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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
deren Wirksamkeit durch eine Zeitbestimmung aufgeschoben,
oder durch eine Bedingung ungewiß gemacht ist (§ 385. h).
Er ist auch unabhängig von dem Unterschied der absoluten
und vermittelnden Rechtsregeln (a), so daß die nicht
selten aufgestellte Behauptung verworfen werden muß,
nach welcher neue Prohibitivgesetze die Natur der früher
geschlossenen Verträge sollen umändern können (b).

Die hier aufgestellte Regel hat sehr allgemeine Aner-
kennung gefunden in den, zu verschiedenen Zeiten erlassenen,
transitorischen Gesetzen des Preußischen Staates (c).
Eben so wird dieselbe mit großer Bestimmtheit und con-
sequenter Durchführung anerkannt von einem der namhaf-
testen Schriftsteller über das Französische Recht (d).

Jene Regel ist eine consequente, nothwendige Folge un-
seres allgemeinen Grundsatzes. Aber auch von einem rein
praktischen Standpunkte aus erscheint sie wahr und wichtig,
indem nur durch ihre Durchführung das für die Sicherheit
des Verkehrs unentbehrliche Vertrauen in die ungestörte

(a) S. o. B. 1 § 16.
(b) Damit stimmt überein
Bergmann § 30.
(c) Einführungspatent des A.
L. R. § XI. "Es sind daher inson-
derheit alle Verträge, welche vor
dem 1. Juli 1794 errichtet wor-
den, sowohl ihrer Form und ihrem
Inhalte nach, als in Ansehung der
daraus entstehenden rechtlichen
Folgen, nur nach den zur Zeit
des geschlossenen Contracts bestan-
denen Gesetzen zu beurtheilen;
wenngleich erst später auf Erfül-
lung, Aufhebung, oder Leistung
des Interesse aus einem solchen
Contracte geklagt würde." --
Ganz eben so in dem transitori-
schen Gesetze von 1803 § 5, 1814
§ 5, und in den späteren transi-
torischen Gesetzen (§ 383).
(d) Chabot T. 1 p. 128--
139.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
deren Wirkſamkeit durch eine Zeitbeſtimmung aufgeſchoben,
oder durch eine Bedingung ungewiß gemacht iſt (§ 385. h).
Er iſt auch unabhängig von dem Unterſchied der abſoluten
und vermittelnden Rechtsregeln (a), ſo daß die nicht
ſelten aufgeſtellte Behauptung verworfen werden muß,
nach welcher neue Prohibitivgeſetze die Natur der früher
geſchloſſenen Verträge ſollen umändern können (b).

Die hier aufgeſtellte Regel hat ſehr allgemeine Aner-
kennung gefunden in den, zu verſchiedenen Zeiten erlaſſenen,
tranſitoriſchen Geſetzen des Preußiſchen Staates (c).
Eben ſo wird dieſelbe mit großer Beſtimmtheit und con-
ſequenter Durchführung anerkannt von einem der namhaf-
teſten Schriftſteller über das Franzöſiſche Recht (d).

Jene Regel iſt eine conſequente, nothwendige Folge un-
ſeres allgemeinen Grundſatzes. Aber auch von einem rein
praktiſchen Standpunkte aus erſcheint ſie wahr und wichtig,
indem nur durch ihre Durchführung das für die Sicherheit
des Verkehrs unentbehrliche Vertrauen in die ungeſtörte

(a) S. o. B. 1 § 16.
(b) Damit ſtimmt überein
Bergmann § 30.
(c) Einführungspatent des A.
L. R. § XI. „Es ſind daher inſon-
derheit alle Verträge, welche vor
dem 1. Juli 1794 errichtet wor-
den, ſowohl ihrer Form und ihrem
Inhalte nach, als in Anſehung der
daraus entſtehenden rechtlichen
Folgen, nur nach den zur Zeit
des geſchloſſenen Contracts beſtan-
denen Geſetzen zu beurtheilen;
wenngleich erſt ſpäter auf Erfül-
lung, Aufhebung, oder Leiſtung
des Intereſſe aus einem ſolchen
Contracte geklagt würde.” —
Ganz eben ſo in dem tranſitori-
ſchen Geſetze von 1803 § 5, 1814
§ 5, und in den ſpäteren tranſi-
toriſchen Geſetzen (§ 383).
(d) Chabot T. 1 p. 128—
139.
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[436/0458] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. deren Wirkſamkeit durch eine Zeitbeſtimmung aufgeſchoben, oder durch eine Bedingung ungewiß gemacht iſt (§ 385. h). Er iſt auch unabhängig von dem Unterſchied der abſoluten und vermittelnden Rechtsregeln (a), ſo daß die nicht ſelten aufgeſtellte Behauptung verworfen werden muß, nach welcher neue Prohibitivgeſetze die Natur der früher geſchloſſenen Verträge ſollen umändern können (b). Die hier aufgeſtellte Regel hat ſehr allgemeine Aner- kennung gefunden in den, zu verſchiedenen Zeiten erlaſſenen, tranſitoriſchen Geſetzen des Preußiſchen Staates (c). Eben ſo wird dieſelbe mit großer Beſtimmtheit und con- ſequenter Durchführung anerkannt von einem der namhaf- teſten Schriftſteller über das Franzöſiſche Recht (d). Jene Regel iſt eine conſequente, nothwendige Folge un- ſeres allgemeinen Grundſatzes. Aber auch von einem rein praktiſchen Standpunkte aus erſcheint ſie wahr und wichtig, indem nur durch ihre Durchführung das für die Sicherheit des Verkehrs unentbehrliche Vertrauen in die ungeſtörte (a) S. o. B. 1 § 16. (b) Damit ſtimmt überein Bergmann § 30. (c) Einführungspatent des A. L. R. § XI. „Es ſind daher inſon- derheit alle Verträge, welche vor dem 1. Juli 1794 errichtet wor- den, ſowohl ihrer Form und ihrem Inhalte nach, als in Anſehung der daraus entſtehenden rechtlichen Folgen, nur nach den zur Zeit des geſchloſſenen Contracts beſtan- denen Geſetzen zu beurtheilen; wenngleich erſt ſpäter auf Erfül- lung, Aufhebung, oder Leiſtung des Intereſſe aus einem ſolchen Contracte geklagt würde.” — Ganz eben ſo in dem tranſitori- ſchen Geſetze von 1803 § 5, 1814 § 5, und in den ſpäteren tranſi- toriſchen Geſetzen (§ 383). (d) Chabot T. 1 p. 128— 139.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/458>, abgerufen am 18.04.2024.