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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Eigenthum aufzugeben, ist zu beurtheilen nach dem örtlichen
Recht, welches am Wohnsitz der einen oder der anderen
Person gilt (§ 362), also nicht nach dem Recht der gele-
genen Sache, weil jede dieser Fähigkeiten nur ein einzelner
Zweig der allgemeinen Rechtsfähigkeit und Handlungs-
fähigkeit ist, also zum persönlichen Zustand gehört.

Diese Regel ist von folgenden irrigen Standpunkten
aus bestritten worden, welche schon oben ihre Erledigung
gefunden haben. Manche sagen, jene Fähigkeiten gehörten
nicht zu den Eigenschaften der Person an sich, sondern zu
den rechtlichen Wirkungen jener Eigenschaften; dabei aber
soll nicht das Recht des Wohnsitzes zur Anwendung
kommen, sondern das Recht des jedesmal urtheilenden
Richters (a).

Andere lassen zwar im Allgemeinen das Recht des
Wohnsitzes gelten, behaupten aber eine Ausnahme für den
Fall unbeweglicher Sachen. Hier soll auch die persönliche
Fähigkeit nach der lex rei sitae beurtheilt werden, das heißt,
es soll das Realstatut zur Anwendung kommen (b).

Allerdings aber muß eine Ausnahme jener Regel be-
hauptet werden, wenn eine Beschränkung der Erwerbs-
fähigkeit vorgeschrieben wird durch streng positive, zwingende

(a) Von dieser Meinung ist
oben ausführlich gehandelt worden
§. 362.
(b) Vgl. oben § 362 Note g.
Diese irrige Meinung hat Story
§ 430 -- 434, der viele Schriftsteller
anführt; die richtige Meinung hat
Huber § 12.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Eigenthum aufzugeben, iſt zu beurtheilen nach dem örtlichen
Recht, welches am Wohnſitz der einen oder der anderen
Perſon gilt (§ 362), alſo nicht nach dem Recht der gele-
genen Sache, weil jede dieſer Fähigkeiten nur ein einzelner
Zweig der allgemeinen Rechtsfähigkeit und Handlungs-
fähigkeit iſt, alſo zum perſönlichen Zuſtand gehört.

Dieſe Regel iſt von folgenden irrigen Standpunkten
aus beſtritten worden, welche ſchon oben ihre Erledigung
gefunden haben. Manche ſagen, jene Fähigkeiten gehörten
nicht zu den Eigenſchaften der Perſon an ſich, ſondern zu
den rechtlichen Wirkungen jener Eigenſchaften; dabei aber
ſoll nicht das Recht des Wohnſitzes zur Anwendung
kommen, ſondern das Recht des jedesmal urtheilenden
Richters (a).

Andere laſſen zwar im Allgemeinen das Recht des
Wohnſitzes gelten, behaupten aber eine Ausnahme für den
Fall unbeweglicher Sachen. Hier ſoll auch die perſönliche
Fähigkeit nach der lex rei sitae beurtheilt werden, das heißt,
es ſoll das Realſtatut zur Anwendung kommen (b).

Allerdings aber muß eine Ausnahme jener Regel be-
hauptet werden, wenn eine Beſchränkung der Erwerbs-
fähigkeit vorgeſchrieben wird durch ſtreng poſitive, zwingende

(a) Von dieſer Meinung iſt
oben ausführlich gehandelt worden
§. 362.
(b) Vgl. oben § 362 Note g.
Dieſe irrige Meinung hat Story
§ 430 — 434, der viele Schriftſteller
anführt; die richtige Meinung hat
Huber § 12.
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[182/0204] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Eigenthum aufzugeben, iſt zu beurtheilen nach dem örtlichen Recht, welches am Wohnſitz der einen oder der anderen Perſon gilt (§ 362), alſo nicht nach dem Recht der gele- genen Sache, weil jede dieſer Fähigkeiten nur ein einzelner Zweig der allgemeinen Rechtsfähigkeit und Handlungs- fähigkeit iſt, alſo zum perſönlichen Zuſtand gehört. Dieſe Regel iſt von folgenden irrigen Standpunkten aus beſtritten worden, welche ſchon oben ihre Erledigung gefunden haben. Manche ſagen, jene Fähigkeiten gehörten nicht zu den Eigenſchaften der Perſon an ſich, ſondern zu den rechtlichen Wirkungen jener Eigenſchaften; dabei aber ſoll nicht das Recht des Wohnſitzes zur Anwendung kommen, ſondern das Recht des jedesmal urtheilenden Richters (a). Andere laſſen zwar im Allgemeinen das Recht des Wohnſitzes gelten, behaupten aber eine Ausnahme für den Fall unbeweglicher Sachen. Hier ſoll auch die perſönliche Fähigkeit nach der lex rei sitae beurtheilt werden, das heißt, es ſoll das Realſtatut zur Anwendung kommen (b). Allerdings aber muß eine Ausnahme jener Regel be- hauptet werden, wenn eine Beſchränkung der Erwerbs- fähigkeit vorgeſchrieben wird durch ſtreng poſitive, zwingende (a) Von dieſer Meinung iſt oben ausführlich gehandelt worden §. 362. (b) Vgl. oben § 362 Note g. Dieſe irrige Meinung hat Story § 430 — 434, der viele Schriftſteller anführt; die richtige Meinung hat Huber § 12.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/204>, abgerufen am 23.04.2024.