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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 377. IV. Erbrecht. Einzelne Rechtsfragen.
geltende Gesetz, welches hier auf die Ungültigkeit der An-
ordnung führt.

Die Auslegung des Testaments steht unter ähnlichen
Regeln, wie die Auslegung der Verträge (§ 374. B).
Diese Regeln werden hier meist auf den letzten Wohnsitz
des Erblassers zurück weisen (c).

4. Die persönliche Fähigkeit der zur Erbschaft im
Ganzen, oder zu einem einzelnen Stück der Erbschaft, be-
rufenen Personen (Erben oder Legatare) ist in der Regel
nach ihrem Wohnsitz, nicht nach dem des Erblassers zu
beurtheilen, und zwar nach dem Wohnsitz, den sie zur Zeit
des Todes des Erblassers haben, zu welcher Zeit ihnen das
Successionsrecht deferirt wird.

Ausnahmen können eintreten, da wo Gesetze von zwin-
gender Natur in Betracht kommen. Ist z. B. der einge-
setzte Erbe durch den bürgerlichen Tod oder durch Ketzerei
nach dem Gesetz seines Wohnsitzes zur Erbfolge unfähig,
welches Hinderniß anderwärts nicht anerkannt wird, oder
steht ein beschränkendes Gesetz über den Erwerb von Seiten
der todten Hand im Wege, so ist nicht das am Wohnsitz
des Erben, sondern das am Ort des urtheilenden Richters
geltende Gesetz anwendbar, welches sehr häufig mit dem
Wohnsitz des Erblassers zusammen fallen wird (§ 349. 365).

5. Von der Form des Testaments wird unten, bei der
Regel: locus regit actum, die Rede seyn (§ 381).


(c) Foelix p. 171.

§. 377. IV. Erbrecht. Einzelne Rechtsfragen.
geltende Geſetz, welches hier auf die Ungültigkeit der An-
ordnung führt.

Die Auslegung des Teſtaments ſteht unter ähnlichen
Regeln, wie die Auslegung der Verträge (§ 374. B).
Dieſe Regeln werden hier meiſt auf den letzten Wohnſitz
des Erblaſſers zurück weiſen (c).

4. Die perſönliche Fähigkeit der zur Erbſchaft im
Ganzen, oder zu einem einzelnen Stück der Erbſchaft, be-
rufenen Perſonen (Erben oder Legatare) iſt in der Regel
nach ihrem Wohnſitz, nicht nach dem des Erblaſſers zu
beurtheilen, und zwar nach dem Wohnſitz, den ſie zur Zeit
des Todes des Erblaſſers haben, zu welcher Zeit ihnen das
Succeſſionsrecht deferirt wird.

Ausnahmen können eintreten, da wo Geſetze von zwin-
gender Natur in Betracht kommen. Iſt z. B. der einge-
ſetzte Erbe durch den bürgerlichen Tod oder durch Ketzerei
nach dem Geſetz ſeines Wohnſitzes zur Erbfolge unfähig,
welches Hinderniß anderwärts nicht anerkannt wird, oder
ſteht ein beſchränkendes Geſetz über den Erwerb von Seiten
der todten Hand im Wege, ſo iſt nicht das am Wohnſitz
des Erben, ſondern das am Ort des urtheilenden Richters
geltende Geſetz anwendbar, welches ſehr häufig mit dem
Wohnſitz des Erblaſſers zuſammen fallen wird (§ 349. 365).

5. Von der Form des Teſtaments wird unten, bei der
Regel: locus regit actum, die Rede ſeyn (§ 381).


(c) Foelix p. 171.
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[313/0335] §. 377. IV. Erbrecht. Einzelne Rechtsfragen. geltende Geſetz, welches hier auf die Ungültigkeit der An- ordnung führt. Die Auslegung des Teſtaments ſteht unter ähnlichen Regeln, wie die Auslegung der Verträge (§ 374. B). Dieſe Regeln werden hier meiſt auf den letzten Wohnſitz des Erblaſſers zurück weiſen (c). 4. Die perſönliche Fähigkeit der zur Erbſchaft im Ganzen, oder zu einem einzelnen Stück der Erbſchaft, be- rufenen Perſonen (Erben oder Legatare) iſt in der Regel nach ihrem Wohnſitz, nicht nach dem des Erblaſſers zu beurtheilen, und zwar nach dem Wohnſitz, den ſie zur Zeit des Todes des Erblaſſers haben, zu welcher Zeit ihnen das Succeſſionsrecht deferirt wird. Ausnahmen können eintreten, da wo Geſetze von zwin- gender Natur in Betracht kommen. Iſt z. B. der einge- ſetzte Erbe durch den bürgerlichen Tod oder durch Ketzerei nach dem Geſetz ſeines Wohnſitzes zur Erbfolge unfähig, welches Hinderniß anderwärts nicht anerkannt wird, oder ſteht ein beſchränkendes Geſetz über den Erwerb von Seiten der todten Hand im Wege, ſo iſt nicht das am Wohnſitz des Erben, ſondern das am Ort des urtheilenden Richters geltende Geſetz anwendbar, welches ſehr häufig mit dem Wohnſitz des Erblaſſers zuſammen fallen wird (§ 349. 365). 5. Von der Form des Teſtaments wird unten, bei der Regel: locus regit actum, die Rede ſeyn (§ 381). (c) Foelix p. 171.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/335>, abgerufen am 25.04.2024.