus.“ Cap. 24 „postulant, ut se ad leges suas rejiciat.“ Cap. 37 „ut cives inter se legibus suis agerent.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/111>, abgerufen am 28.03.2024.