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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 366. II. Sachenrecht. Gemeinsame Regeln.
aufbewahren läßt, das Reisegeräthe bei einem vorübergehenden
Aufenthalt des Eigenthümers an einem fremden Orte u. s. w.
Bei diesen wird es von den Umständen abhängen, ob sie der
ersten oder der zweiten Klasse von Sachen beigezählt werden
sollen. Es wird Dieses nicht blos von dem kürzeren oder
längeren Aufenthalt solcher Sachen abhängen, sondern auch
von der Natur der Rechtsregel, deren Anwendbarkeit gerade
in Frage gestellt wird. So z. B. wird bei der Frage nach
der Form der Veräußerung (Tradition oder bloßer Vertrag)
auch schon ein sehr kurzer Aufenthalt an einem bestimmten
Orte hinreichen, um das örtliche Recht der gelegenen Sache
für anwendbar zu erachten, anstatt daß die Ersitzung viel-
leicht anders anzusehen sein wird. Im Allgemeinen aber
müssen wir die Anwendung des örtlichen Rechts der gele-
genen Sache als Regel festhalten, so daß uns eine ab-
weichende Behandlung der oben dargestellten ersten Klasse
von Sachen nur als eine (verhältnißmäßig seltnere) Aus-
nahme gelten darf.

§. 367.
II. Sachenrecht. Eigenthum.

Ich will hier die einzelnen, das Eigenthum betreffenden,
Rechtsfragen der Reihe nach durchgehen, bei welchen von
der Anwendbarkeit verschiedener örtlicher Rechte die Rede
seyn kann.

1. Die Fähigkeit einer Person, Eigenthum zu erwerben,
und eben so die Fähigkeit einer Person, das ihr gehörende

§. 366. II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln.
aufbewahren läßt, das Reiſegeräthe bei einem vorübergehenden
Aufenthalt des Eigenthümers an einem fremden Orte u. ſ. w.
Bei dieſen wird es von den Umſtänden abhängen, ob ſie der
erſten oder der zweiten Klaſſe von Sachen beigezählt werden
ſollen. Es wird Dieſes nicht blos von dem kürzeren oder
längeren Aufenthalt ſolcher Sachen abhängen, ſondern auch
von der Natur der Rechtsregel, deren Anwendbarkeit gerade
in Frage geſtellt wird. So z. B. wird bei der Frage nach
der Form der Veräußerung (Tradition oder bloßer Vertrag)
auch ſchon ein ſehr kurzer Aufenthalt an einem beſtimmten
Orte hinreichen, um das örtliche Recht der gelegenen Sache
für anwendbar zu erachten, anſtatt daß die Erſitzung viel-
leicht anders anzuſehen ſein wird. Im Allgemeinen aber
müſſen wir die Anwendung des örtlichen Rechts der gele-
genen Sache als Regel feſthalten, ſo daß uns eine ab-
weichende Behandlung der oben dargeſtellten erſten Klaſſe
von Sachen nur als eine (verhältnißmäßig ſeltnere) Aus-
nahme gelten darf.

§. 367.
II. Sachenrecht. Eigenthum.

Ich will hier die einzelnen, das Eigenthum betreffenden,
Rechtsfragen der Reihe nach durchgehen, bei welchen von
der Anwendbarkeit verſchiedener örtlicher Rechte die Rede
ſeyn kann.

1. Die Fähigkeit einer Perſon, Eigenthum zu erwerben,
und eben ſo die Fähigkeit einer Perſon, das ihr gehörende

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[181/0203] §. 366. II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln. aufbewahren läßt, das Reiſegeräthe bei einem vorübergehenden Aufenthalt des Eigenthümers an einem fremden Orte u. ſ. w. Bei dieſen wird es von den Umſtänden abhängen, ob ſie der erſten oder der zweiten Klaſſe von Sachen beigezählt werden ſollen. Es wird Dieſes nicht blos von dem kürzeren oder längeren Aufenthalt ſolcher Sachen abhängen, ſondern auch von der Natur der Rechtsregel, deren Anwendbarkeit gerade in Frage geſtellt wird. So z. B. wird bei der Frage nach der Form der Veräußerung (Tradition oder bloßer Vertrag) auch ſchon ein ſehr kurzer Aufenthalt an einem beſtimmten Orte hinreichen, um das örtliche Recht der gelegenen Sache für anwendbar zu erachten, anſtatt daß die Erſitzung viel- leicht anders anzuſehen ſein wird. Im Allgemeinen aber müſſen wir die Anwendung des örtlichen Rechts der gele- genen Sache als Regel feſthalten, ſo daß uns eine ab- weichende Behandlung der oben dargeſtellten erſten Klaſſe von Sachen nur als eine (verhältnißmäßig ſeltnere) Aus- nahme gelten darf. §. 367. II. Sachenrecht. Eigenthum. Ich will hier die einzelnen, das Eigenthum betreffenden, Rechtsfragen der Reihe nach durchgehen, bei welchen von der Anwendbarkeit verſchiedener örtlicher Rechte die Rede ſeyn kann. 1. Die Fähigkeit einer Perſon, Eigenthum zu erwerben, und eben ſo die Fähigkeit einer Perſon, das ihr gehörende

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/203>, abgerufen am 29.03.2024.