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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Justinian, als er zum Schutz der Dotalverhältnisse ein
stillschweigendes Pfandrecht einführte; denn er fügte am
Schluß seines umfassenden neuen Dotalgesetzes hinzu, daß
alle Bestimmungen desselben (also auch die über das still-
schweigende Pfandrecht) nur auf spätere Dotalgeschäfte an-
gewendet werden sollten (e).

Wird durch neues Gesetz einem Pfandrecht irgend eine
Stelle in der Reihe der privilegirten Hypotheken angewie-
sen, so haben auf das Privilegium nur diejenigen Hypothe-
ken solcher Art Anspruch, die erst nach dem neuen Gesetz
entstehen (f). Diese aber haben den Anspruch auch gegen
alle vor dem neuen Gesetz entstandene Hypotheken; die In-
haber derselben haben also, sobald das neue Gesetz er-
scheint, Maaßregeln zu treffen, um sich gegen die
Gefahr solcher späteren privilegirten Hypotheken zu
schützen (g).

Im älteren Römischen Recht war es erlaubt, eine
Sache mit der Verabredung zu verpfänden, daß der
Glaubiger das Eigenthum des Pfandes um den Betrag
der Schuld erwerben sollte, wenn die Schuld nicht be-
zahlt werden würde (h). Dieser Vertrag wurde später-

(e) L. un. § 16. C. de rei
ux. act.
(5. 13). Bergmann
S. 126.
(f) L. 12 § 3 C. qui pot.
(8. 18) (Privilegium der Dos). --
L. 27 in f. C. de pign. (8. 14)
(Privilegium der Militia).
(g) Sie können gleich jetzt
ihr Pfandrecht geltend machen,
also zu einer Zeit, in welcher die
mögliche künftige Concurrenz noch
nicht vorhanden ist.
(h) Vatic. fragm. § 9 (von
Papinian). Ein solcher Vertrag
heißt lex commissoria.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Juſtinian, als er zum Schutz der Dotalverhältniſſe ein
ſtillſchweigendes Pfandrecht einführte; denn er fügte am
Schluß ſeines umfaſſenden neuen Dotalgeſetzes hinzu, daß
alle Beſtimmungen deſſelben (alſo auch die über das ſtill-
ſchweigende Pfandrecht) nur auf ſpätere Dotalgeſchäfte an-
gewendet werden ſollten (e).

Wird durch neues Geſetz einem Pfandrecht irgend eine
Stelle in der Reihe der privilegirten Hypotheken angewie-
ſen, ſo haben auf das Privilegium nur diejenigen Hypothe-
ken ſolcher Art Anſpruch, die erſt nach dem neuen Geſetz
entſtehen (f). Dieſe aber haben den Anſpruch auch gegen
alle vor dem neuen Geſetz entſtandene Hypotheken; die In-
haber derſelben haben alſo, ſobald das neue Geſetz er-
ſcheint, Maaßregeln zu treffen, um ſich gegen die
Gefahr ſolcher ſpäteren privilegirten Hypotheken zu
ſchützen (g).

Im älteren Römiſchen Recht war es erlaubt, eine
Sache mit der Verabredung zu verpfänden, daß der
Glaubiger das Eigenthum des Pfandes um den Betrag
der Schuld erwerben ſollte, wenn die Schuld nicht be-
zahlt werden würde (h). Dieſer Vertrag wurde ſpäter-

(e) L. un. § 16. C. de rei
ux. act.
(5. 13). Bergmann
S. 126.
(f) L. 12 § 3 C. qui pot.
(8. 18) (Privilegium der Dos). —
L. 27 in f. C. de pign. (8. 14)
(Privilegium der Militia).
(g) Sie können gleich jetzt
ihr Pfandrecht geltend machen,
alſo zu einer Zeit, in welcher die
mögliche künftige Concurrenz noch
nicht vorhanden iſt.
(h) Vatic. fragm. § 9 (von
Papinian). Ein ſolcher Vertrag
heißt lex commissoria.
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[422/0444] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. Juſtinian, als er zum Schutz der Dotalverhältniſſe ein ſtillſchweigendes Pfandrecht einführte; denn er fügte am Schluß ſeines umfaſſenden neuen Dotalgeſetzes hinzu, daß alle Beſtimmungen deſſelben (alſo auch die über das ſtill- ſchweigende Pfandrecht) nur auf ſpätere Dotalgeſchäfte an- gewendet werden ſollten (e). Wird durch neues Geſetz einem Pfandrecht irgend eine Stelle in der Reihe der privilegirten Hypotheken angewie- ſen, ſo haben auf das Privilegium nur diejenigen Hypothe- ken ſolcher Art Anſpruch, die erſt nach dem neuen Geſetz entſtehen (f). Dieſe aber haben den Anſpruch auch gegen alle vor dem neuen Geſetz entſtandene Hypotheken; die In- haber derſelben haben alſo, ſobald das neue Geſetz er- ſcheint, Maaßregeln zu treffen, um ſich gegen die Gefahr ſolcher ſpäteren privilegirten Hypotheken zu ſchützen (g). Im älteren Römiſchen Recht war es erlaubt, eine Sache mit der Verabredung zu verpfänden, daß der Glaubiger das Eigenthum des Pfandes um den Betrag der Schuld erwerben ſollte, wenn die Schuld nicht be- zahlt werden würde (h). Dieſer Vertrag wurde ſpäter- (e) L. un. § 16. C. de rei ux. act. (5. 13). Bergmann S. 126. (f) L. 12 § 3 C. qui pot. (8. 18) (Privilegium der Dos). — L. 27 in f. C. de pign. (8. 14) (Privilegium der Militia). (g) Sie können gleich jetzt ihr Pfandrecht geltend machen, alſo zu einer Zeit, in welcher die mögliche künftige Concurrenz noch nicht vorhanden iſt. (h) Vatic. fragm. § 9 (von Papinian). Ein ſolcher Vertrag heißt lex commissoria.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/444>, abgerufen am 25.04.2024.