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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 372. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht.
I. Wenn die Obligation einen fest bestimmten Erfül-
lungsort hat: auf diesen Erfüllungsort.
II. Wenn die Obligation hervorgegangen ist aus einer
fortlaufenden Geschäftsführung des Schuldners: auf
den Ort, an welchem diese Geschäftsführung ihren
bleibenden Sitz hat.
III. Wenn die Obligation aus einer einzelnen Handlung
des Schuldners an dessen Wohnsitz entstanden ist:
auf den Ort dieser Handlung, so daß die spätere
Aenderung des Wohnsitzes hierin Nichts ändert.
IV. Wenn die Obligation aus einer einzelnen Handlung
des Schuldners außer dessen Wohnsitz, aber unter
solchen Umständen entstanden ist, welche eben-
daselbst die Erfüllung erwarten lassen: auf den Ort
dieser Handlung.
V. Wenn keine dieser Voraussetzungen vorhanden ist,
auf den Wohnsitz des Schuldners (b).

(b) Es könnte scheinen, als
wollte ich mich hier anschließen an
den oben verworfenen Grundsatz
(§ 361. g), nach welchem das ört-
liche Recht des Wohnsitzes subsi-
diäre Gültigkeit haben sollte für
alle Fälle, in welchen nicht ein
anderes örtliches Recht besonders
nachgewiesen werden kann. Dieses
ist aber nicht der Fall. Denn auf
das Recht des Wohnsitzes wird
hier zurück gegangen, nicht weil
kein anderes Recht begründet
werden kann, sondern weil in
diesem Fall die Parteien die Er-
füllung der Obligation an dem
Wohnsitz des Schuldners, natür-
licher als an jedem anderen Ort,
zu erwarten haben. Dieser Grund
aber, der blos eine einzelne An-
wendung der allgemeinen Regel
über den Sitz der Obligation ist,
paßt für den Gerichtsstand (§ 370
Num. V.) nicht mehr und nicht
weniger, als für das örtliche Recht.
§. 372. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht.
I. Wenn die Obligation einen feſt beſtimmten Erfül-
lungsort hat: auf dieſen Erfüllungsort.
II. Wenn die Obligation hervorgegangen iſt aus einer
fortlaufenden Geſchäftsführung des Schuldners: auf
den Ort, an welchem dieſe Geſchäftsführung ihren
bleibenden Sitz hat.
III. Wenn die Obligation aus einer einzelnen Handlung
des Schuldners an deſſen Wohnſitz entſtanden iſt:
auf den Ort dieſer Handlung, ſo daß die ſpätere
Aenderung des Wohnſitzes hierin Nichts ändert.
IV. Wenn die Obligation aus einer einzelnen Handlung
des Schuldners außer deſſen Wohnſitz, aber unter
ſolchen Umſtänden entſtanden iſt, welche eben-
daſelbſt die Erfüllung erwarten laſſen: auf den Ort
dieſer Handlung.
V. Wenn keine dieſer Vorausſetzungen vorhanden iſt,
auf den Wohnſitz des Schuldners (b).

(b) Es könnte ſcheinen, als
wollte ich mich hier anſchließen an
den oben verworfenen Grundſatz
(§ 361. g), nach welchem das ört-
liche Recht des Wohnſitzes ſubſi-
diäre Gültigkeit haben ſollte für
alle Fälle, in welchen nicht ein
anderes örtliches Recht beſonders
nachgewieſen werden kann. Dieſes
iſt aber nicht der Fall. Denn auf
das Recht des Wohnſitzes wird
hier zurück gegangen, nicht weil
kein anderes Recht begründet
werden kann, ſondern weil in
dieſem Fall die Parteien die Er-
füllung der Obligation an dem
Wohnſitz des Schuldners, natür-
licher als an jedem anderen Ort,
zu erwarten haben. Dieſer Grund
aber, der blos eine einzelne An-
wendung der allgemeinen Regel
über den Sitz der Obligation iſt,
paßt für den Gerichtsſtand (§ 370
Num. V.) nicht mehr und nicht
weniger, als für das örtliche Recht.
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[247/0269] §. 372. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. I. Wenn die Obligation einen feſt beſtimmten Erfül- lungsort hat: auf dieſen Erfüllungsort. II. Wenn die Obligation hervorgegangen iſt aus einer fortlaufenden Geſchäftsführung des Schuldners: auf den Ort, an welchem dieſe Geſchäftsführung ihren bleibenden Sitz hat. III. Wenn die Obligation aus einer einzelnen Handlung des Schuldners an deſſen Wohnſitz entſtanden iſt: auf den Ort dieſer Handlung, ſo daß die ſpätere Aenderung des Wohnſitzes hierin Nichts ändert. IV. Wenn die Obligation aus einer einzelnen Handlung des Schuldners außer deſſen Wohnſitz, aber unter ſolchen Umſtänden entſtanden iſt, welche eben- daſelbſt die Erfüllung erwarten laſſen: auf den Ort dieſer Handlung. V. Wenn keine dieſer Vorausſetzungen vorhanden iſt, auf den Wohnſitz des Schuldners (b). (b) Es könnte ſcheinen, als wollte ich mich hier anſchließen an den oben verworfenen Grundſatz (§ 361. g), nach welchem das ört- liche Recht des Wohnſitzes ſubſi- diäre Gültigkeit haben ſollte für alle Fälle, in welchen nicht ein anderes örtliches Recht beſonders nachgewieſen werden kann. Dieſes iſt aber nicht der Fall. Denn auf das Recht des Wohnſitzes wird hier zurück gegangen, nicht weil kein anderes Recht begründet werden kann, ſondern weil in dieſem Fall die Parteien die Er- füllung der Obligation an dem Wohnſitz des Schuldners, natür- licher als an jedem anderen Ort, zu erwarten haben. Dieſer Grund aber, der blos eine einzelne An- wendung der allgemeinen Regel über den Sitz der Obligation iſt, paßt für den Gerichtsſtand (§ 370 Num. V.) nicht mehr und nicht weniger, als für das örtliche Recht.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/269>, abgerufen am 18.04.2024.