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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 362. I. Zustand der Person an sich.
scheiden das bloße Daseyn der rechtlichen Eigenschaften
einer Person an sich
, und die rechtlichen Wir-
kungen
dieser Eigenschaften, das heißt, die daraus entsprin-
genden Rechte und Beschränkungen der Person. Die Eigen-
schaften an sich sollen beurtheilt werden nach dem örtlichen
Recht des Wohnsitzes; die rechtlichen Wirkungen aber nicht
nach diesem, sondern nach irgend einem anderen örtlichen
Recht; nach welchem Recht? Davon wird noch ferner die
Rede seyn. Von den Vertheidigern dieser Unterscheidung
wird daher auch die allgemein übereinstimmende Meinung,
und das damit zusammenhängende gemeine Gewohnheitsrecht,
auf die Eigenschaften an sich beschränkt.

Der Sinn dieser Unterscheidung wird aus folgenden An-
wendungen klar werden. Zu den Eigenschaften an sich ge-
hören die Zustände des Bevormundeten, Unmündigen,
Minderjährigen, des Verschwenders, ferner des Geschlechts, der
Verheiratheten, der ehelich oder unehelich Gebornen u. s. w.
Ob also Jemand minderjährig ist oder nicht, das heißt, die
Gränze der Minderjährigkeit, soll zu beurtheilen seyn nach dem
Recht des Wohnsitzes. Dagegen gehören die Rechte und
Beschränkungen des Minderjährigen zu den rechtlichen
Wirkungen, und sind daher (nach jener Lehre) nicht nach
dem Wohnsitz zu beurtheilen.

Zu allen Zeiten jedoch haben viele Schriftsteller eine
solche Unterscheidung gar nicht gemacht, sondern vielmehr
die rechtlichen Wirkungen, gerade so wie die Eigenschaften
an sich, lediglich nach dem durch den Wohnsitz der Person

§. 362. I. Zuſtand der Perſon an ſich.
ſcheiden das bloße Daſeyn der rechtlichen Eigenſchaften
einer Perſon an ſich
, und die rechtlichen Wir-
kungen
dieſer Eigenſchaften, das heißt, die daraus entſprin-
genden Rechte und Beſchränkungen der Perſon. Die Eigen-
ſchaften an ſich ſollen beurtheilt werden nach dem örtlichen
Recht des Wohnſitzes; die rechtlichen Wirkungen aber nicht
nach dieſem, ſondern nach irgend einem anderen örtlichen
Recht; nach welchem Recht? Davon wird noch ferner die
Rede ſeyn. Von den Vertheidigern dieſer Unterſcheidung
wird daher auch die allgemein übereinſtimmende Meinung,
und das damit zuſammenhängende gemeine Gewohnheitsrecht,
auf die Eigenſchaften an ſich beſchränkt.

Der Sinn dieſer Unterſcheidung wird aus folgenden An-
wendungen klar werden. Zu den Eigenſchaften an ſich ge-
hören die Zuſtände des Bevormundeten, Unmündigen,
Minderjährigen, des Verſchwenders, ferner des Geſchlechts, der
Verheiratheten, der ehelich oder unehelich Gebornen u. ſ. w.
Ob alſo Jemand minderjährig iſt oder nicht, das heißt, die
Gränze der Minderjährigkeit, ſoll zu beurtheilen ſeyn nach dem
Recht des Wohnſitzes. Dagegen gehören die Rechte und
Beſchränkungen des Minderjährigen zu den rechtlichen
Wirkungen, und ſind daher (nach jener Lehre) nicht nach
dem Wohnſitz zu beurtheilen.

Zu allen Zeiten jedoch haben viele Schriftſteller eine
ſolche Unterſcheidung gar nicht gemacht, ſondern vielmehr
die rechtlichen Wirkungen, gerade ſo wie die Eigenſchaften
an ſich, lediglich nach dem durch den Wohnſitz der Perſon

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[135/0157] §. 362. I. Zuſtand der Perſon an ſich. ſcheiden das bloße Daſeyn der rechtlichen Eigenſchaften einer Perſon an ſich, und die rechtlichen Wir- kungen dieſer Eigenſchaften, das heißt, die daraus entſprin- genden Rechte und Beſchränkungen der Perſon. Die Eigen- ſchaften an ſich ſollen beurtheilt werden nach dem örtlichen Recht des Wohnſitzes; die rechtlichen Wirkungen aber nicht nach dieſem, ſondern nach irgend einem anderen örtlichen Recht; nach welchem Recht? Davon wird noch ferner die Rede ſeyn. Von den Vertheidigern dieſer Unterſcheidung wird daher auch die allgemein übereinſtimmende Meinung, und das damit zuſammenhängende gemeine Gewohnheitsrecht, auf die Eigenſchaften an ſich beſchränkt. Der Sinn dieſer Unterſcheidung wird aus folgenden An- wendungen klar werden. Zu den Eigenſchaften an ſich ge- hören die Zuſtände des Bevormundeten, Unmündigen, Minderjährigen, des Verſchwenders, ferner des Geſchlechts, der Verheiratheten, der ehelich oder unehelich Gebornen u. ſ. w. Ob alſo Jemand minderjährig iſt oder nicht, das heißt, die Gränze der Minderjährigkeit, ſoll zu beurtheilen ſeyn nach dem Recht des Wohnſitzes. Dagegen gehören die Rechte und Beſchränkungen des Minderjährigen zu den rechtlichen Wirkungen, und ſind daher (nach jener Lehre) nicht nach dem Wohnſitz zu beurtheilen. Zu allen Zeiten jedoch haben viele Schriftſteller eine ſolche Unterſcheidung gar nicht gemacht, ſondern vielmehr die rechtlichen Wirkungen, gerade ſo wie die Eigenſchaften an ſich, lediglich nach dem durch den Wohnſitz der Perſon

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/157>, abgerufen am 19.04.2024.